Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "La Maraîche de Plex" in Collonges
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Hochmoors "La  Maraîche de Plex" in Collonges  vom 22.03.1995 (Stand 22.03.1995)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über  -  gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes  zum Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Hochmoor "La Maraîche de Plex" einschliesslich einer Pufferzone,  gelegen auf Gebiet der Gemeinde Collonges, wird zum Naturschutzgebiet  erklärt. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist auf einer topographischen  Karte im Massstab 1:2'500 eingezeichnet, die dem Originaltext des vorlie  -  genden Entscheids beigelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an Ort an zugänglichen Stellen auf Tafeln darge  -  stellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als  Naturschutzgebiet auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung dieses Hochmoors von nationaler Be  -  deutung als Zeuge der früheren Naturlandschaft;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops;  c)  die Verhinderung schädigender Einwirkungen wie Drainagen, Tritt  -  schäden und Überdüngung;  d)  die Erforschung der Entwicklung des Biotops während seiner Regene  -  ration;  e)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die unge  -  schmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann  zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, wel  -  che die Gestalt der Landschaft beeinträchtigen, untersagt, insbesondere:  a)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;  b)  das Betreten der Moorfläche;  c)  das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,  Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;  d)  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;  e)  die Veränderung des Landschaftsaspektes durch Änderung der land-  bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, durch Erdarbeiten, durch Errichten  von Feuerstellen, durch Zuführung von Material oder durch andere  Arbeiten, welche mit dem Schutzziel nicht vereinbar sind;  f)  das Picknicken oder das Entfachen von Feuer innerhalb der abge  -  g)  das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art;  h)  das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen;  i)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zuführen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beweidung
                            1  Das Zentrum des Schutzgebietes ist mittels einer Abzäunung vor Bewei  -  dung geschützt. Die Beweidung mit einem angemessenen Viehbestand in  der Umgebung des Schutzgebietes ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raum  -  planung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche  Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Forstwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen  und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zu  -  widerhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald  und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe  -  ment für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestim  -  mungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.1995  22.03.1995  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1995 f 193 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.03.1995  22.03.1995  Erstfassung  RO/AGS 1995 f 193 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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