Gebührendekret zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer
                            1  Gebührendekret  zum Gesetz über die Nutzung  der öffentlichen Gewässer  Vom 15. Mai 1990  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 42 des Gesetzes übe  r die Nutzung der öffentlichen Gewäs-  ser vom 22. März 1954   1)  ,  beschliesst:  A. Nutzungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Für  die  bewilligungspflichtige  Nu  tzung  der  öffentlichen  Gewässer  und  ihres  Gebietes  ist  eine  nach  der  gewährten  Leistung  abgestufte  Nut-  zungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zweckverbände,  Gemeinden,  Kor  porationen  sowie  gemeinnützige  und  staatliche  Anstalten  bezahlen  die  Hälfte  der  Nutzungsgebühr.  Ausge-  nommen  sind  Kühlwasserent  nahmen  und  Gemeinscha  ftssteganlagen,  für  welche die tarifgemässen Gebühren zu bezahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Bei Wasserentnahmen aus ober- und unt  erirdischen Gewässern wird die  Nutzungsgebühr  auf  Grund  der  installie  rten  Pumpenleistung  berechnet.  Sind  in  der  gleichen  Anlage  mehrer  e  Pumpen  vorhanden,  die  wegen  der  elektrischen  Einrichtung  oder  aus  hy  drologischen  Gründen  nicht  gleich-  zeitig  betrieben  werden  können,  so  wi  rd  die  Gebühr  nur  für  die  Leistung  derjenigen Pumpen geschuldet, die  zusammen in Betrieb gehalten werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  für  die  Wasserentnahme  keine  Pumpe  verwendet,  so  ist  die  Zahl  der Minutenliter auf andere Weise festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 763.200
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
2. Wasse r -
                            entnahmen  a) Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Wasserentnahmen  aus  oberirdis  chen  Gewässern  werden  folgende  jährliche Nutzungsgebühren erhoben:  a)    für industrielle Zwecke: pro l/min  Fr.  2.40  b)    für andere Zwecke: pro l/min  Fr.  1.60  c)    für Entnahmen mit einem Druckfass: pro m  3  /Jahr              Fr.              1.––  d)    für die Speisung von Weiheranlagen oder  Zuchtbecken von Fischzuchtanlagen:  pro m  2   Weiher- oder Beckenfläche  Fr.  1.20  e)    für die Speisung anderer Weiher: pro m  2   Weiherfläche  Fr.  ––.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gemeinden  und  Naturschutzorganis  ationen  bezahlen  für  die  Speisung  von Naturschutzweihern (ohne fisc  hereiliche Nutzung) keine Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Für Wasserentnahmen aus dem Gr  undwasser beträgt die jährliche  Nutzungsgebühr pro l/min  Fr.  12.—          Minimalgebühr  Fr.                480.—   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   bewilligungspflichtigen   Grundwa  sserentnahmen   sind   die   ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  l/min  gebührenfrei.  Für  denselben  Betrieb  steht  der  Anspruch  dem  Eigentümer nur einmal zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            3)  Wird   Wasser   aus   oberirdischen   Gewässern   ausschliesslich   zu   Kühl-  zwecken verwendet, so beträgt die jährliche Nutzungsgebühr  a)    für Durchlaufkühlung mit Rückgabe des Wassers  pro l/min  Fr.  1.60  b)    für Verdunstungskühlung pro l/min  Fr.   100.––
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Für  den  Entzug  von  Wärme  aus  einem  öffentlichen  Gewässer  wird  keine  Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Dekret vom 15. Januar 2002, in Kraft seit 1. März 2002 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 39).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziff. 4 des Dekretes  über die Massnahmen 1994 zur Sanierung  des kantonalen Finanzhausha  lts vom 29. November 1994, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (AGS Bd. 14 S. 708).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Dekret vom 15. Januar 2002, in Kraft seit 1. März 2002 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 39).  ) Industrie  -  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Für  Wasserentnahmen  aus  öffen  tlichen  Gewässern  zur  Bewässerung  ausschliesslich  landwirtschaftlicher  Kulturen  (inkl.  Freilandgemüsebau)  reduziert sich die jährliche Nutzungsgebühr auf die Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Ausübung  eines  ehehaften  Wässerungsrechtes  durch  staatliche  Eingriffe am Gewässer verunmöglicht  , so kann dem Berechtigten mit dem  grundbuchlichen  Verzicht  auf  das  Wä  sserungsrecht  in  einem  nach  Zeit  und  Menge  begrenzten  Umfang  eine  gebührenfreie  Wasserentnahme  aus  einem oberirdischen Gewässer bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Zeiten ausserordentlicher Trocke  nheit kann der Regierungsrat auf die  Erhebung von Gebühren für kurzfristige  bewilligte Wasserentnahmen aus  öffentlichen Gewässern für landwir  tschaftliche Zwecke verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Für  Wasserentnahmen  und  für  Anlagen  an  oberirdischen  Gewässern,  die  ausschliesslich  der  Brandbekämpfung  dienen,  werden  keine  Nutzungs-  gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Die  Einleitung  von  unverschmutztem  Abwasser (wie Dach- und Sicker-  wasser)  in  oberirdische  Gewässer  ist  gebührenfrei;  vorbehalten  bleibt  die  einmalige  Nutzungsgebühr  gemäss  §  12  für  die  Inanspruchnahme  des  Gewässergebietes    durch    die    einm  ündende    Leitung.    Die    jährliche  Nutzungsgebühr für Abwassereinleitungen beträgt  a)   1)    Abwasser aus Einfamilienhaus:  Abwasser ungereinigt  Fr.     1'000.–  Abwasser in Klärgrube gereinigt  Fr.  700.–  Abwasser in Abwasserfaulra  um gereinigt  Fr.  600.–  Abwasser in mechanisch-biologischer  Anlage gereinigt  Fr.  400.–  b)    Abwassereinleitung aus Mehrfamilienhaus:  Die   Grundgebühr   beträgt   100   %   der   entsprechenden   Gebühren  gemäss litera a.  Für die zweite und für jede we  itere Wohnung erhöht sich die Gebühr  um je 50 % der Grundgebühr.  c)    Abwassereinleitungen aus Ge  werbe und Industrie bis 5 m  /Tag:  Abwasser ungereinigt  Fr.    1'000.–  bis   Fr.   1'800.–  Abwasser vorbehandelt  Fr.  300.–  bis   Fr.  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Dekret  vom  18.  August  1992,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1992  (AGS Bd. 14 S. 109).  f) Landwirtschaft  g) Brand-  bekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abwasse r -
                            einleitungen  a) In oberirdische  Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasser entgiftet oder biologisch  oder chemisch gereinigt  Fr.  100.–  bis   Fr.     300.–  Für je weitere 5 m  3  erhöht sich die Gebühr um 100 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   gemeindeeigenen   Einleitunge  n   wird   auf   die   Einforderung   der  Gebühr  verzichtet,  sofern  der  entspr  echende  Betrag  in  den  Kläranlage-  fonds  eingelegt  wird.  Die  Einle  itung  des  Abflusses  von  kommunalen  Sammelreinigungsanlagen ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Für  die  Versickerung  von  Abwasse  r  beträgt  die  Nutzungsgebühr  150  %  der Ansätze gemäss § 9 Abs. 1.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versickerungen von unverschmutztem  Abwasser (wie Dach- und Sicker-  wasser)  sind  gebührenfrei;  vorbehalten  bl  eibt  eine  einmalige  Verwal-  tungsgebühr  gemäss  §  15  für  die  Bew  illigung  allfälliger  unterirdischer  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            2)  Für  die  Inanspruchnahme  des  Gebietes    öffentlicher  Gewässer  des  Staates  werden folgende jährliche Nutzungsgebühren erhoben:  a)    Seilbahnen und Materialtransportanlagen:          pro        m  2   beanspruchte Fläche  Fr.  4.80  b)    Schiffs-, Fischer- und Wochenendbauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fischerstege, zweckgebundene Bauten von
                            Berufsfischern, Sportfischervereinigungen  sowie Pontonierfahrverein  en und Wassersportvereini-  gungen, welche militärische   Vorschulung vermitteln  (ohne Zuschlag für zugehörige Schiffe):          pro        m  2   beanspruchte Fläche  Fr.      4.80  bis    Fr.    10.80
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fischerhütten bis 5 m
                            2   Grundfläche, Schiffshütten  ohne An- oder Aufbauten von Aufenthaltsräumen:  pro m  2   beanspruchte Fläche  Fr.  21.60  bis    Fr.    26.40          Minimalgebühr  Fr.        200.—
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Alle übrigen Schiffs- und Wochenendhäuschen:
                            pro m  2   beanspruchte Fläche  Fr.  36.—  bis    Fr.    54.—          Minimalgebühr  Fr.  200.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Dekret  vom  18.  August  1992,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1992  (AGS Bd. 14 S. 109).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziff. 4 des Dekretes  über die Massnahmen 1994 zur Sanierung  des kantonalen Finanzhausha  lts vom 29. November 1994, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (AGS Bd. 14 S. 708).  ) Versicke-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  c)    Schiffstege und Sc  hiffsverankerungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemeinschaftsanlagen (über 30 Schiffe auf dem
                            Hallwilersee und 5 Schiffe auf Flüssen):          pro        m  2   Stegfläche  Fr.  7.20  zusätzlich pro Schiff:  bis max. 6 m Länge oder 2 m Breite  Fr.  48.—  über 6 m Länge oder 2 m Breite  Fr.    96.—
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Schiffe an kleineren Anlagen:
                            Grundgebühr für die Verankerungseinrichtungen,  pro stationiertes Schiff  Fr.  84.—  zusätzlich pro Schiff:  bis max. 6 m Länge  oder 2 m Breite  Fr.  264.—  über 6 m Länge oder 2 m Breite  Fr.  432.—  d)    Surfplätze mit Einsatzstellen  auf das Gewässer:  Fr. 600.—  bis  Fr. 1  '  200.—  e)    Übrige Überbauungen von Gewässergebiet:  Die Gebühr berechnet sich nach der Formel  Genutzte  Fläche  in m  2  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 % des  Verkehrswertes der  angrenzenden  ×  Zinssatz für  Aarg. Kantonalbank  abzüglich 1 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Für  bestehende  Nutzungsbewilligungen  is  t  der  Verkehrswert  alle  5  Jahre  dem  aktuellen  Stand  entsprechend  ne  u  zu  bestimmen  (erstmals  1995  mit  Anwendung  ab  1.1.1996).  Als  Zinssatz  für  Althypotheken  der  Aargaui-  schen  Kantonalbank  gilt  der  Stand  vom  jahres.  f)     Campingplätze und ähnliche An  lagen auf Gewässerparzellen:  pro Are beanspruchte Fläche  Fr.  72.—  bis    Fr.  120.—  g)    Ausschliesslich    landwirtschaf  tlich genutztes Gewässergebiet:  je nach Ertragswert pro Are  Fr.  1.20  bis    Fr.  7.20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 1)
                            Für   folgende   Gebietsnutzungen   we  rden   einmalige   Nutzungsgebühren  erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 4 des Dekretes  über die Massnahmen 1994 zur Sanierung  des kantonalen Finanzhausha  lts vom 29. November 1994, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (AGS Bd. 14 S. 708).  b  ) Einmalige  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    Rohr- und Kabelleitungen (Querungen und Zuleitungen  zu Gewässern) bis 40 cm Aussendurchmesser  pro m  Fr.  8.40  Zuschlag für je weitere 10 cm Durchmesser:  pro m  Fr.  2.40  b)    Rechteckkanäle und übrige unterirdische Bauten:  pro m  2   beanspruchte Fläche  Fr.  2.80  c)    Freileitungen und Masten:  Leitungen bis 60 kV, pro m Leitung  Fr.  2.40  Leitungen bis 250 kV, pro m  Fr.  7.20  Leitungen über 250 kV, pro m  Fr.  9.60  zusätzlich pro Masten,  je nach Grösse und Beeinträchtigung  innerhalb der Gewässerparzelle  Fr.  240.—  bis    Fr.   2'160.—  d)    Eindolungen und kleinere  ¾ des Verkehrswertes, geme  ssen an den angrenzenden  Parzellen pro m  2   Grundfläche mindestens  Fr.    24.—
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1   Sofern in den einzelnen Tarifpos  itionen keine Minimalgebühr aufgeführt  ist, beträgt diese Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterschreitet die jährliche Nutz  ungsgebühr die Minimalgebühr, so kann  sie   in   eine   einmalige   Nutzungs  gebühr   umgewandelt   werden.   Die  Ablösung richtet sich nach der vor  aussichtlichen Dauer der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Bei  besonderen  Verhältnissen  ist  unter  Berücksichtigung  der  tatsächli-  chen  Inanspruchnahme  der  öffen  tlichen  Gewässer  die  Nutzungsgebühr  angemessen zu ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  in  diesem  Dekret  nicht  aufgeführten  Nutzungsarten  wird  die  Nutzungsgebühr  von  der  zuständigen  Behörde  in  sinngemässer  Anwen-  dung des vorliegenden Tarifs festgelegt.  B. Verwaltungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Für  die  Prüfung  jedes  Gesuches  um  Erteilung,  Änderung  oder  Übertra-  gung  einer  Nutzungsbewilligung  (Erla  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  einmalige Verwaltungsgebühr von Fr. 180.  – bis Fr. 6'000.– zu entrichten.  Sie wird entsprechend de  m Aufwand festgesetzt.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  ausserordentlichen  Verhältnisse  n  oder  bei  Rückzug  des  Gesuches  kann die Verwaltungsgebühr ermässigt werden.  C. Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Einmalige  Gebühren  sind  innert  30  Tagen  nach  rechtskräftiger  Festset-  zung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährlichen Nutzungsgebühren we  rden auf Jahresbeginn in Rechnung  gestellt   und   sind   innert   30   Tagen   zu   entrichten.   Erstreckt   sich   die  bewilligte Nutzung nicht über ein ganzes Jahr, so ist die Nutzungsgebühr  anteilmässig  zu  bezahlen.  Diese  Reduktion  entfällt  für  Nutzungen,  die  ihrer  Natur  nach  oder  aus  technisc  hen  Gründen  regelmässig  nur  während  eines  Teils  des  Jahres  ausgeübt  werd  en.  Wird  mit  der  Nutzung  erst  nach  dem  30.  September  begonnen,  so  ist  für  das  laufende  Jahr  keine  Nut-  zungsgebühr mehr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Für  nicht  bewilligte  Nutzungen  si  nd  die  dekretsgemässen  Nutzungs-  gebühren auf 10 Jahre zurück zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten für das Erlö  schen von Gebührenforderungen die §§ 7  und 8 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971   2)  .  D. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Dieses  Dekret  gilt  auch  für  besteh  ende  Nutzungen,  soweit  sie  gebühren-  pflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 4 des Dekretes  über die Massnahmen 1994 zur Sanierung  des kantonalen Finanzhausha  lts vom 29. November 1994, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (AGS Bd. 14 S. 708).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS  Bd.  8  S.  125;  der  genannten  Bes  timmung  entsprechen  heute  die  §§  78a  und 78b des Gesetzes über Verwaltungsrech  tspflege (Verwaltungsrechtspflege-  gesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 (SAR 271.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fälligkeit
2. Erlöschen von
                            Forderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bestehende
                            Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Es  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1991 in Kraft.
                            2   Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  De  Gesetz über die Nutzung der öffen  tlichen Gewässer vom 16. März 1982   1)  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 10 S. 611