Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport (461.120)
Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport (461.120)
Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport
Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport Vom 22. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1 Entschädigungsansprüche
1 Schulsportleiterinnen und -leiter erha lten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September
2002 1 ) bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung: a) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'050.–; b) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'350.–; c) für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft
9 Stunden Dauer (Quartalskurse) Fr. 350.–.
2 Der Regierungsrat regelt die Vorausse tzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.
§ 2 Umfang der Entschädigung
1 Mit der Entschädigung sind neben de n erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.
1) SAR 461.113
§ 3 Auszahlung
1 Die Entschädigungen werden nach Ei nreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.
§ 4 Inkraftsetzung
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publiz ieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Aarau, 22. Juni 2004 Präsident des Grossen Rats L ÜPOLD Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER Inkrafttreten: 1. Januar 2005
1 )
1) RRB vom 13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 186).