Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes von Pfyn in Siders, Salgesch, Varen und Leuk
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Gebietes von Pfyn  in Siders, Salgesch, Varen und Leuk  vom 17.12.1997 (Stand 09.01.1998)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966 und die Verordnung dazu vom 16. Januar 1991;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979,  das kantonale Ausführungsgesetz dazu vom 23. Januar 1987, sowie den  vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan;  eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 und  die Verordnung dazu vom 30. November 1992;  eingesehen die Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationa  -  ler Bedeutung vom 28. Oktober 1992;  eingesehen das provisorische Inventar des Bundes  betreffend die Amphi  -  bienlaichgebiete von nationaler Bedeutung von 1994;  eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 und die Verordnung dazu vom 29.  Februar 1988, sowie die entsprechende kantonale Ausführungsgesetzge  -  bung;  eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und  die zugehörige Verordnung vom 24. November 1993;  eingesehen das kantonale Fischereigesetz vom 14. Mai 1915 und das pro  -  visorische Ausführungsreglement vom 20. Oktober 1993 zum Bundesge  -  setz über die Fischerei vom 21. Juni 1991;  eingesehen das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  vom 22. Dezember 1916;  eingesehen das kantonale Gesetz  über die Nutzbarmachung der Wasser  -  kräfte vom 28. März 1990  und das zugehörige Ausführungsreglement vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Juli 1990;  eingesehen die Bestimmungen von Art. 186 des kantonalen Einführungsge  -  setzes vom 15. Mai 1912 zum Zivilgesetzbuch;  eingesehen das generelle Projekt vom 28. August 1991 sowie das vom  Staatsrat am 9. Juli 1997 genehmigte Ausführungsprojekt A9-T9-Kompen  -  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sationen;  eingesehen das vom EVED am 28. Februar 1997 genehmigte Projekt  betreffend die neue SBB-Doppelspur Salgesch-Leuk;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet von Pfyn wird zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet er  -  klärt. Der genaue Perimeter ist dem Originaltext des vorliegenden Entschei  -  des beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet umfasst folgende Sektoren und Untersektoren:  a)  A: die Infrastrukturen für den Empfang der Besucher (Wege, Aus  -  sichtspunkte, Rastplätze, usw.);  b)  B: den Rotten, sein Auengebiet und seine Zuflüsse;  c)  C: die Weiher, die Feuchtgebiete und ihre Quellen;  d)  D: den rechtsufrigen Sonnenhang mit seiner Trockenvegetation;  e)  E: die übrigen Wälder, namentlich den Kegel des Illgrabens, die Ab  -  hänge des Gorwetsch und die Hügel im Talgrund;  f)  F: die Landwirtschaftsgebiete, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  F1: die traditionell extensiv genutzten Gebiete Millieren, Gärtu  und Preisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  F2: die Landwirtschaftsbetriebe von Pfyn und Tschüdangna,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  F3: die als Pufferzonen zu den wertvollen Biotopen gehörenden  Landwirtschaftsflächen;  g)  G: spezielle Nutzungen, wie insbesondere die Verkehrslinien, die  Kiesausbeutung, die wiederinstandzustellenden Gebiete, die Energie  -  gewinnung und die zugehörigen industriellen Transporte (Kies, Ener  -  gie usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verschiedenen Sektoren sind in der Nutzungsplanung einer entspre  -  chenden Zone zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Folgende allgemeinen Schutzziele werden verfolgt:  a)  Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt von Flora und Fauna,  der ökologischen Werte, des Landschaftsbildes von Pfyn und soweit  möglich der natürlichen Dynamik der Rhone;  b)  Übereinstimmung der Aktivitäten und allfälligen Eingriffe mit den öko  -  logischen Erfordernissen;  c)  Sensibilisieren der Bevölkerung für die Natur- und Landschaftswerte  von Pfyn mittels Entwicklung eines sanften Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die einzelnen Sektoren gelten insbesondere folgende Ziele:  a)  A: der Empfang, die Information und die Lenkung des Besuchers un  -  ter Wahrung der Natur- und Landschaftsschutzwerte im Pfyngebiet;  b)  B: unter Vorbehalt der notwendigen wasserbaupolizeilichen Massnah  -  men und der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung,  der Schutz und die Wiederherstellung des Auengebietes in seiner  ganzen Grösse, Dynamik und Vielfalt, sowie die Erhaltung der Step  -  penrasen in der Ebene und die natürliche Vermehrung der an Fliess  -  gewässer gebundenen Fauna;  c)  C: die Vergrösserung der an die Gewässer gebundenen Tierpopula  -  tionen und der Ufervegetation;  d)  D: Sicherung des Fortbestandes der Steppenrasen und Trockenwäl  -  der am Sonnenhang;  e)  E: Erhaltung und Wiederherstellung der pfynwaldtypischen Pflanzen  -  gesellschaften mit Rücksicht auf ihre Vielfalt, auf ihre Struktur und auf  ihren Einfluss auf die Fauna;  f)  F: Erhaltung von Biotopen und Strukturen, welche an die traditionelle  landwirtschaftliche Nutzung (F1) gebunden sind (wie Suonen, Mager  -  wiesen, Hochstammobstgärten, usw.), Gewährleistung der differen  -  zierten landwirtschaftlichen Nutzung in den Betrieben des Sektors F2  und Förderung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen, hauptsäch  -  lich in Form von Pufferzonen (F3);  g)  G: bestmöglichste Koordination der Führung der Verkehrslinien und  industriellen Transporteinrichtungen (Energie usw.) mit den Natur-  und Landschaftsschutzzielen, Sicherung der für die wasserbauliche  Kiesausbeutung notwendigen Ablagerungsfläche und Ermöglichung  einer   mit   den   Natur   und   Landschaftsschutzzielen   koordinierten  Wasserkraftnutzung der Rhone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regelung der Aktivitäten und Eingriffe
                            1  Im allgemeinen sind im gesamten Pfyngebiet alle Aktivitäten und Eingriffe  untersagt, welche den Schutzzielen widersprechen. Von diesem Grundsatz  kann abgewichen werden, sofern die Aktivität oder der Eingriff standortge  -  bunden ist und höherwertige Interessen entgegenstehen. Wer einen Eingriff  oder eine Aktivität vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-,  Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich die folgenden Aktivitäten sind nur auf speziell dafür bezeichne  -  ten Plätzen und Wegen erlaubt, wobei die entsprechenden Orte in Konzep  -  ten gemäss Artikel 4 Absatz 2 festgelegt werden:  a)  Entfachen von Feuer;  b)  Camping;  c)  die Ablagerung oder Deponie jeglichen Materials;  d)  Baden;  e)  Bootfahrten oder jegliche andere Sportart, insbesondere Reiten oder  Radfahren;  f)  Schlittschuhlaufen;  g)  Laufenlassen der Hunde;  h)  das Aufstellen von Bienenhäuschen und -kästen in Gebieten mit sel  -  tenen Wildbienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können namentlich die folgenden Aktivitäten gemäss dem in Artikel 5  festgelegten Verfahren genehmigt werden, sofern sie mit den Schutzzielen  vereinbar sind:  a)  die Benutzung von Motorfahrzeugen ausserhalb der dafür signalisier  -  ten Strassen;  b)  die Organisation und Durchführung von Sport-, Kultur- oder Festan  -  lässen;  c)  die Veränderung des natürlichen Wasserhaushalts;  d)  Geländeveränderungen und die Erstellung, der Wiederaufbau sowie  die Änderung von Bauten;  e)  andere Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Bodennutzung;  f)  das Sammeln, Ausreissen oder Einführen von Pflanzen und Pilzen  ausserhalb der Landwirtschaftszone; das Fangen oder Einführen von  wilden Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jagd und Fischerei sind im Rahmen der Spezialgesetzgebung gestattet.  Für diesbezügliche Entscheide wird die Vormeinung der beratenden Kom  -  mission eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Nutzung der Wasserkraft der Rhone ist im Rahmen der Spezial  -  gesetzgebung und der Wasserrechtskonzessionen gestattet. Für diesbe  -  zügliche Entscheide wird die Vormeinung der beratenden Kommission ein  -  geholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Polizei-, Rettungs-, Feuerwehr- und Katastropheneinsätze sowie andere  Einsätze bei Notfällen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gestaltungs- und Schutzmassnahmen
                            1  Allgemeine Massnahmen: Im allgemeinen wird die Wiederherstellung der  Natur und Landschaft des Gebietes und seine Aufwertung für die Öffent  -  lichkeit sichergestellt durch:  a)  die Wiedergutmachung von Beeinträchtigungen, namentlich durch die  Aufhebung, Umstrukturierung oder Verschiebung von bestehenden  Installationen und technischen Einrichtungen, deren Gegenwart mit  den Schutzzielen nicht vereinbar ist;  b)  die bestmögliche Einbettung von Installationen und technischen Ein  -  richtungen, deren Bau notwendig ist und die auf den bestehenden  bzw. vorgesehenen Standort angewiesen sind;  c)  die koordinierte Aktualisierung der verschiedenen Konzepte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Absatz 2; d) die wissenschaftliche Überprüfung der Wirksamkeit der getätigten
                            Schutz- und Unterhaltsmassnahmen;  e)  die Anpassung der Regelungen für die Jagd und Fischerei entspre  -  chend den Zielen des Schutzbeschlusses und den Bedürfnissen des  sanften Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen in den einzelnen Sektoren:  a)  A: die Entwicklung eines sanften Tourismus im Pfyngebiet muss durch  ein  touristisches  Erschliessungskonzept   gefördert   werden.   Dieses  Konzept definiert einerseits die Realisierung eines Informationssys  -  tems für die Besucher, andererseits die Neustrukturierung des Weg  -  netzes sowie der Örtlichkeiten für Empfang und Unterkunft und eben  -  so die Anpassung der Regelungen für Jagd und Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  B: die Sicherung vor Naturgefahren und die Wiederherstellung des  Sektors B und seiner natürlichen Dynamik müssen in erster Linie  durch sanfte Massnahmen erreicht werden (Verbreiterung des Rot  -  tenbettes, Korrektur an der Illgraben-Mündung, Bezeichnung von Puf  -  ferzonen, kombinierte Geschiebe und Wassermengen-Bewirtschaf  -  tung). Diese Massnahmen sind mit Rücksicht auf Natur und Land  -  schaft und namentlich nach den Prinzipien des Hochwasserschutz  -  konzeptes unter Anwendung der Verordnung über die Auengebiete  von nationaler Bedeutung auszuführen;  c)  C: die Wiederherstellung einer qualitativ und quantitativ genügenden  Wasserzufuhr und die Vergrösserung der Feuchtgebiete des Sektors  C insbesondere gemäss den Kompensationen der A9-T9 und den  Schutzkonzepten zu den Amphibienlaichgebieten von nationaler Be  -  deutung sind mit der forstlichen Planung zu koordinieren;  d)  D: der Schutz der Felsensteppen und Flaumeichenwälder im Sektor D  soll durch eine genaue Begrenzung gewährleistet sein, innerhalb wel  -  cher die Zersiedlung und Verschmutzung (Pestizide, Ablagerungen,  Düngemittel usw.) gestoppt wird;  e)  E: im Sektor E soll die forstliche Planung - mit Ausnahme der Schutz  -  wälder am Hang - der Erhaltung der Naturwerte erste Priorität einräu  -  men. Die Mittel zur Brandbekämpfung sind zu koordinieren;  f)  F: im Sektor F1 soll die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung, ver  -  gleichbar mit dem Konzept Millieren-Gärtu der Kompensationsmass  -  nahmen A9-T9, gefördert werden. Die differenzierte landwirtschaftli  -  che Nutzung im Sektor F2 und die zum Schutz der benachbarten  Sektoren B und C notwendigen Nutzungsauflagen im Sektor F3 sind  durch den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen und Entschädi  -  gungszahlungen für ökologische Leistungen zu fördern;  g)  G: im Sektor G soll die Neustrukturierung des Strassen- und Bahn  -  netzes gemäss den A9-T9- und SBB-Projekten vorgenommen wer  -  den. Ebenso sollen die Benutzung und der Unterhalt der für die  Gewinnung von Energie und deren Transport notwendigen Anlagen,  sowie die Lagerung von Kies, ermöglicht werden. Auf die Schutzziele  ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genehmigung der Konzepte: Die Konzepte unterliegen der Genehmigung  durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungen
                            1  Bewilligungen gemäss diesem Entscheid werden entsprechend den ge  -  setzlichen Zuständigkeiten erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden holen die Vormeinung der beratenden Kommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Der Staatsrat vollzieht den vorliegenden Entscheid. Er stellt die personel  -  len und finanziellen Mittel für die verwaltungsinterne Koordination der Bewil  -  ligungen, für die Leitung der Schutzmassnahmen sowie für die Zusammen  -  arbeit mit der beratenden Kommission sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ernennt eine beratende Kommission aus sieben Mitgliedern.  Diese setzt sich zusammen aus insgesamt zwei Vertreter/-innen der Muni  -  zipal- und/oder Burgergemeinden von Leuk, Salgesch, Siders und Varen,  ein/-e Vertreter/-in der Privateigentümer im Schutzgebiet, ein/-e Vertreter/-  in der Naturschutzorganisationen, aus je einem/-er Vertreter/-in der für die  Wälder und den Flussbau zuständigen Dienststellen sowie aus einem/-er  Vertreter/-in des Bundesamtes für Wald und Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der beratenden Kommission auf Vor  -  schlag der Munizipal- und Burgergemeinden, Eigentümer/-innen, Natur  -  schutzorganisationen und der Dienststellen und des Bundesamtes für Wald  und Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beratende Kommission fördert die Schutzziele, indem sie zuhanden  des Staatsrats ein Arbeitsprogramm und konkrete Massnahmen vorschlägt,  die notwendigen jährlichen Budgets veranschlagt und ihre Vormeinung zu  denjenigen Arbeiten und Aktivitäten abgibt, welche eine Bewilligung erfor  -  dern. Sie schlägt ausserdem ein Programm zur wissenschaftlichen Über  -  prüfung der Wirksamkeit der getätigten Massnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann Aufsichtspersonal der Gemeinden subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuwiderhandlungen und Strafen
                            1  Zuwiderhandlungen   gegen   den   vorliegenden   Schutzentscheid   werden  vom zuständigen Departement oder vom Richter nach den Vorschriften der  einschlägigen Gesetzgebung bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Beeinträchtigungen im Schutzgebiet kann dazu ver  -  pflichtet werden, die Schäden auf eigene Kosten zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Schutzentscheid hindert die Verwirklichung der Projekte  A9, T9, Kompensationen, SBB Doppelspur nicht. Gleiches gilt für den spä  -  teren Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugänge beziehungsweise die Zufahrten für die Bewirtschaftung der  Rhone und ihrer Dämme, zu den Anlagen der bestehenden Wasserkraft-  bzw. Elektrizitätsbetriebe, den Betrieben der Kieswerke, den Landwirt  -  schaftsbetrieben und anderer zulässiger Betriebe bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verschiedenen Wiederinstandstellungs- und Schutzmassnahmen wer  -  den  - wo möglich  - in Koordination mit den Erschliessungs- und Bewirt  -  schaftungsprojekten   (A9,  T9,   Kompensationen,   SBB,   Waldbewirtschaf  -  tungsplan, Hochwasserschutzkonzept, usw.) realisiert und sind von der da  -  mit verbunden Finanzierung abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der vorliegende Schutzentscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amts  -  blatt in Kraft. Er wird insbesondere den Resultaten der Konzepte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 entsprechend revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1997  09.01.1998  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 387 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.12.1997  09.01.1998  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 387 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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