Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates
                            1  Dekret  über die Besoldung der Mitglieder  des Regierungsrates  Vom 20. November 1990  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1  lit. e der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
1. Die Jahresgrundbesol dung eines Mitgliedes des
                            Regierungsrates beträgt  Fr. 186'000.–  Dazu bezieht jedes Mitglied des Regierungsrates eine  pauschale Spesenentschädigung von jährlich  Fr.   15'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Zulagen betragen:
                            für den Landammann  Fr.     5'000.–  für den Landstatthalter  Fr.     2'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Mitglieder des Regierungsrates beziehen auf
                            die Jahresgrundbesoldung die gleichen  Teuerungszulagen wie das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die   festen   Entschädigungen   aus   der   Ausübung   von   Mandaten   in  wirtschaftlichen  Unternehmungen,  an    denen  der  Kanton  beteiligt  ist,  fallen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  zessammlung  zu  publizieren.  Es  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1991 in Kraft.
                            2  Mitglieder des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. November 1971
                            1)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 7 S. 763; Bd. 9 S. 645; Bd. 10 S. 528; Bd. 12 S. 122