Entscheid betreffend den Schutz der Landschaft von Borgne
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Landschaft von  Borgne  vom 25.04.1984 (Stand 01.01.1987)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  erwägend, dass dieses Tal ein wichtiges Naturdenkmal und einen wertvol  -  len Lebensraum für Pflanzen und Tiere bildet;  willens zu verhindern, dass Natur und Landschaftsbild in nichtwiedergutzu  -  machender Art und Weise zerstört werden;  eingesehen den Artikel 13 der Verordnung des Staatsrates zur vorläufigen  Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Februar 1980, abgeändert am 1. Oktober 1982 (VRPG);  eingesehen die Stellungnahme der interessierten Gemeinden;  eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  (EGZGB);  eingesehen die Bauverordnung vom 5. Januar 1983 (BauV);  auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartements,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gegend des Tales der Borgne, deren Grenzen auf einem Auszug der  Landeskarte im Massstab 1:25'000 eingezeichnet und dem Original dieses  Entscheids beigeheftet sind, wird als Natur- und Landschaftsschutzgebiet  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Schutzgebiet sind nur land-, forstwirtschaftliche und standortgebunde  -  ne Bauvorhaben sowie die Erneuerung, die teilweise Änderung und der  Wiederaufbau   gemäss   den   Bestimmungen   des   VRPG   vom   7.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980, revidiert am 1. Oktober 1982, gestattet, wenn sie dem Schutzzweck  nicht widersprechen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststelle für Umweltschutz, in Zusammenarbeit mit den interessier  -  ten Gemeinden und Dienststellen des Staates, bringt jede Übertretung der  kantonalen Baukommission, welche mit dem Vollzug dieses Entscheids be  -  auftragt wird, zur Anzeige.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Übertretung dieses Entscheids wird durch die kantonale Baukom  -  mission mit einer Busse von 10 bis 50'000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft und ersetzt jenen vom 22. Dezember 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.1984  04.05.1984  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1984 f 156 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            01.10.1986  01.01.1987  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1987 f 219 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.04.1984  04.05.1984  Erstfassung  RO/AGS 1984 f 156 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Abs. 1 01.10.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1987 f 219 | d
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