Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz
                            Beschluss  über die Kostentarife für behördliche  Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz  vom 17.01.2018 (Stand 26.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 2, 48 und 59 des Bundesgesetzes über den Umwelt  -  schutz vom 7. Oktober 1983 (USG);  eingesehen die Artikel 10 und 11 des kantonalen Umweltschutzgesetzes  vom 18. November 2010 (kUSG);  eingesehen die Artikel 3a und 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der  Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG);  eingesehen die Artikel 15 und 16 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes  vom 16. Mai 2013 (kGSchG);  eingesehen den Artikel 1, Absatz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsver  -  fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);  eingesehen den Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes betreffend  den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs  -  behörden vom 11. Februar 2009 (GTar);  auf Antrag des für den Umwelt- und Gewässerschutz zuständigen Departe  -  ments,  beschliesst:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss regelt die Kosten, die zu erheben sind, wenn die für den  Umweltschutz zuständige Behörde (nachstehend: Behörde) oder eine im  Auftrag der Behörde handelnde öffentlich-rechtliche oder private Organisa  -  tion oder Person (nachstehend: Vollzugsorgane) beim Vollzug der kantona  -  len und eidgenössischen Gesetzgebung eine Leistung im Umweltschutz  (nachstehend:  behördliche Leistung) erbringt. Als Leistungen gelten na  -  mentlich:   Verfügungen,   Strafbefehle,   Bewilligungen,   Dossierprüfungen,  Stellungnahmen, Gutachten, Beprobungen, Interventionen in Verschmut  -  zungsfällen, Analysen, technische Massnahmen und Anlagenkontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängig hiervon bleiben das Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege  (VVRG) und das Gesetz betreffend den  Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbe  -  hörden (GTar) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   im   vorliegenden   Erlass   verwendeten   Personen-,   Funktions-   oder  Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kostenerhebung durch ein Vollzugsorgan
                            1  Wenn die Behörde eine Aufgabe an ein Vollzugsorgan delegiert, ist dieses  dazu befugt, Kosten in Rechnung zu stellen, über Anfechtungen der in  Rechnung gestellten Kosten zu entscheiden und das Inkasso zu veranlas  -  sen. Die Behörde kann aber bei Delegation der Vollzugsaufgabe verfügen,  dass sie selber für die Inrechnungstellung der Kosten zuständig bleibt, was  sie namentlich dann tut, wenn das Vollzugsorgan selber die Kosten nicht  erheben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde und das Vollzugsorgan vereinbaren untereinander, welcher  Anteil an den Kosten dem Vollzugsorgan zur Deckung seiner Ausgaben zu  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostenpflichtige Personen
                            1  Kostenpflichtig wird, wer eine behördliche Leistung in Anspruch nimmt,  eine solche verursacht oder unumgänglich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kostenbegriff
                            1  Die Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen der Behörde zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auslagen verrechnet die Behörde die Kosten, die ihr aus Leistungen  Dritter entstehen, so etwa Honorare für Experten, Dolmetscher und Über  -  setzer und weitere notwendige Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Gebühr verrechnet die Behörde den Aufwand an Personal, Gerät  -  schaften, Laboranalysen, Sekretariatsarbeiten und ähnlichem, der ihr bei  Erbringung einer behördlichen Leistung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestimmungen über die Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechnung der Auslagen
                            1  Die Honorare für Experten, Dolmetscher und Übersetzer werden gemäss  ihren effektiven Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeugen erhalten eine Einvernahmeentschädigung von 50 Franken und  eine Pauschale von 120 Franken pro Nacht, wenn sie wegen der Einver  -  nahme ihrem Wohnsitz fernbleiben müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Tarif für Fahrspesen wird auf 70 Rappen pro effektiv zurückgelegten  Kilometer festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen leistungsbedingten Auslagen werden zu ihrem Nennbetrag in  Rechnung gestellt. Für Auslagen unter 200 Franken kann ein Pauschalbe  -  trag eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestimmungen über die Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berechnung der Gebühr
                            1  Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für behördliche Leistungen, die aussergewöhnlich umfangreich, mit be  -  sonderen Schwierigkeiten verbunden, dringlich oder ausserhalb der norma  -  len Bürozeiten zu erbringen sind, kann auf die nachfolgend aufgeführten  Tarife ein Aufschlag von bis zu 50 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Personalkosten
                            1  Die Kosten für das Behördenpersonal werden gemäss effektivem Zeitauf  -  wand und folgenden Stundentarifen berechnet:  a)  Dienstchef oder Adjunkt: 175 Franken pro Stunde;  b)  Sektionschef: 135 Franken pro Stunde;  c)  interner Mitarbeiter mit (natur- oder rechtswissenschaftlichem) Hoch  -  schulabschluss: 115 Franken pro Stunde;  d)  für  nach  öffentlichem  Beschaffungsrecht  extern  vergebene  (natur-  oder rechtswissenschaftliche) Mandate: gemäss Rechnung;  e)  Ingenieur FH: 100 Franken pro Stunde;  f)  Techniker, Fachlaborant: 85 Franken pro Stunde;  g)  Laborant, technischer Zeichner: 75 Franken pro Stunde;  h)  Sekretariatsangestellter: 60 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Reisespesen
                            1  Der Tarif für Fahrspesen wird auf 70 Rappen pro effektiv zurückgelegten  Kilometer festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Geräte- und Analysekosten
                            1  Die Gerätekosten werden nach den Unterhalts und Amortisierungskosten  der eingesetzten Geräte berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für gängige Analyseverfahren werden nach den Gerätekosten  und dem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Analyse berechnet. Sie dürfen  die branchenüblichen Tarife privater Laboratorien in der Schweiz nicht über  -  steigen. Die Behörde gibt jedes Jahr eine Preisliste der gängigen Analyse  -  verfahren heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariatsarbeiten
                            1  Für Sekretariatsarbeiten wird der folgende Kostentarif festgesetzt:  a)  Kopierkosten: 1 Franken pro Seite;  b)  Versandkosten: zum Selbstkostenpreis;  c)  Verbrauchsmaterial, Diverses: zum Selbstkostenpreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pauschalen für einfache Fälle
                            1  Einfache Fälle sind solche ohne besonderen Abklärungs- und Ermittlungs  -  bedarf, deren Sachverhalt sowohl technisch als auch rechtlich eindeutig ist.  Repetitive, standardisierte Leistungen werden als einfache Fälle behandelt,  für die eine Pauschale verrechnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einfache Fälle gelten die folgenden Pauschalen:  a)  für anfechtbare Verfügungen und Strafbefehle: 120 Franken pro Sei  -  te;  b)  für Mobilfunkanlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vormeinung (zu Baubewilligung oder Massnahmenbericht): 300  Franken pro Anlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kontrollen vor Ort: 300 Franken pro Anlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Qualitätskontrolle bei den Betreibern: 300 Franken pro Anlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kontrolle des Standortdatenblatts (m. kl. Änderungen): 200  Franken pro Anlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kontrolle des Standortdatenblatts (NIS shift): 100 Franken pro  Anlage;  c)  Heizungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Periodische Kontrolle einer Öl - oder Gasheizung > 1 MW: 500  Franken pro Anlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Periodische Kontrolle einer Holzheizung > 1 MW : 2'000 Fran  -  ken pro Anlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Periodische Kontrolle einer Holzheizung (70 kW - 1 MW): 1'000  Franken pro Anlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Manuelle Eingabe eines Formulars in Papierform: 10 Franken  pro Stück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Importieren eines Formulars in elektronischer Form: gratis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Kontrollvignette: 20 Franken pro Stück;  d)  Tankanlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vignetten nach Artikel 35 Absatz 2 kGSchG: 50 Franken pro  Stück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Manuelle Eingabe eines Formulars in Papierform: 10 Franken  pro Stück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Importieren eines Formulars in elektronischer Form: gratis;  e)  Kontrollen von Landwirtschaftsbetrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Konformitätserklärung: 120 Franken pro Betrieb,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nachkontrolle (der DUW) bei lückenhaften Angaben oder nach  Erlass einer Sanierungsverfügung: 100 Franken pro Betrieb;  f)  Belastete Standorte, Deponien, Anlagen zur Verwertung mineralischer  (Bau)abfälle oder zur Behandlung VeVA-pflichtiger Abfälle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bescheinigung über die Erfassung beziehungsweise Nicht-  Erfassung im Kataster der belastete Standorte: 120 Franken pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kontrolle einer Deponie vor Ort: 500 Franken pro Fall,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kontrolle einer Verwertungsanlage für mineralische (Bau)abfälle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Franken pro Fall,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kontrolle einer Anlage für VeVA-pflichtige Abfälle: 300 Franken  pro Fall;  g)  Gewässer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Entscheid über eine Bohrbewilligung: 400 für bis zu 5 Bohrun  -  gen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Entscheid über eine Entnahmebewilligung: 120 Franken pro Sei  -  te,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Jährliche ARA-bilanz (Grundpauschale): 250 Franken pro ARA,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kontrollen vor Ort in Grundwasserschutzzonen S1, S2 und Sh  (Grundpauschale): 250 Franken pro Kontrolle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abnahme von Bohrarbeiten in der Bauzone: 250 Franken pro  Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teuerungsausgleich
                            1  Die in Artikel 7 bis 10 aufgeführten Kostentarife basieren auf dem Landes  -  index der Konsumentenpreise,  Stand vom 31. Dezember  2016 (=  100  Punkte). Sie können jährlich an den Index angepasst werden, wenn sich  dieser um mindestens 5 Punkte verändert. Die angepassten Tarife werden  auf 5 Franken. genau gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Gebühren und Auslagen gleichermassen gültige  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Leistungswiederholung
                            1  Wird dieselbe Leistung ein zweites Mal, namentlich infolge Anfechtung ei  -  nes Entscheids, beansprucht, wird diese grundsätzlich zum selben Betrag  noch einmal in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostenvorschuss
                            1  In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde vom Pflichtigen einen  angemessenen Vorschuss fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inrechnungstellung der Leistungen
                            1  Die Behörde kann ihre Leistungen in Rechnung stellen, sobald sie diese  erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fälligkeit
                            1  Die Gebühren und Auslagen werden fällig:  a)  bei Entscheiden mit deren Inkrafttreten;  b)  bei Leistungen mit deren Inrechnungstellung;  c)  nach   Anfechtung   der   Rechnungstellung   mit   Inkrafttreten   der  Kostenerkenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  fällen kann die Behörde die Zahlungsfrist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschub, teilweiser oder vollständiger Erlass der Zahlung
                            1  Ausnahmsweise, zum Beispiel wenn die Kosten einer verursachten Leis  -  tung vernachlässigbar sind, kann die Behörde ganz oder teilweise auf de  -  ren Bezahlung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zahlungsnot des Pflichtigen oder aus anderen gewichtigen Gründen  kann die Behörde den Aufschub, die Herabsetzung oder den Erlass der  Zahlung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verjährung
                            1  Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährungsfrist wird durch jede Verfahrenshandlung unterbrochen,  mit welcher die Forderung beim Zahlungspflichtigen geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach jedem Unterbruch beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzug
                            1  Die für den Umweltschutz zuständige Behörde sorgt für den Vollzug die  -  ses Beschlusses.  T1 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  T1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen, die unter altem Recht vereinbart und bei Inkrafttreten dieses  Beschlusses noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, werden nach  neuem Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2018  26.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 4/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.01.2018  26.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 4/2018