Reglement über die zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung
                            - 1 -  Reglement  über die zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur  beruflichen Wiedereingliederung  vom 13. September 2000  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 33 und 37 des Gesetzes über die Beschäftigung und die  Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 (BMAG);  eingesehen den Artikel 57 der kantonalen Verfassung;  auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Massnahmen und Ziele
                            1  Als zusätzliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung gelten:  a)  die  von  der  Dienststelle  für  Industrie,  Handel  und  Arbeit  anerkannten  Kurse im Sinne von Artikel 60 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes  (AVIG) und  b)  die   durch   die   Berufsinformationszentren   für   Erwachsene   (BIZ)   und  anderen  beauftragten  Institutionen  im  Rahmen  der  interinstitutionellen  Zusammenarbeit erbrachten Leistungen (Art. 72 Abs. 2 AVIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich  werden  nur  Massnahmen,  als  zusätzliche  Massnahmen  zur  beruflichen  Wiedereingliederung  anerkannt,  die  während  einer  Rahmenfrist  nicht bereitgestellt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruchsberechtigte
                            Als  Anspruchsberechtigte  für  die  in  Artikel  1  vorgesehenen  Massnahmen  gelten Arbeitslose, die gemäss Artikel 10 AVIG  a)  ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft  haben oder die  b)  eine  selbständige  Erwerbstätigkeit  ausgeübt  haben  und  deshalb  keinen  Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Die  Bestimmungen  des  Arbeitslosenversicherungsgesetzes  über  die  Anspruchsvoraussetzungen für den Kursbesuch sind analog anzuwenden unter  Vorbehalt des Artikels 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen der BIZ und anderer beauftragter Institutionen sind gemäss  den   Kriterien   zu   liefern,   die   in   den   bestehenden   Vereinbarungen   oder  Strategien der interinstitutionellen Zusammenarbeit festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren
                            1  Die zusätzlichen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sind auf  Antrag   der   betroffenen   Personen   oder   auf   Vorschlag   des   zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  regionalen  Arbeitsvermittlungszentrum  bereitzustellen.  Die  Bestimmungen  des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend des Antragsverfahrens sind  analog anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle  für  Industrie,  Handel  und  Arbeit  ist  für  die  Entscheide  zuständig.  Sie  kann  diese  Kompetenz  an  die  regionalen  Arbeitsvermittlungszentren übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Der  kantonale  Beschäftigungsfonds  übernimmt  die  anrechenbaren  Kosten  der  zusätzlichen  kantonalen  Massnahmen  zur  beruflichen  Wiedereingliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  sind  jene  Kosten  anrechenbar,  die  von  der  Arbeitslosenversicherung  im  Rahmen   der   entsprechenden   arbeitsmarktlichen   Massnahmen   und   der  interinstitutionellen  Zusammenarbeit  anerkannt  sind.  Es  gelten  die  Maximalansätze, die durch die Ausgleichsstelle festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Leistungen  werden  nur  dann  finanziert,  wenn  diese  nicht  unter  den  allgemeinen Auftrag des Leistungserbringers fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Das  vorliegende  Reglement  tritt,  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2,  mit  der  Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zusätzlichen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, die seit  dem  1.  Januar  2000  bereitgestellt  wurden,  werden  durch  den  kantonalen  Beschäftigungsfonds finanziert.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 13. September 2000.  Der Präsident des Staatsrates:  Jean-René Fournier  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten