Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Les Esserts" in Verbier, Gemeinde Bagnes
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Flachmoors "Les  Esserts" in Verbier, Gemeinde Bagnes  vom 08.03.2006 (Stand 24.03.2006)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1991;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von  nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 3703);  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1998 und die entsprechende Verordnung vom 20. Septem  -  ber 2000;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen den vom Staatsrat am 16. September 1998 homologierten Nut  -  zungsplan der Bauzonen von Verbier;  eingesehen den vom Staatsrat am 25. Juni 2003 homologierten Nutzungs  -  plan der Gemeinde Bagnes;  eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 12. Oktober 2001;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt;  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Flachmoor von nationaler Bedeutung "Les Esserts" und seine Puffer  -  zone, gelegen auf Gemeindegebiet von Bagnes, wird zum Naturschutzge  -  biet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:2'000  aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Bagnes gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vorliegende Entscheid wird in das Bau- und Zonenreglement der  Gemeinde Bagnes integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung dieses Feucht  -  biotops von grossem Wert mit seiner spezifischen und seltenen Flora  und Fauna;  b)  den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;  c)  den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Ent  -  wässerungen, Überweidung, usw.;  d)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wieder  -  herstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem  Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet (Flachmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten,  welche dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:  a)  Bauten und Anlagen jeglicher Art;  b)  das Verändern der Landschaft durch Terrainveränderungen;  c)  die Lagerung von Schnee, Abfällen und anderen Materialien;  d)  das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerun  -  gen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;  e)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche;  f)  das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, aus  -  genommen in den Mähwiesen;  g)  das Abbrennen;  h)  die Schädigung von Flora und Fauna;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;  j)  das Pflücken von Pflanzen;  k)  die Jagd;  l)  das Fangen von Tieren;  m)  die Beweidung und die Mahd ausserhalb der von der Dienststelle für  Wald und Landschaft festgelegten Zonen;  n)  das Verlassen der bestehenden Wege;  o)  das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die extensive, landwirtschaftliche Nutzung (Beweidung mit einer ange  -  messenen Anzahl Vieh und Mahd) entsprechend der aktuellen Nutzung ist  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Touristische Nutzung
                            1  Der Unterhalt der vorhandenen Skipiste ist gestattet, soweit er keine  Schäden am Moor verursacht. Die Piste darf nicht mit Fahrzeugen präpa  -  riert werden, wenn weniger als 50 Zentimeter Neuschnee liegt oder wenn  die präparierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bau einer Seilbahn ist erlaubt, sofern die notwendige Infrastruktur wie  Stationen und Mastenstandorte ausserhalb des Schutzgebietes zu liegen  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schneedepot
                            1  Schneedepots sind an den durch Schraffur bezeichneten Stellen auf dem  im Anhang beigefügten Plan 1:2000 erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bestehende Infrastruktur
                            1  Alle Aktivitäten, Eingriffe oder Bauten innerhalb der Quellschutzzone kön  -  nen nur unter Beizug eines Hydrogeologen und mit vorgängiger schriftlicher  Zustimmung der Dienststelle für Wald und Landschaft durchgeführt werden.  Die Gemeinde und die Dienststelle für Umweltschutz müssen konsultiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Wasserfassungen können erhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zufahrtsstrasse zu den Maiensässen "Les Esserts" bleibt zur landwirt  -  schaftlichen Nutzung und für die Wanderer erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die westlich des Chalets auf der Parzelle 3211 installierte Viehtränke  bleibt erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege  und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche oder umweltdi  -  daktische Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei  sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen  die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald  und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe  -  ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimat  -  schutzgesetzgebung bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie  -  derinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2006  24.03.2006  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 12/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  08.03.2006  24.03.2006  Erstfassung  BO/Abl. 12/2006