Reglement betreffend die Sicherheitsunternehmen
                            Reglement  betreffend die Sicherheitsunternehmen  vom 15.09.1999 (Stand 01.10.1999)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Konkordat  über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Okto  -  ber 1996;  eingesehen das Gesetz vom 11. Februar 1998 betreffend den Beitritt des  Kantons Wallis zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 18.  Oktober 1996;  eingesehen den Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes  über die Organisation der Räte  und   die   Beziehungen   zwischen   den   Gewalten   vom   28.   März   1996  (GORBG);  auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement legt die Vollzugsmassnahmen des Konkorda  -  tes  über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996  (nachstehend:  das Konkordat) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften betreffend die Weiterlei  -  tung der Feueralarme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Behörden
                            1  Das für die öffentliche Sicherheit zuständige Departement (nachstehend:  das Departement) ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei ist namentlich zuständig für:  a)  die Erteilung und den Entzug der im Konkordat vorgesehenen Bewilli  -  gungen;  b)  die Anerkennung der von den Nichtkonkordatskantonen erteilten Be  -  willigungen und Fähigkeitszeugnisse;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Empfang von Meldungen der Sicherheitsunternehmen über jegli  -  che Änderung ihres Personalbestandes und über den Betrieb ihrer  Zweigstellen;  d)  das Ergreifen der im Konkordat vorgesehenen Verwaltungsmassnah  -  men;  e)  die Kontrolle der Tätigkeit der Unternehmen und der Sicherheitsagen  -  betreffend die Legitimation und die Werbung sowie das Tragen von  Waffen;  f)  die Organisation von regelmässigen Kontrollen zur Überprüfung der  Einhaltung der Anforderungen beim Einsatz von Hunden;  g)  die Meldung an das Departement über alle Handlungen, welche eine  Verwaltungsmassnahme zur Folge haben könnten;  h)  die Genehmigung des von den Sicherheitsagenten verwendeten Ma  -  terials.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungsgesuch
                            1  Gesuche um Bewilligung zum Betrieb, zur Anstellung von Personal und  zur Ausübung müssen durch die Sicherheitsunternehmen schriftlich an die  Kantonspolizei gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft die Bewilligung Verantwortliche eines Unternehmens, Sicherheits  -  agenten oder Leiter von Zweigstellen, muss das Gesuch Namen, Vorna  -  men, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Geschäftsbe  -  zeichnung und Geschäftsadresse der betroffenen Personen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren müssen dem Gesuch beigelegt werden:  a)  zwei Fotos neueren Datums;  b)  gegebenenfalls die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung;  c)  ein Strafregisterauszug neueren Datums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Andere einzureichende Unterlagen
                            1  Eine Bestätigung der zuständigen Behörde, welche nachweist, dass für  die betroffene Person keine endgültigen Verlustscheine ausgestellt worden  sind, ist beizulegen, sobald die Bewilligung Verantwortliche von Sicherheits  -  unternehmen oder Leiter von Zweigstellen betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Haftpflichtversicherungsnachweis ist dem Gesuch um Ausübungsbe  -  willigung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Bewilligung von juristischen Personen müssen Angaben über  Namen und Rechtsform des Unternehmens enthalten. Dem Gesuch müs  -  sen beigelegt werden:  a)  ein Exemplar der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages;  b)  gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handelsregister;  c)  eine schriftliche Erklärung, mit welcher das Unternehmen dem Ver  -  antwortlichen die Befugnis überträgt, es zu vertreten und bei Dritten  zu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine ausführliche Beschreibung des verwendeten Materials (Legitimati  -  onsausweis, Briefmaterial, Uniform, Fahrzeug) mit Fotoaufnahmen ist der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Andere Bewilligungen
                            1  Aus dem Gesuch um Bewilligung für die Anstellung von Personal muss  gegebenenfalls hervorgehen, ob der betroffene Agent für die Ausübung sei  -  ner Tätigkeit einen Hund einsetzt oder dazu veranlasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch um Ausübungsbewilligung muss gegebenenfalls die Kopie  der von einem Nichtkonkordatskanton ausgestellten Bewilligung oder des  Fähigkeitszeugnisses beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einsatz von Hunden
                            1  Sicherheitsagenten, welche für die durch das Konkordat bestimmte Tätig  -  keit Hunde einsetzen, müssen in der Lage sein, diese zu führen. Diese  Hunde werden zu diesem Zweck ausgebildet und regelmässig trainiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsunternehmen  teilen der Kantonspolizei unverzüglich die  Namen der Sicherheitsagenten mit, welche für die Ausübung ihrer Tätigkeit  Hunde einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch die Behörden anderer Konkordatskantone zu diesem Zweck  ausgestellten Fähigkeitszeugnisse werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfung
                            1  Die Prüfung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organi  -  siert. Sie setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei  Suppleanten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission ist namentlich zuständig für:  a)  die Organisation der Prüfungen über die Berufskenntnisse und die  einschlägige Gesetzgebung;  b)  die Prüfung der Kandidaten;  c)  die Information der für die Bewilligung zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erneuerung der Bewilligungen
                            1  Für die Erneuerung der Bewilligung muss der Inhaber der Kantonspolizei  die aktualisierten Auskünfte und Dokumente gemäss Artikel 3 bis 6 des vor  -  liegenden Reglementes zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Erneuerung muss bei der Kantonspolizei mindestens vier  Monate vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verarbeitung der Daten betreffend die dem Konkordat unter -
                            stellten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei führt eine ausführliche Datei der im Kanton und in den  Konkordatskantonen bewilligten Unternehmen sowie der Zweigstellen und  der Sicherheitsagenten. Es teilt den zuständigen Behörden der Konkordats  -  kantone regelmässig den Stand der dem Konkordat unterstellten und im  Kanton bewilligten Personen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei teilt den zuständigen Behörden der Konkordatskantone  jegliche Handlung mit, die einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könnte  sowie andere dem Konkordat unterstellten Personen gegenüber getroffene  Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bekanntgabe von Polizeidaten betreffend die dem Konkordat unter  -  stellten Personen wird durch die Gesetzgebung über den Datenschutz ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfahren und Gebühren
                            1  1Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren am Ende eines Verfahrens vor einer administrativen Behör  -  de werden durch das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschä  -  digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für an Sicherheitsunternehmen erteilte Auskünfte erhebt die Kantonspoli  -  zei eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken; die Prüfungskosten belaufen  sich auf 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ahndung von strafbaren Handlungen
                            1  Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für das Anordnen der im Konkor  -  dat vorgesehenen Haft. Das Verfahren wird durch die Strafprozessordnung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist zuständig für das Aussprechen der vom Konkordat  vorgesehenen Bussen. Das Verfahren wird durch die auf die administrati  -  ven Strafentscheide anwendbaren Bestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Okto  -  ber 1999 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.1999  01.10.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 265 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  15.09.1999  01.10.1999  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 265 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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