Reglement über die Organisation und Tätigkeit der Kommission für bedingte Entlassung
                            -  1  -  Reglement  über die Organisation und Tätigkeit  der Kommission für bedingte Entlassung  vom 26. März 1997  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Artikel  21,  22  und  40  Absatz  2  lit.  d  des  Einführungsgesetzes  vom 16. Mai 1990 zum Schweizerischen S  trafg  e  setzbuch (EGStGB);  auf Antrag des Justiz  -  , Polizei  -   und Militärdepartementes (Departement),  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ernennung der Kommissionsmitglieder
                            1  Die  Mitglieder  der  Kommission  für  bedingte  Entlassung  (Kommission)  we  r-  den vo  m Staatsrat für eine Verwaltungsperiode von vier Jahren ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  deren  Ablauf  können  die  Kommissionsmitglieder  durch  Staatsratsb  e-  schluss in ihrem Amt bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zusammensetzung  der  Kommission  und  allfällige  Änderungen  derselben  werden i  m Amt  s  blatt veröf  fentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorsitz und interne Organisation
                            1  Die  Kommission  wird  durch  den  Vertreter  des  Anwaltsverbandes  oder  se  i-  nen Stellvertreter präs  i  diert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertreter des rechts  -   und administrativen Dienstes des Departementes ist  als j  uristischer Sekretär tä  tig (nachfolgend S  e  kretär).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen organisiert sich die Kommission selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Quorum
                            1  Die  Kommission  kann  nur  tagen,  wenn  mindestens  drei  ihrer  Mitglieder  a  n-  wesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordern  die  Umstände  eines  Falles  soforti  ge  Entscheidungen,  treffen  die  anwesenden Kommissions  mitglieder die dringl  i  chen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beratungen
                            1  Die  Entscheide  werden  nach  einfacher  Mehrheit  in  mündlicher  Abstimmung  getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mi  tglied ist verpflichtet, bei den Beratungen seine Stimme abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausstandsgründe  im  Sinne  von  Artikel  10  des  Gesetzes  über  das  Ve  r-  wa  l  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  die  Umstände  es  gestatten  oder  erfordern,  k  ann ein Entscheid auf dem  Zirkulationsweg gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kommission  berät  in  den  Fällen,  die  ihr  unterbreitet  werden,  in  Abw  e-  senheit der Betroff  e  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
                            Das  Reglement  betreffend  die  Entschädigungen  an  die    Mitglieder  von  Adm  i-  nistrativkommissionen ist an  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Ordentliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            Unter  Vorbehalt  der  nachfolgenden  Bestimmungen  ist  das  Gesetz  über  das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrecht  s  pfleg  e (VVRG) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einleitung des Verfahrens
                            Das  Verfahren  wird  bei  der  Kommission  hängig  gemacht,  indem  das  Sekret  a-  riat  jedem  Mitglied  grundsätzlich  15  Tage  vor  der  Sitzung  die  betreffende  Akte zustellt. Diese wird erstellt durch:  a)  den  Direktor    der  Strafanstalten,  wenn  es  sich  um  den  Entscheid  über  die  bedingte  Entlassung  gemäss  den  Artikeln  38,  42  und  100ter  des  Schweiz  e-  rischen  Strafgesetzbuches  (StGB)  oder  31  des  Militär  strafgesetzbuches  (MStG) sowie um den Vollzug von gewissen Nebenstrafen (  Art. 22 Abs. 1  lit. b EG  StGB) handelt;  b)  den  Vorsteher  des  Straf  -   und Massnahmenvollzuges, wenn es sich um En  t-  scheide  einer  bedingten  Ent  lassung  im  Sinne  der  Artikel  43  und  44  StGB  oder um die Anwendung des Artikels 22, Absatz 1, lit. c, d und e EGStGB  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusatzuntersuchung
                            1  Bei Erhalt der Akten, spätestens aber zehn Tage vor der Sitzung, kann jedes  Kommissionsmitglied beim Sekretär eine Zusa  t  zuntersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Regel  wird  diese  Zusatzuntersuchung  der  Kommission  anlässlich  de  r  Beratungen zur Kenntnis ge  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede  Zusatzuntersuchung  wird  dem  Betroffenen  mindestens  drei  Tage  vor  den Beratungen zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einvernahme des Betroffenen oder möglicher Dritter:
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kommission  nimmt  eine  Einve  rnahme  vor,  wenn  der  Betroffene  ang  e-  hört werden muss oder wenn dieser es verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  Betroffene,  der  von  der  Kommission  de  visu  angehört  werden  muss,  kann auf dieses Recht aus  drücklich schriftlich verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann eine Person,  die anzuhören ist, zwingen, persönlich zu  erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Verfahren
                            1  Die  Person,  die  von  der  Kommission  angehört  werden  muss,  kann  sich  an  der  Sitzung  nicht  durch  einen  Beauftragten  vertreten  lassen;  sie  kann  jedoch  einen Berater beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommission kann zudem in Anwesenheit des Betroffenen alle Personen  einvernehmen,  die  zur  Kenntnis  des  Falles  nützliche  Erläuterungen  abgeben  können. Erfordern es die Umstände, kann die Dritt  person in Abwesenheit des  Betroffenen  einvernommen  werden.  Diesem    kann  das  Recht  auf  Kenntni  s-  nahme  des  Protokolls  verweigert  werden;  diesfalls  ist  Artikel  26  VVRG  a  n-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussagen der einvernommenen Personen werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Delegation
                            Wenn  die  Umstände  es  ausnahmsweise  erfordern,  kann  die  Anhö  rung  des  Betroffenen  an  dessen  Aufent  haltsort durch den Sekretär oder durch ein Mi  t-  glied der Kommission erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entscheid
                            1  Der  Entscheid  wird  vom  Präsidenten  und  vom  Sekretär  unterschrieben  und  enthält  die  in  Artikel  22,  Ab  satz  2  EGStGB  vorge  sehene  Rechtsmittelbeleh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat besorgt die Zustellung der Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide der Kommission werden kostenlos gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Verfahren   bei   möglicher   Gefährdung   des   Lebens  sowie    der    körperlichen    und    sexuellen    Integrität  Dr  i  t  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Mitteilungen
                            1  Straftäter, die wegen Verstössen gegen die Artikel 111, 112, 122, 123, Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  140,  183,  184,  185,  187,  189,  190,  191,  221,  223,  224  und  260bis  StGB  verurteilt  wurden,  werden  von  der  Dienststelle  für  den  Strafvollzug  nach  E  r-  h  alt  des  entsprechenden  Urteils  der  Direktion  der  kantonalen  Strafanstalten  gesondert angezeigt. Der Anzeige wird das betreffende Urteil beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion  teilt  anschliessend  dem  Sekretär  für  jeden  einzelnen  Fall  den  Vollzugsplan mit dem Datum der  frühstmöglichen bedingten Entlassung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kommission  können  auch  Fälle  anderer  Straftäter  zur  Beurteilung  vo  r-  g  e  m-  mission hängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 14 Information der Kommission
                            Der  Sekre  tär  erstellt  das  Dossier  und  übermittelt  dieses  rechtzeitig,  jedoch  spätestens  acht  Monate  vor  der  möglichen  bedingten  Entlassung,  an  die  Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Untersuchung
                            1  Nach  Erhalt  der  Akten  werden  anlässlich  der  nächsten  ordentlichen  Ko  m-  mi  ssionssitzung  die  im  Hinblick  auf  den  Entlassungsentscheid  zu  treffenden  Untersuchungsmassnahmen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Sekretär  ist,  gegebenenfalls  in  Zusammenarbeit  mit  der  Gefängnisdire  k-  tion, für die Durchführung der Massnahmen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Untersuc  hungsergebnisse  werden  den  Kommissionsmitgliedern  späte  s-  tens  30  Tage  vor  der  Ent  scheidsitzung  zusammen  mit  einem  Entscheidsen  t-  wurf zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Psychiatrische Gutachten
                            1  Psychiatrische  Gutachten  werden  in  der  Regel  vom  zuständigen  Anstalts  -  psychi  ater erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  der  Anstaltspsychiater  die  betroffene  Person  als  Therapeut  behandelt,  so ist das Gutachten durch einen Psychiater des Psychiatriezentrums Oberwa  l-  lis oder des Psychiatriespitals von Malévoz zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  behandelnde  Therapeut  is  t  zum  bevorstehenden  Vollzugsentscheid  a  n-  zuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entscheid
                            1  Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen  dieses  Reglementes  über  das  ordentliche  Verfahren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  besondere  Fälle  bleibt  die  von  einer  Spezialkommission  abgegebene  Vormeinung über die   Gemeingefährlichkeit der Straftäter vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Dieses  Reglement  hebt  das  Reglement  vom  18.  August  1993  über  die  Organ  i-  sation und die Tätigkeit der Kommission für bedingte Entlassung auf  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            Das  vorliegende  Reglement  tritt  nach  seiner  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 26. März 1997.  Der Präsident des Staatsrates:  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten