Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen (421.330)
Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen (421.330)
Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen
Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen Vom 19. Dezember 1973 (Stand 1. Mai 1974) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 86a Abs. 1 des Schulgesetzes vom 20. November 1940 1 ) , beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Mit Bewilligung des Erziehungsdepartements 2 ) können an der Volksschule Übergangsklassen für normal begabte Schüler errichtet werden, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen vorübergehend nicht zu folgen vermögen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein en tsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist.
§ 2 Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler
1 können Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler geführt werden.
§ 3 Kleinklassen
1 Es können Kleinklassen geführt werden: a) für normalbegabte Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten, b) für fremdsprachige Schüler mit besondern Schwierigkeiten.
§ 4 Einschulungsklassen
1 Für schulpflichtige, aber noch nicht schulreife Kinder können Einschulungsklassen errichtet werden.
1) AGS Bd. 8 S. 366; der genannten Bestimmung entspricht heute § 15 des Schulgesetzes vom
17. März 1981, in Kraft seit 1. April 1982 (SAR 401.100 ).
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
§ 5 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt am 1. Mai 1974 in Kraft. Aarau, den 19. Dezember 1973 Der Präsident des Grossen Rates D R
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