Entscheid betreffend den Schutz des Moors "Les Rigoles" in Vionnaz
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Moors "Les  Rigoles" in Vionnaz  vom 11.09.1991 (Stand 11.09.1991)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  erwägend, dass sich am Ort "Les Rigoles" in Vionnaz ein Moor von natio  -  naler Bedeutung befindet, das nur mittels gezielter Unterhalts- und Bewirt  -  schaftungsmassnahmen vor dem Verfall geschützt werden kann;  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966, insbesondere Artikel 18 und folgende;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend  die Ausführung  des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen   den   vom   Bundesrat   am   21.   Dezember   1988   genehmigten  kantonalen Richtplan;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungs  -  gesetzes zum Zivilgesetzbuch;  eingesehen die am 24. Oktober 1980 und am 1. Januar 1985 getroffenen  Vereinbarungen zwischen Ciba-Geigy S.A., Werk Monthey, einerseits und  dem Walliser Bund für Naturschutz  sowie der Naturforschenden Gesell  -  schaft "La Murithienne" anderseits;  eingesehen die am 8. November  1985 getroffenen Vereinbarungen zwi  -  schen der Gemeinde Vionnaz einerseits und dem Walliser Bund für Natur  -  schutz sowie der Naturforschenden Gesellschaft "La Murithienne" ander  -  seits;  auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grenzen
                            1  Der Ort "Les Rigoles" in Vionnaz, dessen Abgrenzung auf einem dem Ori  -  ginal dieses Beschlusses beiliegenden Grundbuchauszug festgehalten ist,  wird zum Schutzgebiet erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grenzverlauf, welcher die Parzellen Nrn. 958, 963 und 964 sowie  einen Teil der Parzellen Nrn. 959, 960 und 962 umfasst, wird auf einer am  Zugangsort zu erstellenden Tafel dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung sei  -  ner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feucht  -  standorte des Talgrundes angewiesen sind;  b)  die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Röh  -  richt,   Grossseggenried,   offene   Wasserflächen   und   Feuchtwiesen  durch gezielte Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen;  c)  das Vorbeugen gegen Austrocknung, Verlandung, Verbuschung sowie  Verunreinigung mit schädlichen Substanzen, unter anderem durch die  Erstellung eines Ableitkanals für die Greffaz, durch punktuelle Eingrif  -  fe und die Neugestaltung der bestehenden Deponie;  d)  die Schaffung eines Lehrpfades und das Anbringen von Informations  -  tafeln für Bevölkerung und Schulen;  e)  die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes so  -  wie das Studium der physikalisch-chemischen Bedingungen und de  -  ren Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufwertung - Unterhalt
                            1  Im Einvernehmen mit der Gemeinde und den Bodeneigentümern werden  der Walliser Bund für Naturschutz und die Naturforschende Gesellschaft  "La Murithienne" einen Bewirtschaftungs- und Unterhaltsplan für das Gebiet  erarbeiten. Dieser Plan ist dem Departement für Umwelt und Raumplanung  zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aus der Verbesserung des Biotops und dem Unterhalt der Wasserläu  -  fe und Kanäle innerhalb des Perimeters entstehenden Kosten werden vom  Walliser Bund für Naturschutz und von der Naturforschenden Gesellschaft  "La Murithienne" getragen. Die Arbeiten werden gemäss den geltenden Ge  -  setzesbestimmungen subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schutzmassnahmen
                            1  Mit Ausnahme der im Bewirtschaftungs- und Unterhaltsplan festzulegen  -  den Massnahmen sind innerhalb des Schutzgebietes verboten:  a)  die Veränderung des allgemeinen Aussehens der Landschaft durch  die Erweiterung von Kulturen, Einebnungen, Bauten, Materialablage  oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten;  b)  die Veränderungen der hydrologischen Bedingungen durch Draina  -  gen, Wasserentnahme oder Zufuhr von die Boden- und Wasserquali  -  tät beeinflussenden Substanzen;  c)  das Abbrennen der Vegetation;  d)  die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt;  e)  die Störung der Ruhe des Gebietes;  f)  die Benutzung von Fahrzeugen;  g)  das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden;  h)  die Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weiteren sind auf den offenen Wasserflächen untersagt:  a)  die Fischerei und die künstliche Fischhaltung;  b)  der Ruder- und Segelsport;  c)  das Baden und Schlittschuhlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hunde sind an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raum  -  planung,  nach Anhören der Gemeinde Vionnaz,  für die Aufwertung  des  Schutzgebietes und für wissenschaftliche und pädagogische Zwecke erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Forstliche Nutzung
                            1  Die Bewirtschaftung der Wälder soll den Schutzzielen Rechnung tragen,  wobei offene, natürliche Habitate zu fördern sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pappeln-Pflanzungen sollen allmählich durch die natürlich wachsen  -  den Bäume ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Die  Kantons-   und   Gemeindepolizei  sowie  das   vereidigte   Personal  der  Dienststelle für Wald und Landschaft, die Wildhüter und Flurhüter sind ver  -  pflichtet,   jede  Übertretung   des Artikels   4  der   Dienststelle   für   Wald  und  Landschaft zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Walliser Bund für Naturschutz und die Naturforschende Gesellschaft  "La Murithienne" bestimmen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Vionnaz,  Personen, welche mit der regelmässigen Überwachung des Schutzgebietes  beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entschied werden vom Departement für  Umwelt und Raumplanung mit einer Busse von 50 bis 50'000 Franken be  -  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist ermächtigt, alle den Schutz  -  bestrebungen entgegengesetzte Arbeiten und Aktivitäten einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Entschied tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.1991  11.09.1991  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1991 f 247 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.09.1991  11.09.1991  Erstfassung  RO/AGS 1991 f 247 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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