Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung
                            Richtlinien über die Geltendmachung von  Verwandtenunterstützung  (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR)  Vom 12. März 2003 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 7 Abs. 4 des Gesetzes über  die öffentliche Sozial  hilfe und die soziale  Prävention (Sozialhilfe- und Präven  tionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1   Zweck dieser Richtlinie  n ist die einheitliche Gelt  endmachung von Ansprüchen aus  Verwandtenunterstützungspflicht    durch  die    Gemeinden,    we  lche    Sozialhilfe  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Richtlinien  sollen  der  Gemeinde    als  Hilfestellung  für  die  Berechnung  des  geltend  zu  machenden  Verw  andtenunterstützungsbeitrags  dienen.  Die  Beurteilung  durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt Kapitel  F.4  der  von  der  Schweizerischen  Konferenz  für  Sozialhilfe  erlassenen  Richtlinien  für  die  Ausgestaltung  und  Bemessung  de  r  Sozialhilfe  (SKOS-Richtlinien  2 )  )  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. September 1997 mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen.
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungsumfang; Grundsatz
                            1    Der  geltend  zu  machende  Verwandtenunt  erstützungsbeitrag  be  steht  höchstens  im  Umfang der gewährten materiellen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  851.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  851.211   (Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  22.  November  2006,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2007  (AGS 2006 S. 310).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einkünfte
                            1   Als Verwandtenunterstützungsbeitrag aus den Einkünften soll höchstens die Hälfte  der  Differenz  zwischen  den  anrechenba  ren  Einkünften  gemäss  Absatz  2  und  dem  anrechenbaren Bedarf gemäss Absatz 3 geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmung  der  anrechenbaren  Einkünfte    richtet  sich  nach  §  11  Abs.  1  der  Sozialhilfe- und Präventionsvero  rdnung (SPV) vom 28. August 2002  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der anrechenbare Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:  a)  2 )     doppelter Grundbedarf I (inklusive Zuschlag  ) und II gemäss § 10 Abs. 2, 2bis  und 3 SPV;  b)  Wohnkosten (inklusive Wohnnebenkosten);  c)       Versicherungskosten;  d)       Krankheitskosten;  e)       Erwerbsunkosten;  f)       familienrechtliche       Unterhaltsbeiträge;  g)       Steuern;  h)  Schuldzinsen und Schuldentilgungen;  i)        Liegenschaftsunterhalt;  k)       Motorfahrzeugskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Berücksichtigung  situationsbedingter    Aufwendungen  richtet  sich  nach  dem  Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vermögen
                            1   Als  Verwandtenunterstützungsbeitrag  aus  dem  Vermögen  gemäss  Absatz  2  soll  höchstens   der   jährliche   Vermögensverzehr   gemäss   Absatz   3   geltend   gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebliche  Grundlage  für  die  Berec  hnung  des  Vermögensverzehrs  ist  das  steuerbare Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der jährliche Vermögensverzehr beträgt:  Alter der  verwandtenunterstützungspflichtigen  Person  Vermögensverzehr  vom 18. bis zum vollendeten 30.  Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/60 des Vermögens  vom 31. bis zum vollendeten 40.  Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/50 des Vermögens  vom 41. bis zum vollendete  n 50.  1/40 des Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  851.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  22.  November  2006,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2007  (AGS 2006 S. 310).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alter der  verwandtenunterstützungspflichtigen  Person  Vermögensverzehr  Altersjahr  vom 51. bis zum vollendeten 60.  Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/30 des Vermögens  ab dem 61. Altersjahr  1/20 des Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Richtlinien sind in der Gesetzessamml  ung zu publizieren. Sie treten 10 Tage  nach der Publikation in Kraft.  Aarau, 12. März 2003  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ASLER  Staatsschreiber  P  FIRTER  Veröffentlichung: 19. Mai 2003