Reglement über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung
                            Reglement  über die Harmonisierung der Finanzierung der  Sozialsysteme sowie der Systeme für die  soziale und berufliche Eingliederung  vom 22.12.2004 (Stand 01.01.2005)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der So  -  zialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung  vom 8. April 2004;  auf  Antrag   des   Departements   für   Gesundheit,   Sozialwesen   und   Energie  und des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verwaltungseinheit
                            1  Die Dienststelle für Sozialwesen wird mit der Abrechnung und der Vertei  -  lung der Kosten, die im Rahmen des Gesetzes  berücksichtigt werden, be  -  auftragt. Sie schafft dafür eine Verwaltungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Übermittlung der Daten durch die Ausführungsorgane
                            1  Die  Ausgleichskasse   des   Kantons   Wallis,   die   Dienststelle   für   Industrie,  Handel und Arbeit, das Amt für Sozialhilfe und das Amt für Inkasso und Be  -  vorschussung   von   Unterhaltsbeiträgen   teilen   der   Verwaltungseinheit,   die  mit  der Abrechnung und der Verteilung beauftragt  ist,   die Beträge  mit,  die  berücksichtigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beträge des ersten Semester werden auf den 31. Juli, die Gesamtbe  -  träge auf den 31.  Januar des folgenden Jahres mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übermittlung der Daten durch die Gemeinden
                            1  Die Gemeinden teilen in denselben Fristen den Nettobetrag der Sozialhil  -  feausgaben   für   Personen,   die   auf   ihrem   Gebiet   wohnhaft   sind   oder   sich  dort aufhalten, mit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Nettobetrag   entspricht   den   Bruttoausgaben   für   Sozialhilfe   minus   die  Rückzahlungen der Sozialhilfeempfänger und der Sozialversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht fristgerecht  eingereichten Abrechnungen werden auf die folgen  -  de Periode übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verteilung des Sockelbetrags
                            1  Der   Verteilungsschlüssel   für   den   Sockelbetrag   nach  Artikel   3  Absatz   2  Buchstabe a des Gesetzes wird auf Grund der jährlichen Ausgaben für die  Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV, für die zusätzlichen kantonalen  Beiträge,   für   die   Massnahmen   zugunsten   von  Arbeitslosen,   die   aus   dem  kantonalen   Beschäftigungsfonds   finanziert   werden,   für   die   Sozialhilfe   und  die Unterhaltsbeiträge, die nach Gemeinde aufgeschlüsselt werden, festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kriterien für die Verteilung unter den Gemeinden
                            1  Die Kriterien, die für die Verteilung unter den Gemeinden gebraucht wer  -  den,   nämlich   die  Bevölkerung,   die  Finanzkraft,   die  mit   der   Differentialsub  -  ventionierung   der   Betriebskosten   gemessen   wird,   und   die   Verteilung   des  Sockelbetrags unter den Gemeinden werden auf Grund der neuesten ver  -  fügbaren Daten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechnungsstellung und Rückerstattung
                            1  Nachdem   die  Verteilung  festgelegt   wurde,   übermittelt  die  Dienststelle  für  Sozialwesen  den  Gemeinden  die  Höhe  des   Betrags,   den  sie einkassieren  oder   rückerstatten   muss.   Dieser   Betrag   entspricht   der   Differenz   zwischen  dem Gesamtbetrag zu Lasten jeder Gemeinde und den Nettoausgaben, die  sie für die Sozialhilfe eingegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle   für   Sozialwesen   teilt   den   betreffenden   Dienststellen   und  Ämtern die nötigen Elemente für die Buchhaltung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   jährliche   Abrechnung   und   die   jährliche   Rechnungen   werden   den  Gemeinden auf den 31.  März des folgenden Jahres übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Akkontozahlung, die der Hälfte des budgetierten  Betrags entspricht,  wird im Juni in Rechnung gestellt; die Zahlungsfrist dauert bis zum 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Information
                            1  Auf den 31. März des folgenden Jahres richtet die Dienststelle für Sozial  -  wesen einen ausführlichen Bericht über die Entwicklung und die Verteilung  der  Ausgaben   an   den   Staatsrat,   die   betreffenden   Dienststellen   und   die  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorschüsse
                            1  Die kantonale Finanzverwaltung schiesst die Mittel vor, die für den Betrieb  des kantonalen Beschäftigungsfonds sowie für die Leistungen und die Ver  -  waltungskosten   im   Zusammenhang   mit   den   Ergänzungsleistungen   zu  AHV/IV   und   den   zusätzlichen   kantonalen   Beiträgen   der   kantonalen  Aus  -  gleichskasse notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen
                            1  Die Ausgaben für das Jahr 2004 werden nach den alten Gesetzesbestim-  mungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 53/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.12.2004  01.01.2005  Erstfassung  BO/Abl. 53/2004