Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Berufsschullehrer der überbetrieblichen Kurse, die in den kantonalen Berufsfachschulen organisiert werden
                            Verordnung  über das Dienstverhältnis und die Besoldung  der Berufsschullehrer der überbetrieblichen  Kurse, die in den kantonalen  Berufsfachschulen organisiert werden  vom 04.12.2013 (Stand 01.09.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung vom 13. Juni 2008;  eingesehen das Gesetz über das Lehrpersonal der obligatorischen Schul  -  zeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. Sep  -  tember 2011;  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obliga  -  torischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule  vom 14. September 2011;  eingesehen das Gesetz über die 2. Etappe der Umsetzung der Neuord  -  nung   des   Finanzausgleichs   und   der  Aufgabenteilung   zwischen   Bund,  Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis und die Besoldung der  Berufsschullehrer   der   überbetrieblichen   Kurse,   die   in   den   kantonalen  Berufsfachschulen organisiert werden (nachstehend: Berufsschullehrer üK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In dieser Verordnung gilt jede Beziehung der Person, des Status und der Funktion in  gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Analoge Anwendung
                            1  Fälle, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, werden behandelt,  indem die Gesetze über die Besoldung und über das Lehrpersonal der obli  -  gatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfach  -  schule sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen und diejenigen  über das Personal des Staates Wallis analog angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienstverhältnis der Berufsschullehrer üK
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstellungsbehörde der Berufsschullehrer üK
                            1  Die Berufsschullehrer üK werden vom Staatsrat angestellt. Er kann diese  Kompetenz auf rechtlichem Weg dem Departementsvorsteher übertragen,  ausser die Spezialfälle des Gesetzes über die Besoldung des Personals  der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufs  -  fachschule vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldirektor gibt eine Vormeinung zur Anstellung der Berufsschulleh  -  rer üK ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anhörung der Berufsschullehrer üK mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Qualifikation der Berufsschullehrer üK
                            1  Die Ausbildung der Berufsschullehrer üK wird im Einführungsgesetz zum  Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG)  gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungsjahr
                            1  Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Berufsschullehrer üK, der seine Tätigkeit frisch aufgenommen hat,  wird Ende August eine pauschale Akontozahlung, deren Betrag aufgrund  des Beschäftigungsgrads berechnet wird, ausgerichtet. Der Betrag dieser  Akontozahlung wird vom 13. Monatslohn abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ferien - Urlaub
                            1  Der Staatsrat legt die Schulplanung (Urlaubszeiten während des Schul  -  jahrs) für drei Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen der Berufsfachschulen können abweichende Anordnungen  für die besonderen Bedürfnisse der überbetrieblichen Kurse treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vertretungspflicht
                            1  Für kurze Absenzen eines Berufsschullehrers üK legt die Direktion die nö  -  tigen Massnahmen fest, die er für seine Vertretung treffen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann soweit möglich die Mitarbeit der übrigen verfügbaren  Berufsschullehrer üK verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die überbetrieblichen Kurse kann die Schuldirektion einen Berufs  -  schullehrer üK, der einen Tätigkeitsgrad von 28 Lektionen und mehr hat,  beauftragen, einen Kollegen für sechs Lektionen pro Semester ohne Ent  -  schädigung zu vertreten; bei einem Tätigkeitsgrad von mindestens 17 Lek  -  tionen und weniger als 28, können drei Lektionen pro Semester verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besoldung
                            1  Die jährliche Besoldung der Berufsschullehrer üK, welche über die erfor  -  derlichen Titel und/oder Diplome verfügen, entspricht dem Plan der Einrei  -  hung der Funktionen des Lehrpersonals der Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Lehrbeauftragter, der punktuell in den üK unterrichtet, wird nach ei  -  nem Stundentarif bezahlt, der sich auf die Besoldungsklasse (einschliess  -  lich 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Anrecht auf Ferien) stützt und  seinen Qualifikationen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtet ein Berufsschullehrer üK in der Berufsfachschule, so bestim  -  men sich seine Entschädigung und seine Arbeitszeit nach den dort herr  -  schenden Bedingungen. Sein Tätigkeitsgrad darf 100 Prozent nicht über  -  steigen; Artikel 15 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berufsschullehrer üK, die in mehreren Abteilungen (Theoriekurse und  überbetriebliche Kurse) unterrichten, erhalten eine Besoldung im Verhältnis  zur Zahl der Lektionen/Aufträge, die sie in jeder Abteilung unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berufshaftpflichtversicherung und Unfallversicherungsgesetz
                            1  Der Staat versichert die Berufsschullehrer üK mit einer genügenden De  -  ckung für Berufshaftpflicht. Die Kosten der Prämie gehen zulasten der Ver  -  sicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat versichert das Personal gegen Unfallrisiken im Sinn des UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsschullehrer üK sind aufgrund einer auf das ganze Jahr aufge  -  teilten Tätigkeit versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer des Schuljahres für den Unterricht
                            1  Für den Unterricht der Berufsschullehrer üK wird die Dauer des Schuljah  -  res grundsätzlich auf 38 effektive Unterrichtswochen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beinhalten die Dienstleistung des Unterrichts der überbetrieblichen  Kurse sowie alle Tätigkeiten bezüglich der zur Verfügung gestellten Lehr  -  werkstätte für das Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Zeitraum kann von der Schuldirektion aus organisatorischen grün  -  den erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lektionsdauer
                            1  Die Dauer der Unterrichtslektion für die überbetrieblichen Kurse beträgt 50  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anzahl Unterrichtslektionen
                            1  Die Unterrichtszeit beträgt bei einer Vollzeitanstellung 32 Lektionen pro  Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden für Per  -  sonal in Vollzeitanstellung; dessen Tätigkeitsgrad wird in Prozenten ausge  -  drückt   (namentlich  Anstellung   für   besondere  Aufgaben,   für   besondere  pädagogische Funktionen - anteilsmässig für Personal in Teilzeitanstellung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Tätigkeiten auf den Gebieten "Mitarbeit und verschiedene Aufga  -  ben" ist in erster Linie der Berufsschullehrer üK verantwortlich. Der Direktor  als direkter Vorgesetzter muss dafür sorgen, dass alle Berufsschullehrer üK  seiner Schule diese Tätigkeitsgebiete ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Aufgaben im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der  Schule, nützt der Direktor die individuellen Kompetenzen und verteilt die  Aufgaben ausgewogen auf alle Berufsschullehrer üK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Pflichtenheft der Berufsschullehrern üK beinhaltet die verschiedenen  und zusätzlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Reduktion der Unterrichtszeit für besondere Aufgaben
                            1  Die Berufsschullehrer üK, die folgende besondere Aufgaben ausserhalb  der überbetrieblichen Kurse erfüllen, haben Anrecht auf eine Reduktion der  wöchentlichen Unterrichtslektionen:  a)  Tätigkeit als Experte oder Branchenkommissär;  b)  Tätigkeit als Vorsteher eines Bildungsgangs und/oder in der Koordina  -  tion der üK's;  c)  geplante Tätigkeiten für andere Unterrichtsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit der Berufsschullehrer üK als Experte oder Branchenkommissär tä  -  tig sein kann, muss er vom betreffenden Berufsverband vorgeschlagen und  von der zuständigen Behörde ernannt werden. Für diese Aufgaben steht  der  Berufsschullehrer   üK  unter   der Verantwortung  der  Dienststelle  für  Berufsbildung, und es kann ihm eine Reduktion von höchstens zwei Lektio  -  nen pro Woche gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für das Lehrpersonal der Sekundarstufe der allgemeinen Mittel- und  Berufsfachschulen festgelegten,   übrigen besonderen Aufgaben  und die  Zahl der Lektionen, die dafür als Reduktion gewährt werden, gelten sinnge  -  mäss für die Berufsschullehrer üK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Mehrjahresdurchschnitt
                            1  Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement  für einen diplomierten vollamtlichen Berufsschullehrer üK die Herabsetzung  oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wö  -  auf die Besoldung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre  wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die  von besonderen Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine  finanzielle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen  -  dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwendung
                            1  Das Departement für Bildung und Sicherheit und das Departement für Fi  -  nanzen und Institutionen werden mit der Anwendung dieser Verordnung be  -  auftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Streitigkeiten
                            1  Das Departement für Bildung und Sicherheit entscheidet bei allfälligen  Schwierigkeiten aus der Auslegung und der Anwendung dieser Verordnung,  nachdem es das Departement für Finanzen und Institutionen angehört hat;  die Beschwerde innert 30 Tagen an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2013 in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2013  01.09.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 50/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.12.2013  01.09.2013  Erstfassung  BO/Abl. 50/2013