Weisungen über die Bearbeitung von Personendaten in der Verwaltung
                            1  Weisungen  über die Bearbeitung von Personendaten  in der Verwaltung  Vom 9. November 1987  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 15 Abs. 2 und 90 Ab  s. 2 der Kantonsverfassung sowie §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 und 13 Abs. 4 des Organi  sationsgesetzes vom 26. März 1985   1)  ,  erlässt folgende Weisungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Diese  Weisungen  regeln  die  Bearbe  itung  von  Personendaten  in  der  Ver-  waltung  und  dienen  dem  Schutz  des  Me  nschen  und  seiner  Persönlichkeit  vor einem allfälligen Missbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  ben  über  eine  bestimmte  natürli-  che oder juristische Person (betroffene Person).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Umgang mit Personendaten, wie  Beschaffen,  Aufbewahren,  Verwe  nden,  Verändern,  Bekanntgeben  oder  Vernichten.  Die  Form  der  Bearbe  itung  und  der  Darstellung  ist  dabei  unwesentlich, sei sie manuell oder gestützt auf Informatikmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen erschlossene und auf Dauer  angelegte Sammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  die kantonale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zes  wird  durch  das  zuständige  Departement  für  jede  einzelne  Da  tensammlung  die  verantwortliche  Ver-  waltungsstelle bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 153.100  Zwec  k  Begriffe  Geltungsbereich  und Bezeichnung  der verantwort-  lichen Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verordnung  gilt  auch  für  Dritte,  wenn  diese  für  eine  Verwaltungs-  stelle auf gesetzlicher Grundlage ode  r im Auftrag Personendaten bearbei-  ten. Der Dritte ist ausdrücklich  darauf aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die  Bestimmungen  über  das  Amtsge  heimnis  und  allfällige  besondere  Geheimhaltungspflichten sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Die  Verwaltung  darf  Personendaten  nur    bearbeiten,  soweit  dies  für  die  Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich  oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besonders schützenswerte Personenda  ten, also namentlich Angaben über  die   religiöse,   weltanschauliche  oder   politische   Haltung,   über   den  gesundheitlichen  Zustand,  über  Fürs  orgemassnahmen  sowie  über  Straf-  taten  und  deren  Folgen  dürfen  nur  b  earbeitet  werden,  wenn  ein  Gesetz  dies  vorsieht  oder  die  Erfüllung  einer  Aufgabe  dies  zwingend  erfordert,  oder  wenn  die  betroffene  Person  ausdrücklich  oder  durch  Inanspruch-  nahme entsprechender öffentlicher Leistungen zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Personendaten  müssen  richtig,  vo  llständig  und  soweit  der  Zweck  der  Bearbeitung es erfordert, nachgeführt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personendaten  sind  nach  Möglichkeit  bei  der  betroffenen  Person  selbst  zu  erheben.  Erfolgt  eine  Erhebung  systematisch,  namentlich  mit  Frage-  bogen, so sind Rechtsgrundlage und Bearbeitungszweck anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Personendaten dürfen nur für den Zw  eck verwendet werden, für den sie  ursprünglich erhoben wurden. Ausnahmen bewilligt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Personendaten,  die  aller  Voraussich  sind zu vernichten. Besondere Vorsch  riften über die Archivierung bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Die  Verwaltungsstelle,  die  zur  E  rfüllung  ihrer  Aufgaben  Personendaten  bearbeitet  oder  bearbeiten  lässt,  ist  für  diese  und  den  entsprechenden  Datenschutz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beauftragt  die  verantwortliche  Ve  rwaltungsstelle  Dritte  mit  der  Bear-  beitung  von  Personendaten,  so  sind  de  chung  sicherzustellen.  Der  Beauftra  gte  darf  ohne  ausdrückliche  anders  lautende Ermächtigung die Personenda  ten nur dem Auftraggeber bekannt  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Verwenden    mehrere    Verwaltung  sstellen    Personendaten    aus    einer  gemeinsamen  Datens  ammlung,  so  ist  durch  de  n  Regierungsrat  eine  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  waltungsstelle  zu  bezeichnen,  welc  he  die  Hauptverantwortung  für  den  Datenschutz trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  rung oder Benachrichtigung einer Per-  son   nötig   sind,   wie   Name,   AHV-Nu  mmer,   Beruf,   Adressen,   dürfen  innerhalb  der  Verwaltung  sowie  an    Behörden  und  andere  öffentliche  Amtsstellen weitergegeben werden.  Diese haben sich bei der Verwendung  der Daten an die vorliege  nden Weisungen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  alb  der  Verwaltung  weitergegeben  werden, wenn  –      die  Aufgabe  der  weitergebenden  oder  der  empfangenden  Stelle  es  erfordert oder  –  dies im Einzelfall im Interesse  der betroffenen Person liegt und deren  Zustimmung vorliegt oder vorausgesetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    soll  jedermann,  der  dies  verlangt  und  der  sich  ausweist,  Auskunft  dar  über  erteilen,  ob  und  gegebenenfalls  welche  Daten  über  ihn  in  einer  bestimmten  Date  nsammlung  vorhanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rständlicher  Form  zu  geben.  Sie  kann   auch   durch   Einsichtgewährung   erteilt   werden.   Dabei   sind   die  Bedürfnisse einer rationellen Verw  altungsführung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   oder verweigert werden, wenn  –      gesetzliche      Geheimhaltungsvorsc  hriften  des  Bundes  oder  des  Kan-  tons entgegenstehen, oder  –      wichtige   öffentliche   oder   schutzw  ürdige   private   Interessen   dies  erfordern (§ 16 Abs. 1 lit. b VRPG)   1)  , oder  –      die   Auskunftserteilung   zu   eine  m   unverhältnismässigen   Verwal-  tungsaufwand führen würde, oder  –      die  Personendaten  endgültig  archiv  iert  oder  der  personenbezogenen  Verwendung entzogen sind.  Eine solche Einschränkung oder Verw  eigerung ist kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  r  selber  namentlich  bei  medizini-  schen  Daten  stark  belasten,  so  ka  nn  die  Auskunft  einer  Person  seines  Vertrauens erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  t  die  verantwortliche  Verwaltungs-  stelle  unrichtige  Personendaten  zu  be  richtigen  oder  zu  vernichten,  ein  widerrechtliches  Bearbeiten  von  Pers  onendaten  zu  unterlassen  oder  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 271.100  Weitergabe von  Personendaten  innerhalb der  Verwaltung  Bekanntgabe von  Personendaten  an Betroffene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerrechtlichkeit  einer  Bearbeitung  fe  stzustellen.  Der  Nachweis  der  Richtigkeit   von   Personendaten   obliegt     der   verantwortlichen   Verwal-  tungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Wird ein Betroffener durch eine ve  rantwortliche Verwaltungsstelle nicht  zufrieden  gestellt,  kann  er  die  Datenschutzkommission  um  Vermittlung  ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Auskunft  und  die  Einsichtnahme  in  eine  Datensammlung  sowie  die  Behandlung von Begehren nach §  8 Abs. 5 sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1     Personendaten   dürfen   an   privat  e   Personen   und   Organisationen   nur  bekannt  gegeben  werden,  wenn  die  Aufgabe  der  verantwortlichen  Ver-  waltungsstelle  dies  erfordert,  oder  di  es  im  Einzelfall  im  Interesse  der  betroffenen   Person   geschieht   und  deren   Zustimmung   vorliegt   oder  vorausgesetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personendaten  aus  allgemein  z  ugänglichen  amtlichen  Veröffentlichun-  gen  dürfen  auf  Anfrage  auch  einzel  n  oder  in  Auszügen  bekannt  gegeben  werden,  sofern  Daten  und  Auswahlkriterien  der  Veröffentlichung  ent-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Bekanntgabe von Personenda  ten für Adressbücher und ähnliche  Nachschlagewerke  von  allgemeinem  Interesse  entscheidet  der  Regie-  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sofern eine betroffene Person ein  zureichendes Interesse geltend macht,  ist die Bekanntgabe von sie betreffe  nden Daten gemäss § 9 Abs. 2 und 3  durch Mitteilung an die Staatskanzlei  sperren zu lassen. Die Bekanntgabe  ist im Einzelfall trotz Sperrungen zu  lässig, wenn glaubhaft gemacht wird,  dass die betroffene Person die Sperrung  nur veranlasst hat, um sich einer  rechtlichen Verpflichtung zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1     Wenn   eine   verantwortliche   Verw  altungsstelle   Personendaten   aus-  schliesslich  für  nichtpersonenbezogene    Zwecke,  namentlich  für  Statistik,  Planung und Forschung, bearbeitet, so  muss nicht mehr auf die Einhaltung  des   ursprünglichen   Zweckes   (§   5   Abs.   5),   auf   die   Schranken   der  Bekanntgabe  (§§  7  und  9)  und  auf  die  Rechte  der  Betroffenen  (§  8)  geachtet werden, sofern  –  diese  Personendaten  nicht  mehr  für  personenbezogene  Zwecke  wei-  tergegeben werden und  –      die  Ergebnisse  der  Bearbeitung  so    bekannt  gemacht  werden,  dass  keine Rückschlüsse auf die betr  offenen Personen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Innerhalb   der   Verwaltung   dürfen  Personendaten   für   ausschliesslich  nichtpersonenbezogene  Zwecke  beka  nnt  gegeben  werden,  wenn  keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  besondere  Vorschrift  dies  ausschlie  fenen Personen unwahrscheinlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  elle  darf  Personendaten  gemäss  §  10  Abs. 2 auch an private Personen und  Organisationen beka  nnt geben, wenn  gewährleistet ist, dass die Persone  ndaten nicht an Dritte gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    der  in  seinen  Bereichen  geführten  Datensammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Datensammlung  A  ngaben  über  deren  Benennung,  die  Rechtsgrundlage,  den  Zweck,  den  Inhalt,  die  verant-  wortliche   Verwaltungsstelle,   den  betroffenen   Personenkreis   und   die  regelmässigen Empfä  nger von Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  mmen werden Datensammlungen, die  –  keine schützenswerte Pers  onendaten enthalten, oder  –  nur kurzfristig verwendet werden, oder  –  nur technische Bearbeitungsmittel sind, oder  –      ausschliesslich      persönliche      Arbe  itsmittel  sind  und  deren  Daten  nicht  zur Beurteilung der betroffenen Personen dienen, oder  –  von  den  Strafverfolgungsbehörden  in    einzelnen  hängigen  Verfahren  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  es  Verzeichnis  de  r  Datensammlungen  der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  dermann  durch  die  Departemente  beziehungsweise  die  Staatskanzlei  Einsic  ht  in  die  Register  respektive  in  das zentrale Verzeichnis gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Jede  verantwortliche  Verw  den Datenschutz organisa  torische und technische  Massnahmen, damit die  Personendaten vor Verlust und unbefugt  er Bearbeitung geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Die  verantwortliche  Verwaltungsstelle    legt  für  jede  Datensammlung  fest,  wann  die  Personendaten  zu  vernichten    sind.  Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen über die öffentlichen Archive.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  ntonale  Datensc  hutzkommission  von  drei  bis  fünf  mehrheitlich  verwaltungsexternen  Mitgliedern.  Ihr  Sekreta-  riat führt die Staatskanzlei.  Register und  zentrales  Verzeichnis  Datensicherung  Vernichtung  von Daten  Datenschutz-  Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Datenschutz-Kommission  –  berät betroffene Personen über ihre Rechte  –  vermittelt zwischen betroffe  nen Personen und der Verwaltung  –  berät  die  verantwortlichen  Verwa  ltungsstellen  in  Fragen  des  Daten-  schutzes, namentlich bei Vorhaben für neue Informatikanwendungen  und  –  orientiert  die  vorgesetzten  Behör  den  über  wesentliche  Anliegen  des  Datenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Die Datenschutz-Kommission ist b  eauftragt, periodisch die Einhaltung  der Datenschutzweisungen zu überprüfen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Datenschutz-Kommission  hat  das  Recht,  jederzeit  bei  den  verant-  wortlichen    Verwaltungsstellen,  Datenempfängern  gemäss  §  10  in  deren  Umgang  mit  Datensammlungen  Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Mitglieder  der  Datenschutz-  Kommission  unterstehen  dem  Amts-  geheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt durch RRB vom 11. Juni 1990.