Reglement über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeigentümer
                            Reglement  über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche  Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeigentümer  Vom 30. März 1961 (Stand 15. Mai 1961)  Die Landwirtschaftsdirekt  ion des Kantons Aargau,  gestützt auf § 128 der Verordnung über  Bodenverbesserungen vom 21. Juni 1957  1 )  ,  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Subventionierung
                            1      Der    Staat    unterstützt    im    Rahmen    der    zur    Verfügung    stehenden    Mittel  Bodenverbesserungen    sowie    die    Errich  tung    berufsbäuerlicher    Siedlungen,  Kleinsiedlungen,  Hof-  und  Stallsanier  ungen,  Feldscheunen  und  Wohnungen  für  landwirtschaftliche        Dienstboten  einzelner        Grund-        beziehungsweise  Werkeigentümer,  soweit  die  Kosten  auch    vom  Bund  als  subventionsberechtigt  anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sofern   die   Voraussetzungen   für   eine   Beitragsleistung   erfüllt   sind,   können  Staatsbeiträge  bis  zu  den  in  §  109  de  r  Verordnung  über  Bodenverbesserungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Juni 1957 niedergelegten Höchstansätzen ausgerichtet werden. Die Höhe der
                            Beiträge  richtet  sich  nach  wirtschaftli  chen  Erwägungen  und  nach  den  finanziellen  Verhältnissen der Gesuchsteller. Die Beitr  äge können ganz verweigert werden, wenn  die  wirtschaftliche  Lage  des  Bauherrn  unter  Berücksichtigung  der  ihm  durch  das  Unternehmen erwachsenden Lasten dies rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Dekret über Bodenverbe  sserungen vom 21. Juni 1957 (SAR  913.710  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Feststellung der Subventionswürdigkeit
                            1       Die     Subventionsgesuche     sind  der     Landwirtschaftsdirektion  1 )       schriftlich  einzureichen.   Die   Landwirtschaftsdirektion  2 )     klärt   in   Verbindung   mit   dem  Eidgenössischen    Meliorationsamt    und    wo      nötig    unter    Beizug    des    land-  wirtschaftlichen Betrie  bsberaters die Subventionswürdigkeit ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist darauf zu achten, dass die Baukoste  n mit dem zu schaffenden Werk in einem  vernünftigen    Verhältnis    stehen.    Es    werden    nur    diejenigen    Aufwendungen  subventioniert, welche unter dem gerings  ten Aufwand den vollen Zweck erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beitragsberechtigt sind  a)       bei       Bodenverbesserungen:       die  in     Art.     26     der     eidgenössischen  Bodenverbesserungsverordnung  3 )   umschriebenen Massnahmen,  b)  bei  berufsbäuerlichen  Neusiedlunge  n  und  Hofsanierungen:  die  tatsächlichen  Baukosten  einschliesslich  der  Kost  en  für  die  Zuleitung  von  Wasser  und  elektrischem   Strom,   der   ortsfesten     Teile   der   Güllenverschlauchung,   der  Abladevorrichtungen sowie der Umgebungsarbeiten,  c)       bei   Stallsanierungen:   die   tatsächli  chen   Baukosten   des   Stallteiles,   der  Futtertenne und der Düngeranlagen,  d)  bei den übrigen Hochbauten: die tatsächlichen Baukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Projektierungs-   und   Bauleitungskosten   sind   in   allen   Fällen   subven-  tionsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eigenleistungen an Arbeit und Material si  nd in allen Fällen subventionsberechtigt,  doch müssen die Einheitspreise um die im   Baugewerbe übliche Gewinnmarge sowie  um die Sozialleist  ungen niedriger sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nicht subventionsberechtigte Aufwendungen
                            1    Nicht  subventionsberechtigt  sind  di  e  Aufwendungen  für  den  Erwerb  von  Grund  und Rechten, die Zinsen und Gebühren, das  bewegliche Inventar und überhaupt die  Kosten für alle Aufwendungen, die für di  e Erreichung des Zweckes nicht unbedingt  notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Subventionsbedingungen
                            1   Der Subventionsempfänger unt  erzieht sich mit der Anna  hme der Beiträge den von  Bund und Kanton gemachten Bedingungen und Au  flagen. Insbesondere verpflichtet  er sich, das Werk  a)       vorschriftsgemäss      und      nach  den      Weisungen      des      kantonalen  Meliorationsamtes  4 )   beziehungsweise der von diesem   bestimmten Organe zu  unterhalten und zu bewirtschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Heute gilt Art. 25 der Bodenverbe  sserungs-Verordnung vom  14. Juni 1971 (SR  913.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach  einer  allfälligen  Zerstörung  durch  Feuer  oder  Naturereignisse  wieder  herzustellen,  c)  vor einer Zweckentfremdung und einer Aufteilung zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Arbeitsvergebungen
                            1     Die   Arbeitsvergebungen   unterliegen   der   Genehmigung   durch   das   kantonale  Meliorationsamt  1 )  .  Die  Verordnung  über  die  Verge  bung  öffentlicher  Arbeiten  und  Lieferungen vom 16. Juli 1940  2 )   ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Genehmigung der Pläne
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Pläne  und  ihre  Abänderung  bedü  rfen  der  Genehmigung  durch  das  kantonale  Meliorationsamt  3 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses ist ermächtigt, die Bauarbeiten zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Baubeginn
                            1     Mit   den   Bauarbeiten   darf   erst   begonnen   werden,   wenn   die   Staats-   und  Bundesbeiträge zugesichert und die Ausf  ührungspläne, die Arbeitsvergebungen und  die Schnurgerüsthöhen vom   Meliorationsamt  4 )   genehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auszahlung der Subventionen
                            1    Während  der  Bauzeit  können  Teilzahlungen  ausgerichtet  werden,  sofern  eine  genügende Versicherung gegen Feuer und El  ementarschäden abgeschlossen worden  ist.   Die   Teilzahlungen   berechnen   sich     auf   Grund   der   vom   Bauherrn   bereits  geleisteten  Zahlungen,  welche  durch  Ba  nkauszüge  oder  Quittungen  auszuweisen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bauabrechnung  ist  innert  der  in  der  Subventionszusicherung  des  Bundes  bestimmten   Baufrist   dem  kantonalen   Meliorationsamt  5 )     einzureichen.   Dieses  veranlasst die Prüfung der Baurechnung und die Auszahlung der dem Gesuchsteller  zukommenden Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nachsubventionsgesuche  sind  bei  Auftreten  der  Nachsubventionsgründe  sofort  zu  stellen.  Sie  können  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  auf  nicht  voraussehbare,  ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 4 S. 813; aufgehoben (AGS 1997 S. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zweckentfremdung, Unterhalts - und Rückerstattungspflicht
                            1    In  Bezug  auf  das  Verbot  der  Zweckentfremdung,  die  Unterhaltspflicht  und  die  Rückerstattung    von    Beiträgen    gelten    die    einschlägigen    Vorschriften    der  eidgenössischen und kantonalen   Bodenverbesserungsverordnung  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Technische Richtlinien
                            1     Das   kantonale   Meliorationsamt  2 )        stellt   unter   Berücksichtigung   der   Bun-  desvorschriften  und,  soweit  es  sich  um  landwirtschaftliche  Hochbauten  handelt,  nach Anhören der kantona  len Siedlungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   technische Richtlinien auf für  landwirtschaftliche Hochba  uten, Stallsanierungen, Drainagen und Weganlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Administrative Vorschriften
                            1      Das    kantonale    Meliorationsamt  4 )      erlässt    nähere    Vorschriften    über    das  administrative Vorgehen bei Einzelmeliorationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kantonale Siedlungskommission
                            1      Die    kantonale    Siedlungskommission    ist    konsultatives    Organ    der    Land-  wirtschaftsdirektion   im   Siedlungswese  n.   Sie   hat   die   ihr   von   der   Landwirt-  schaftsdirektion  und  vom  kantonalen  Meliorationsamt  5 )    überwiesenen  Projekte  in  betriebswirtschaftlicher,  finanzieller  und  ar  chitektonischer  Hinsicht  sowie  in  Bezug  auf  einen  rationellen  Betriebsablauf  zu    überprüfen.  Es  können  ihr  von  der  Land-  wirtschaftsdirektion  und  vom  kantonalen  Meliorationsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )    noch  andere  Aufgaben  überbunden werden.  7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Dekret über Bodenverbe  sserungen vom 21. Juni 1957 (SAR  913.710  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Die Siedlungskommission wurde aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     Heute: Sektion Strukturverbesse  rungen der Abteilung Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 ist infolge Auflösung der kantonalen Siedlungskommission hinfällig geworden.
§ 13 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Dieses Reglement tritt mit der Gene  hmigung durch den Bundesrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Reglement  über  Bodenverbesserungen  und  landwirtschaftliche  Hochbauten  einzelner Werk- oder Grundeigentümer vom   7. November 1958 ist aufgehoben.  Aarau, den 30. März 1961  De  r Landwirtschaftsdirektor  E.  S  CHWARZ  Vom Bundesrat genehmigt am 15. Mai 1961.