Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes des Grundbuches
                            -  1  -  Verordnung  betreffend die Organisation des kantonalen  techn  i  schen Vermessungsamtes des Grundbuches  vom 17. September 1912  Der Staatsrat des Kantons Wallis  nach Einsicht des Artikels 255 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuches;  in    Vollziehung  des  Artikels  3  der  eidgenössischen  Verordnung  betreffend  die  Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910;  auf Antrag des Finanzdepartementes,  beschliesst:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Es wird ein kantonales technisches Vermessungsamt des Grundbuches e rric h-
                            tet,  welchem  in  Gemässheit  des  Artikels  3  der  eidgenössischen  Veror  d  nung  vom 15. Dezember 1910 namentlich o  b  liegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Leitung der Triangulation IV. Ordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Aufbewahrung der Triangulation I. und IV. Ordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Kontrolle über die Verma  rkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Überwachung und Verifikation der Parzellarvermessungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Aufbewahrung der Vermessungs  -  Aktenstücke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die  Erstellung  der  Rechnung  für  jedes  Vermessungswerk  zum  Zwecke  der  Erlangung  der  vorgesehenen  Bundesbeiträge  in  Gemässheit  des  Bun  desb  e-  schlusses  vom  13.  April  1910  betreffend  Beteiligung  des  Bundes  an  den  Kosten der Grundbuc  h  vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Aufsicht über die Büros der Nachführungsgeometer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Vorbereitung der kantonalen Vorschriften betreffend:  a)  die  Ausführung  der  Triangula  tion  IV.  Ordnung  und  die  Instandhaltung  der Triangulation I. bis IV. Ordnung;  b)  die Parzellarvermessungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Das kantonale technische Vermessungsamt des Grundbuches ist dem Finan z-
                            departement unte  r  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dasselbe wird durch einen vom Staats rate ernannten Kantonsgeometer, der im
                            Besitze des eidgenössischen Geometerpatentes ist, verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Je nach den Bedürfnissen der fortschreitenden Vermessungsarbeiten gibt der
                            Staatsrat dem kantonalen Geometer das nötige Personal zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Je nach den Bedürfnissen der fortschreitenden Vermessungsarbeiten schafft
                            der  Staatsrat  die  im  Artikel  33  der  eidgenössischen  Instruktion  vom  15.  D  e-  zember 1910 vorgesehenen Nachfü  h  rungsgeometer  -  Posten.  Triangulation IV. Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Triangulationsarb eiten IV. Ordnung werden nach einem vom Staatsrate
                            aufgestellten   und   vom   Bundesrate   genehmigten   Durchführungsprogramm  unternommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der Kantonsgeometer ist (in Gemässheit der genannten eidgenössischen I n-
                            struktion),  für  die  Durchführung  und  Triangula  tion  IV.  Ordnung  verantwor  t-  lich.  Er  sorgt  dafür,  dass  die  Gemeinden  ihre  Obliegenheiten  erfüllen  sowohl  in  Bezug  auf  die  Errichtung  der  Triangulationspunkte  als  auf  deren  Schutz  und Erhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Der Kantonsgeometer ist mit der Haltung der Triangulati ons - Archive beau f-
                            tragt. Er sorgt für die Erhaltung der trigonometrischen Punkte I. und IV. Or  d-  nung.  Er  sorgt  dafür,  dass  die  beschädigten  oder  zerstörten  Punkte  ersetzt  werden  und  bringt  die  Abteilung  für  Landestopographie  des  Militärdepart  e-  mentes  alle  Änd  erungen  dieser  Punkte  bezüglich  ihrer  Lage  und  bezüglich  der  Modifikationen ihrer Koordination zur Kenntnis.  Parzellarvermessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Staatsrat ordnet die Grundbuchvermessungen nach Massgabe eines aufg e-
                            stellten und vom Bundesrate genehmigten Progra  mms an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Nach Einvernahme der beteiligten Gemeinden arbeitet der Kantonsgeometer
                            für  jedes  Grundbuchvermessungswerk  einen  Vertrag,  beziehungsweise  ein  Pflichtenheft  aus,  durch  welches  im  Rahmen  der  sachbezüglichen  eidgenöss  i-  schen  Instruktion  die  sp  eziellen Bedingungen festgesetzt werden, unter denen  die Arbeit zu unternehmen und durchführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nach Genehmigung dieses Pflichtenheftes durch das eidgenössische Justiz -
                            und  Polizeidepartementes  ordnet  der  Staatsrat  nach  Massgabe  der  einschläg  i-  gen  eidgenössischen  Instruktionen  die  Durchführung  der  Parzellarvermessung  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Diese Arbeiten dürfen nur vergeben werden:
                            a)  an  Geometer,  welche  das  im  Artikel  34  der  eidgenössischen  Verordnung  vorgesehene eidgenössische Geometerpatent besitzen;  b  )  an das kantonale technische Vermessungsamt des Grundbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Die mit dem Vermessungswerke beauftragten Geometer oder Mitarbeiter h a-
                            ben  auf  jedes  Gesuch  dem  eidgenössischen  Inspektor  oder  dem  Kantonsge  o-  meter  einen  vollständigen  Bericht  über  den  Ga  ng  und  den  Stand  des  For  t-  schreitens der ihnen anvertrauten Arbeiten zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dieselben haften dem Staate, den Gemeinden oder anderen Beteiligten
                            pe  r  sö  n  lich  für  jeglichen  durch  ihre  Nichtbeobachtung  der  sachbezüglichen  eidg  e  nössischen oder kant  onalen Vorschriften erwachsenden Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Der Kantonsgeometer ist verantwortlich für die gute Durchführung der Parze l-
                            larplanaufnahmen,  für  die  genaue  Errichtung  der  Register  und  Tabellen,  für  die  sorgfältige  Aufbewahrung  aller  auf  die  Vermessungen    im  Kanton  bezügl  i-  chen  Aktenstücke  sowie  die  gute  Führung  der  Ämter  der  Aufbewahrungsg  e-  ometer.  Zu  diesem  Zwecke  nimmt  er  nach  Massgabe  der  eidgenössischen  Instrukti  o-  nen  über  alle  seiner  Oberaufsicht  und  Überprüfung  unterstellten  Arbeiten  r  e-  gelmässig Inspek  tionen und Verifikationen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Über die Ergebnisse dieser Verrichtungen wird sorgfältig Protokoll aufg e-
                            nommen, und dieses zu Handen des Finanzdepartementes und des eidgenöss  i-  schen Vermessungsinspektorates in zwei Doppeln angefertigt.  Parzellar  -  Plä  ne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Parzellarvermessungen von einer gewissen Bedeutung, die in Gemeinden,
                            welche  keine  vom  Bundesrat  anerkannten  Grundbuchvermessung  besitzen,  infolge  von  Eisenbahn  -  ,  Strassen  -  ,  Kanalbauten,  oder  Fluss  -    und  Wildbac  h-  verbauungen  aufgenommen  werden,  un  d  die  als  Grundlage  für  die  Berec  h-  nung  der  enteigneten  oder  ausgetauschten  Bodenfläche  dienen,  müssen  g  e-  mäss  Artikel  66  der  Instruktion  für  die  Grundbuchvermessung  vom  15.  D  e-  zember 1910 aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  Die  Handrisse  sowie  eine  Ausfertigung  der  Pläne  m  it  einem  Verzeichnis  der  Oberflächen müssen dem kantonalen Vermessungsamt zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Verträge, diese Arbeiten betreffend, müssen dem kantonalen Verme s-
                            sungsamt des Grundbuches zur Genehmigung unterbreitet werden.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Organisatorische  und  sonstige  Bestimmungen,  die  in  diesem  Reglement  nicht  besonders  vorgesehen  sind,  werden  gemäss  den  Vorschriften  des  Bundesrates  vom 15. Dezember 1910 erlassen werden.  Sitten, den 17. September 1912.  Der Präsident des Staatsrates:  A.  Couchepin  Der Staatskanzler:  K. Roten