Reglement betreffend die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung
                            Reglement  betreffend die Erteilung von kantonalen  Bewilligungen für die Personenbeförderung  (REPB)  vom 12.05.1999 (Stand 01.06.1999)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 3 und 21 des Bundesgesetzes über die Personenbe  -  förderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18.  Juni 1993 (Personbeförderungsgesetz, PBG);  eingesehen Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Trolleybusunterneh  -  mungen vom 29. März 1950 und Artikel 7 des Bundesgesetzes über die  Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975;  eingesehen   die   Verordnung   über   die   Personenbeförderungskonzession  vom 25. November 1998 (VPK);  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 28. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (GöV);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für  die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisen  -  bahnen und anderen spurgeführten Verkehrsmitteln, Trolleybussen, Auto  -  mobilen und Schiffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt die zur Vollziehung der VPK erforderlichen praktischen Mo  -  dalitäten, bezeichnet die zuständigen Instanzen und legt das Verfahren  fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, kann  durch Konzessionen oder Bewilligungen an natürliche und juristische Per  -  sonen verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzession oder Bewilligung lautet auf eine oder mehrere Linien. Als  Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs-  und Endpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung inner  -  halb eines bestimmten Gebietes können Gebietskonzessionen und -bewilli  -  gungen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sonderformen des Linienverkehrs
                            1  Als Sonderformen des Linienverkehrs gelten die regelmässige Beförde  -  rung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahr  -  gäste. Darunter fallen:  a)  Schülertransporte: Transporte von Schülerinnen und Schülern sowie  Studierenden zwischen Wohnort und Lehranstalt;  b)  Arbeitnehmertransporte:   Transporte   von   Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsort;  c)  Werkverkehr: Fahrten, die eine natürliche oder juristische Person als  Nebentätigkeit   ohne   Erwerbszweck   mit   eigenen   Fahrzeugen   und  eigenem Personal durchführt;  d)  Fahrten  im Rahmen  eines Hilfsbetriebes:   Fahrten,   die von  einem  Nichttransportbetrieb oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung  für  die  Kundschaft,   die  Belegschaft,  Mitglieder  oder  für  Besucher  durchgeführt werden;  e)  Mitfahrerverkehr: Fahrten, bei denen der Führer oder die Führerin ei  -  nes Fahrzeuges oder Schiffes regelmässig und gegen Entgelt Perso  -  nen auf bestimmten Strecken mitführt;  f)  Behindertentransporte;  g)  die Beförderung von Angehörigen der Armee;  h)  Einwegfahrt: die regelmässige Beförderung einer im Voraus gebilde  -  ten Reisegruppe in einer Richtung auf einer bestimmten Strecke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Pendelfahrten mit Unterbringung: Fahrten des touristischen Verkehrs,  mit denen im Voraus gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen  Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt der glei  -  chen Unternehmung an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückge  -  führt werden, sofern für mindestens 4/5 der Fahrgäste neben der Be  -  förderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbrin  -  gung am Zielort während mindestens zwei Nächten vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Konzessionspflicht
                            1  Eine Konzession ist erforderlich für den Linienverkehr, die Sonderformen  des Linienverkehrs und die linienverkehrsähnlichen Fahrten, die weder be  -  willigungspflichtig   noch   vom   Personenbeförderungsregal   ausgenommen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionserteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungspflicht
                            1  Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im aus  -  schliesslich grenzüberschreitenden Verkehr ist eine eidgenössische Bewilli  -  gung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine kantonale Bewilligung ist im nationalen Verkehr erforderlich für:  a)  Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens acht aufein  -  ander folgenden Wochen angeboten werden;  b)  Bedarfsverkehr   mit   Strassenfahrzeugen,   wenn   die   Fahrten   keine  Erschliessungsfunktion haben;  c)  linienverkehrsähnliche   Fahrten,   wenn die  Fahrten   keine  Erschlies  -  sungsfunktion haben;  d)  Schülertransporte;  e)  Arbeitnehmertransporte;  f)  Werkverkehr;  g)  Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes;  h)  Einwegfahrten;  i)  Pendelfahrten mit Unterbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausnahmen
                            1  Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:  a)  Behindertentransporte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beförderung von Angehörigen der Armee;  c)  der Mitfahrerverkehr, wenn die öffentlichen Transportunternehmungen  keine oder keine genügenden Verkehrsverbindungen anbieten;  d)  der Gelegenheitsverkehr;  e)  die Personenbeförderung mit Fahrzeugen und Schiffen ohne motori  -  schen Antrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr sind zudem von der  Personenbeförderungsregal ausgenommen:  a)  die Sonderformen des Linienverkehrs;  b)  Fahrten mit weniger als neun Fahrgästen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, welche bestehenden Fahr  -  ten oder Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar und auf deren Be  -  nutzer ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Erteilung und Erneuerung
                            1  Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, wenn:  a)  kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Be  -  stand gefährdet wird;  b)  kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträ  -  ge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird;  c)  keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umwelt  -  schutzes entgegenstehen;  d)  die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrten, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist die Bewilligung durch  den Kanton zu erteilen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt  befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entschei  -  det das Bundesamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligungsinhaberin
                            1  Die kantonale Bewilligung wird auf den Namen der Gesuchstellerin ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird in der Regel bei Schülertransporten, einer Gemeinde, einem  Schulzentrum oder einer Transportunternehmung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligungsinhaberin   kann   den   Verkehrsdienst   jedoch   im   Einver  -  ständnis mit dem Kanton durch eine andere Unternehmung oder einen Drit  -  ten durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inhaber einer kantonalen Bewilligung ist verpflichtet:  a)  über seinen Verkehrsdienst Auskünfte zu erteilen;  b)  den Betriebsvertrag zuzustellen, welcher die Ausführung der Kurse  regelt, die einem Dritten übergeben werden;  c)  unverzüglich   jeden   Unfall  zu   melden,   welcher   Körperverletzungen  oder Tote zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gültigkeitsdauer
                            1  Eine kantonale Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übertragung, Änderung und Verzicht
                            1  Eine kantonale Bewilligung kann auf Gesuch des Inhabers übertragen  oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten unter der Bedin  -  gung, dass er den Kanton darüber in Kenntnis setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Widerruf
                            1  Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn:  a)  die Bewilligungsvoraussetzungen weggefallen sind;  b)  Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit
                            1  Das mit dem öffentlichen Verkehr betraute Departement (nachstehend:  Departement) erteilt, erneuert, überträgt, ändert und widerruft die kantona  -  len Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle für Verkehrsfragen führt die Anhörung durch, gewährleis  -  tet die Koordination innerhalb der Verwaltung und bereitet die Stellungnah  -  men in den Anhörungen des Bundes vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gesuche
                            1  Gesuche   um   Erteilung,   Erneuerung,   Übertragung   oder   Änderung   der  kantonalen Bewilligungen sind in fünffacher Ausfertigung der Dienststelle  für Verkehrsfragen spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen  die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche haben im Allgemeinen zu enthalten:  a)  Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse  der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;  b)  die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und  Angabe der Entfernungen;  c)  Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten  Zeitspanne des Jahres geführt wird;  d)  die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Kursfahrzeuge (Mar  -  ke, Typ, Jahrgang, Platzzahl);  e)  den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;  f)  die gewünschte Dauer der kantonalen Bewilligung;  g)  eine   topographische   Originalkarte   im   Massstab   1:25'000,   auf   der  Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind;  h)  den Fahrplan und den Tarif;  i)  eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vernehmlassungsverfahren
                            1  Vor der Erteilung einer kantonalen Bewilligung hört die Dienststelle für  Verkehrsfragen die betroffenen kantonalen Dienststellen, die Regionen und  Gemeindebehörden sowie die öffentlichen Transportunternehmungen an.  Dasselbe Verfahren gilt bei Übertragung, Änderung, Erneuerung und Wi  -  derruf der kantonalen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Öffentlichkeit des Verzeichnisses
                            1  Die Dienststelle für Verkehrsfragen führt ein öffentliches Verzeichnis der  kantonalen Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis enthält die Namen und Adressen der Bewilligungsinhaber  und präzisiert den Wortlaut und die Dauer der jeweiligen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Technische Vorschriften
                            1  Die technischen Vorschriften und die für die Kontrolle zuständigen Stellen  richten sich nach der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Ge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Instandhaltung der Fahrzeuge
                            1  Die Fahrzeuge sind gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Ge  -  setzgebung über den Strassenverkehr ständig in gutem Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die benutzten Fahrzeuge werden von der kantonalen Automobilkontrolle  geprüft und kontrolliert, mit Vorbehalt der Fahrzeuge, die der Kontrolle des  Bundesamtes für Verkehr unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fahrzeuge,   die   mit   einer   kantonalen   Bewilligung   fahren,   müssen  durch eine besondere Haftpflichtversicherung für gewerbsmässige Trans  -  porte gedeckt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gebühren
                            1  Das Departement erhebt folgende Gebühren für:  a)  Bewilligungserteilung  Fr.  750  b)  Bewilligungserneuerung  Fr.  500  c)  Bewilligungsänderung   wegen   Streckenerweite  -  rung  Fr.  750  d)  Bewilligungsänderung   in   anderen   Fällen   als  Buchstabe c  Fr.  350  e)  Bewilligungsübertragung  Fr.  350  f)  Bewilligungserteilung für Ersatzbetriebe, die le  -  diglich einen Teil des Angebotes betreffen  Fr.  350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schülertransporte, die gänzlich vom Kanton finanziert werden, werden  keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsbestimmungen
                            1  Bestehende Automobilkonzessionen II bleiben bis zu Erneuerung in Kraft.  Beantragt die Konzessionsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, so  werden sie durch Konzessionen oder Bewilligungen nach neuem Recht er  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Schifffahrtsbewilligungen bleiben in Kraft. Sie können von den  Kantonen widerrufen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht  mehr erfüllt sind. Beantragt die Bewilligungsinhaberin, sie zu ändern oder  zu übertragen, so werden sie durch kantonale Bewilligungen nach neuem  Recht ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen bestehenden Bewilligungen bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung und Inkrafttreten
                            1  Dieses   Reglement   hebt   das   Reglement   betreffend   die   Erteilung   von  kantonalen Bewilligungen für Automobilkonzessionen vom 11. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  (RAKV) auf; es wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Juni 1999 in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.1999  01.06.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 210 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.1999  01.06.1999  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 210 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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