Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors Simplon-Hopschusee und Umfeld
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Hochmoors  Simplon-Hopschusee und Umfeld  vom 19.06.1996 (Stand 05.07.1996)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über  -  gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen den Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivil  -  gesetzbuch;  auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzperimeter
                            1  Das Gebiet "Hopschusee" und sein Umfeld auf dem Simplonpass wird  zum Schutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet umfasst:  a)  das Hochmoor Simplonpass/Hopschusee des Bundesinventars der  Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung;  b)  die Südflanke des Tochuhorns als Schutzgebiet von kantonaler Be  -  deutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grenzen sind auf einem Ausschnitt der Landeskarte 1:10'000 einge  -  zeichnet, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beige  -  legt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG  als Schutzzone auszuscheiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:  a)  die   ungeschmälerte   Erhaltung   des   Hochmoors   Simplonpass/Hop  -  schusee mit seiner speziellen Flora und Fauna;  b)  die Regeneration gestörter Moorbereiche;  c)  die Erhaltung der zahlreichen Rundhöcker, Tälchen und Mulden,  Feuchtbiotope,   Schutt-   und   Felsfluren,   alpinen   Rasen-   und  Zwergstrauchgesellschaften;  d)  die Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft in einer naturnahen  Alpenregion;  e)  die Verhinderung schädigender menschlicher Einwirkungen;  f)  die Beobachtung der Flora und Fauna des Gebietes;  g)  die Erhaltung der Wässerwasserleitung des Ritzibaches;  h)  die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Land  -  schaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das zuständige Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhal  -  tung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck  Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zusammenarbeit mit dem EMD, der Geteilschaft Simplon Bergalpe und  der Gemeinde Simplon-Dorf erstellt der Kanton einen detaillierten Nut  -  zungs- und Unterhaltsplan für das gesamte Schutzgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schutzmassnahmen
                            1  Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widerspre  -  chen, untersagt, insbesondere:  a)  für das Hochmoor von nationaler Bedeutung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  jegliches Befahren des Schutzgebietes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Betreten der Moorflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Draina  -  gen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Stoffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Terrainveränderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  das Aussetzen von Fischen mit Ausnahme von Bachforellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  das Laufenlassen von Hunden (Vorbehalten bleiben die Bestim  -  mungen des Jagdgesetzes betreffend die Jagd mit Hunden);  b)  für das Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Betreten von Moorflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Veränderung der Landschaft durch Anlegen von Kulturen,  Einebnungen, Materialablagerungen oder andere Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaft
                            1  Die naturnahe Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter im Schutz  -  gebiet wird gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewirtschaftung ist den Schutzzielen unterzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Empfindliche Moorgebiete sind durch geeignete Massnahmen zu sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Militär
                            1  Die militärische Nutzung ist auf die dafür bezeichneten Gebiete zu be  -  schränken. Das Werfen von scharfen Handgranaten ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abweichungen
                            1  Zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes und für wissenschaftliche  Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die homologierten Ferienhauszonen Stalden und Seemättelti sind von den  Schutzmassnahmen ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Befahren der Zufahrt zum Weiler Hopsche bedarf einer Sonderbewilli  -  gung der Gemeinde Simplon-Dorf. Die Strasse ist für den öffentlichen Ver  -  kehr zu sperren, nötigenfalls durch eine Barriere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Der Schiessplatzchef, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind ver  -  pflichtet, Übertretungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und  Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige  Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Verursacher von Schäden können die Kosten der Wiederherstellung  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.1996  05.07.1996  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.06.1996  05.07.1996  Erstfassung  BO/Abl. 27/1996