Reglement über die Steuerungsbereiche des Leitungsorgans der Gerichte
                            Reglement  über die Steuerungsbereiche des Leitungsorgans der  Gerichte (Reglement St  euerungsbereiche Gerichte)  Vom 19. September 2005 (Stand 1. November 2005)  Das Leitungsorgan der Gerich  te des Kantons Aargau,  gestützt auf § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung, §§ 9 sowie 44 Ab  s. 1 des Gesetzes  über  die  wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Januar 2005
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vollzug des Aufgabenbereichs
                            1     Folgende   Stellen   werden   mit   dem  Vollzug   des   Aufgabenbereichs   «Recht-  sprechung» der Justizbehörden beauftragt:  a)       das       Obergericht,  b)       die       Spezialverwaltungsgerichte,  c)       die       Bezirksgerichte,  d)       die       Friedensrichter,  e)       die       Konkursämter,  f)       die       Anwaltskommission,  g)  die Inspektions- und die Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Festlegung der Produktegruppen
                            1     Die   Produktegruppen   sind   im   Anhang   dieses   Reglements   jeweils   mit   ihrer  Steuerungsinstanz und der mit dem Vollzug   beauftragten Stelle festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  612.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Publikation und Inkraftsetzung
                            1    Dieses  Reglement  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Der  Anhang  gemäss  §  2  wird  durch  Verweisung  (§  9  des  Publikationsgesetzes  1 )  )  publiziert.  Er  kann    bei    der    Justizverwaltung    oder    be  i    der    Staatskanzlei    eingesehen  beziehungsweise bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es tritt am 1. November 2005 in Kraft.  Aarau, 19. September 2005  Le  itungsorgan der Gerichte  Obergerichtspräsident  B  ÜRGI  Leiter Justizverwaltung  H  ODEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  150.500