Verordnung betreffend das Gesetz über die Gewerbepolizei
                            Verordnung  betreffend das Gesetz über die  Gewerbepolizei  vom 16.08.2007 (Stand 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 33 des Gesetzes über die Gewerbepolizei vom 8.  Februar 2007;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Dienststelle
                            1  Zuständige Dienststelle ist die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit  (nachfolgend: Dienststelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kontrolle und ständige Beaufsichtigung
                            1  Das Erfordernis der Kontrolle oder ständigen Beaufsichtigung im Sinne  des Gesetzes ist insbesondere sichergestellt:  a)  wenn der Standort oder der Automat für die verantwortliche Person  einsehbar ist und ein unmittelbares Einschreiten dieser Letzteren er  -  möglicht;  b)  wenn der Standort oder der Automat nur durch das Dienstpersonal  mittels Jetons oder Sendern zugänglich gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligung für die Apparate und Warenautomaten
                            1  Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Apparat oder einen  Warenautomaten ist bei der Dienststelle mittels offiziellem Formular einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erteilte Bewilligung ist für das laufende Kalenderjahr gültig und wird  durch die Dienststelle jedes Jahr erneuert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligung für die Spielsalons und ähnlichen Installationen
                            1  Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Spielsalon oder eine  ähnliche Einrichtung ist bei der Dienststelle mittels offiziellem Formular ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsgesuch enthält:  a)  das vom Gesuchsteller vollständig ausgefüllte und unterzeichnete offi  -  zielle Formular;  b)  ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinrei  -  chung vorangehenden Monats;  c)  ein Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten drei der  Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchstel  -  ler im Handelsregister eingetragen oder für eine ins Handelsregister  eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist;  d)  ein Plan oder Beschrieb der Räumlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle holt bei der Standortgemeinde die Vormeinung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Veröffentlichung im Amtsblatt
                            1  Die in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Veröffentlichung um  -  fasst mindestens:  a)  die Bezeichnung des Gesuchstellers;  b)  die Bezeichnung des allfälligen Arbeitgebers, für den der Gesuchstel  -  ler die Betriebsführung sicherstellt;  c)  die Umschreibung der Räumlichkeiten;  d)  die Bezeichnung des Schildes;  e)  die Art und die Anzahl der in den Räumlichkeiten betriebenen Appara  -  te;  f)  die nachgesuchten Öffnungs- und Schliessungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gebührenbetrag für die Apparate und Warenautomaten
                            1  Die folgenden jährlichen Gebühren werden für die Apparate und die Wa  -  renautomaten erhoben:  a)  automatische   Unterhaltungsspielapparate   (Flip  -  per,   Videospiele,   amerikanische   Spiele,   usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  Franken  b)  *  nicht   automatische   Unterhaltungsspielapparate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere automatische Apparate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Staubsauger, Waschanlagen, Solariums,  usw.  70  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Fotoapparate, Jukeboxes, usw.  170  Fran  -  ken  d)  *  andere nicht automatische Apparate (Fernrohre,  usw.)  30  Franken  e)  *  Warenautomaten (Treibstoff, Zigaretten, alkohol  -  freie Getränke, Schokolade, Bonbons, Kaugum  -  mi, usw.)  170  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebührenbetrag wird für das laufende Jahr um die Hälfte reduziert,  falls der Apparat oder der Warenautomat  nach dem 30. September  in  Betrieb genommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkasso der Gebühr für die Apparate und Warenautomaten
                            1  Die Gebühr betreffend die Apparate und Warenautomaten wird durch die  Dienststelle beim Bewilligungsinhaber einkassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Versetzen oder die Betriebsaufgabe des Apparates oder des Waren  -  automaten im Verlaufe des Jahres gibt keinen Anspruch auf Rückvergütung  der einkassierten Jahresgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rückvergütung der Gebühren an die Gemeinden
                            1  Einmal pro Jahr vergütet die Dienststelle die Hälfte der effektiv per 15.  Dezember einkassierten Gebühren für die Apparate und Warenautomaten  an die Gemeinden zurück. Die für die Rückvergütung zu berücksichtigende  Gemeinde bestimmt sich nach dem Stand am 30.  Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erteilung einer Bewilligung für einen Spielsalon oder eine ähnliche  Einrichtung vergütet die Dienststelle die Hälfte der einkassierten Gebühr an  die Standortgemeinde zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmung
                            1  Die in Anwendung von Artikel 4 und 10 des Gesetzes notwendigen Anpas  -  sungen sind innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle ersetzt die Jahresbewilligung für den Spielsalon bei In  -  krafttreten des vorliegenden Gesetzes durch eine Bewilligung im Sinne des  neuen Rechts, ohne öffentliches Publikationsverfahren, sofern sich die in  der geltenden Bewilligung festgelegten Voraussetzungen nicht verändert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bis am 31. Dezember 2007 geschuldeten Gebühren werden gemäss  den Bestimmungen des alten Rechts einkassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Ja  -  nuar 2008 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 34/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 37/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1, c), 1.  geändert  BO/Abl. 37/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1, c), 2.  geändert  BO/Abl. 37/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 37/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 37/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.08.2007  01.01.2008  Erstfassung  BO/Abl. 34/2007