Gesetz über die Wahl des Grossen Rates
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz)  Vom 8. März 1988 (Stand 1. Mai 2012)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 61, 76 Abs.   2 und 77 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 * Kandidatens timmensystem
                            1   Der Grosse Rat wird nach dem  Kandidatenstimmens  ystem gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie im Wahlkreis Mandate zu verge-  ben  sind.  Jede  Stimme  für  einen  Kandidaten  zählt  für  jene  Partei,  welcher  er  ange-  hört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Personenbezeichnungen
                            1   Die in diesem Gesetz verwendeten Pers  onenbezeichnungen bezieh  en sich auf beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Zuteilung der Mandate an die Bezirke
                            1   Die Zahl der Personen, die in einem B  ezirk wohnhaft sind, wird durch den Zutei-  lungs-Divisor  geteilt  und  zur  nächstgelegene  n  ganzen  Zahl  gerundet.  Das  Ergebnis  bezeichnet die Zahl der Mandate, die im betreffenden Bezirk zu vergeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Berechnungsgrundlage  ist  die  Bevölker  ungszahl  gemäss  der  kantonalen  Bevölke-  rungsstatistik. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Zuteilungs-Divisor  wird  so  festgele  gt,  dass  beim  Verfahren  gemäss  Absatz  1  genau 140 Mandate vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kommt es zu gleichwertigen Rundungs  möglichkeiten, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Grosse Rat nimmt vor jeder Wahl  die Mandatszuteilung auf Antrag des Regie-  rungsrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vorverfahren
§ 3 Wahltag
                            1   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wahlvorschläge
                            1    Ein  Wahlvorschlag  darf  höchstens  so  vi  ele  Namen  wählbarer  Personen  enthalten,  wie im Wahlkreis zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15  im Wahlkreis wohnhaften Stimmberech-  tigten zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen  unterscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nur im Wahlkreis wohnhafte Stimmber  echtigte können vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unterzeichner
                            1    Ein  Stimmberechtigter  darf  nur  einen  Wahlvorschlag  unterzeichnen.  Nach  dessen  Einreichung  kann  er  seine  Unterschrift  ni  cht  zurückziehen.  Kandidaten  dürfen  den  Wahlvorschlag, auf dem sie aufgeführt sind, nicht unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Unterzeichner  haben  eine  Besche  inigung  der  zuständige  n  Gemeindebehörde  über ihre Stimmberechtigung beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einsichtnahme in Wahlvorschläge
                            1    Die  Stimmberechtigten  des  Wahlkreises  können  die  Wahlvorschläge  und  die  Na-  men der Unterzeic  hner bei der Staatskanzlei einsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Listen
                            1   Die bereinigten Wahlvor  schläge heissen Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Listen  werden  mit  arabischen  Za  hlen  nummeriert.  Die  Nummerierung  der  einzelnen  Listen  erfolgt  entsprechend  de  r  Anzahl  der  für  die  Verteilung  der  Sitze  massgebenden  Stimmen,  die  bei  der  letzten  Gesamterneuerungswahl  auf  die  Listen  entfallen sind. Die Liste mit der im Kanton  erreichten höchsten Stimmenzahl erhält  in allen Wahlkreisen die Nr. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Neu  eingereichte  Listen  erhalten  durch  die  bisherigen  Listen  noch  nicht  belegte  Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Listenverbindungen
                            1   Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beschwerden im Vorverfahren
                            1    Über  Beschwerden  gegen  Entscheide  im    Vorverfahren  entscheidet  das  Verwal-  tungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerden sind innert 3 Tagen se  it Zustellung der Verfügung oder Kenntnis  der Anordnung einzureichen. Sie habe  n keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wahlverfahren
§ 10 Ausübung des Wahlrechts
                            1    Der  Stimmberechtigte  kann  sein  Wahlrecht  nur  mit  einem  amtlichen  Wahlzettel  ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  gedruckte  Kandidatennamen  streic  hen,  solche  aus  anderen  Listen  eintra-  gen (panaschieren) und/oder den Namen de  s gleichen Kandidaten auf dem Wahlzet-  tel 2 Mal aufführen (kumulieren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Listenbezeichnung  und  Ordnungsnummer  kön  nen  gestrichen  oder  durch  andere  ersetzt  werden.  Stimmen  Listenbeze  ichnung  und  Ordnungsnummer  nicht  überein,  gilt die Listenbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  kann  auf  einem  Wahlzettel  ohne  Vord  ruck  Namen  wählba  rer  Kandidaten  ein-  tragen  sowie  die  Listenbezeichnung  und/oder  Ordnungsnummer  einer  Liste  anbrin-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als im Wahlkreis Mit-  glieder  des  Grossen  Rates  zu  wählen  sind,  gelten  die  leeren  Linien  als  Zusatzstim-  men  für  die  Liste,  dere  n  Bezeichnung  oder  Ordnungsnumme  r  auf  dem  Wahlzettel  angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzet-  tel  mehr  als  eine  der  eingereichte  n  Listenbezeichnungen  oder  Ordnungsnummern,  zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ungültige Wahlzettel, Kandidatenstimmen
                            1   Wahlzettel sind ungültig, wenn sie  a)  nicht amtlich sind,  b)  *      keinen Namen eines Kandidate  n des Wahlkreises enthalten,  c)  anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind,  d)       ehrverletzende       Äusserungen       enthalten,  e)  bei  brieflicher  Stimmabgabe  nicht  de  n  dafür  erlassenen  Vorschriften  entspre-  chen,  f)  keinen amtlichen Stem  pelaufdruck aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steht der Name eines Kandidaten mehr al  s 2 Mal auf einem Wahlzettel, werden die  überzähligen Wiederholungen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Enthält  ein  Wahlzettel  mehr  Namen,  al  s  im  Wahlkreis  Sitze  zu  vergeben  sind,  werden die letzten überzähligen Namen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Sitzverteilung
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sitzverteilung erfolgt  durch die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * b) Listengruppen, Quorum *
                            1   Listen mit gleicher Bezeichnung b  ilden im Kanton eine Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Listengruppe  nimmt  an    der  Sitzverteilung  nur  teil  ,  wenn  ihre  Listen  wenigs-  tens  in  einem  Bezirk  mindestens  5  %  alle  r  Parteistimmen  des  betreffenden  Bezirks  erhalten oder wenn sie eine Wählerzahl er  reicht, die gesamtkantonal einem Wähler-  anteil von mindestens 3 % entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * c) Oberzuteilung auf die Listengruppen
                            1   Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk  zu vergebenden Mandate geteilt. Das Er  gebnis heisst Wähler  zahl der Liste.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  jeder  Listengruppe  werden  die  Wählerzahlen  der  Listen  zusammengezählt.  Die  Summe  wird  durch  den  Kantons-Wahlschl  üssel  geteilt  und  zur  nächstgelegenen  ganzen  Zahl  gerundet.  Das  Ergebnis  bezeichn  et die Zahl der Sit  ze  der  betreffenden  Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Staatskanzlei  berec  hnet  den  Kantons-Wahlschlüsse  l  so,  dass  beim  Vorgehen  gemäss Absatz 2 140 Sitz  e vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kommt es zu gleichwertigen Rundungs  möglichkeiten, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * d) Unterzuteilung auf die Listen
                            1   Die Parteistimmenzahl einer Liste wird   durch den Wahlkreis-Divisor und den Lis-  tengruppen-Divisor  geteilt  und  zur  nächstgele  genen  ganzen  Zahl  gerundet.  Das  Er-  gebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatskanzlei  legt  für  jeden  Wahlkr  eis  einen  Wahlkreis-Divisor  und  für  jede  Listengruppe einen Listengruppen-Divisor  so fest, dass beim Vorgehen gemäss Ab-  satz 1  a)  jeder  Bezirk  die  ihm  vom  Grossen  Rat  zugewiesene  Zahl  von  Mandaten  er-  hält,  b)  jede  Listengruppe  die  ihr  gemäss  Ob  erzuteilung  zustehende  Zahl  von  Sitzen  erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt es zu gleichwertigen Rundungs  möglichkeiten, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b * e) Sitzverteilung innerhalb der Listen
                            1     Die   einer   Liste   zugewiesenen   Sitze   werden   nach   Massgabe   der   Kandi-  datenstimmen  auf  die  Ka  ndidaten  verteilt.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  erhält  der  auf  der Liste zuerst genannte Kandidat den Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersa  tzpersonen in der Reihenfolge der erziel-  ten Kandidatenstimmen. Kann ei  n Sitz nicht besetzt werden, erklärt die Staatskanz-  lei  die  erste  Ersatzperson  der  betreffenden    Liste  als  gewählt.  Kann  oder  will  dieser  Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an seine Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  einer  Liste  mehr  Si  tze  zugeteilt,  als  sie  Kandidaten  enthält,  findet  für  die  überzähligen Sitze im betreffenden Bezirk   eine Ergänzungswahl  gemäss § 18a statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Beschwerden im Wahlverfahren
                            1    Beschwerden  gegen  das  Wahlverfahren  si  nd  innert  3  Tagen  nach  der  Veröffentli-  chung des Wahlergebnisses bei  der Staatskanzlei zuhanden  des Verwaltungsgerichts  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wahlprüfung
                            1    Über  die  Gültigkeit  der  Wahl  entscheide  t  der  Grosse  Rat  an  der  konstituierenden  Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unvereinbarkeit, Nachrücken und Ergänzungswahl
§ 17 Unvereinbarkeit
                            1    Gewählte  Kandidaten,  auf  die  ein  Unvere  inbarkeitsgrund  zutrifft,  haben  nach  der  Wahl zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personen,  welche  in  einem  öffentlich-rechtlichen  Ar  beitsverhältnis  zum  Kanton  stehen   und   bei   denen   ein   Unvereinbarkei  tsgrund   vorliegt,   scheiden   spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate nach Eintritt in den Grossen  Rat aus diesem Arbeitsverhältnis aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ersatz während der Amtsdauer
                            1   Scheidet ein Mitglied während der Amtsda  uer aus dem Grossen Rat aus, erklärt die  Staatskanzlei  jenen  Kandida  ten  als  gewählt,  der  von  den  Nichtgewählten  auf  der  betreffenden Liste am meiste  n Stimmen erhalten hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann oder will dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an  seine Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Ergänzungswahl
                            1   Kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können die  Unterzeichner der Liste, we  lcher das ausgeschiedene Ra  tsmitglied angehörte, inner-  halb einer von der Staatskanzlei angesetzte  n Frist einen Ersatzvorschlag einreichen.  Dieser  bedarf  der  Zustimmung  von  mindestens  acht  der  seinerzeitigen  Unterzeich-  ner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  von  den  Unterzeichnern  der  Liste  für  die  Ergänzungswahl  vorgeschlagene  Kandidat  wird,  nach  formeller  Prüfung  des  Vorschlags,  ohne  Urnengang  von  der  Staatskanzlei als gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Machen  die  Unterzeichner  der  ursprünglichen  Liste  von  ihrem  Vorschlagsrecht  keinen  Gebrauch  oder  können  sie  sich  nich  t  einigen,  ordnet  der  Regierungsrat  im  betreffenden  Wahlkreis  einen  öffentlichen    Wahlgang  an.  Ist  im  Wahlkreis  nur  ein  Sitz  zu  besetzen,  gilt  als  gewählt,  wer  di  e  meisten  Stimmen  erhalten  hat.  Bei  glei-  cher Stimmenzahl entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 19 Vollzug
                            1   Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  einer  Verordnung  regelt  der  Regierungs  rat  die  Organisation,  das  Vorverfahren,  das Wahlverfahren und die Er  mittlung der Wahlergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieses   Gesetzes sind aufgehoben:  a)  Gesetz über die Verhältniswahl  des Grossen Rates vom 10. Januar 1921  1 )  ;  b)  Dekret über die Vollziehung der Verfass  ungsvorschrift über die Vertretung im  Grossen Rat nach der Seelenzahl vom 25. Januar 1864  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Änderung bisherigen Rechts
                            1     Mit   dem   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   wird   das   Gesetz   über   die   Einwoh-  nergemeinden (Gemeindegese  tz) vom 19. Dezember 1978  3 )   wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 2 S. 240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 1 S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Publikation, Inkrafttreten
                            1    Dieses  Gesetz  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Der  Regierungsrat  be-  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, den 8. März 1988  Präsident des Grossen Rates  W  ÜRGLER  Staatsschreiber  i.V. S  ALM  Angenommen in der Volksabs  timmung vom 12. Juni 1988.  Inkrafttreten: 1. August 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 11. Juli 1988 (AGS Bd. 12 S. 685).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.03.2000 01.07.2000 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2000 S. 89
08.06.2004 01.11.2004 § 1 totalrevidiert AGS 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 1a totalrevidiert AGS 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 10 Abs. 4 geändert AGS 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 10 Abs. 5 geändert AGS 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 11 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2004 S. 120
08.06.2004 01.11.2004 § 17 Abs. 2 geändert AGS 2004 S. 120
18.09.2007 01.07.2008 § 2 totalrevidiert AGS 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 8 totalrevidiert AGS 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 12 totalrevidiert AGS 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 13 totalrevidiert AGS 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 14 totalrevidiert AGS 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 14a eingefügt AGS 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 14b eingefügt AGS 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 71
18.09.2007 01.07.2008 § 18a eingefügt AGS 2008 S. 71
04.12.2007 01.01.2009 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 355
04.12.2007 01.01.2009 § 15 totalrevidiert AGS 2008 S. 355
16.03.2010 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-3
16.03.2010 01.01.2012 § 7 Abs. 3 aufgehoben AGS 2010/5-3
16.03.2010 01.01.2012 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-3
03.05.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1 aufgehoben AGS 2011/6-5
07.06.2011 01.05.2012 § 13 Titel geändert AGS 2012/2-2
07.06.2011 01.05.2012 § 13 Abs. 2 eingefügt AGS 2012/2-2
07.06.2011 01.05.2012 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2012/2-2
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle