Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
                            Beschluss  betreffend Rohrleitungsanlagen zur  Beförderung flüssiger oder gasförmiger  Brenn- oder Treibstoffe  vom 18.11.1987 (Stand 01.01.1988)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung  flüssiger   oder   gasförmiger   Brenn-   oder   Treibstoffe   vom   4.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963  (RLG);  eingesehen die Rohrleitungsverordnung vom 11. September 1968;  erwägend, dass für die Erstellung von Rohrleitungsanlagen, die einer Kon  -  zession des Bundes bedürfen, die Kantone anzuhören sind (Art. 2 und 5  RLG)   und   dass   diese   verpflichtet   sind,   das  Ausführungsprojekt   in  den  Gemeinden öffentlich aufzulegen (Art. 22 RLG);  erwägend, dass für Rohrleitungsanlagen, die keiner Bundeskonzession be  -  dürfen, die Kantonsregierungen oder eine von ihr bezeichnete Amtsstelle  zur Erteilung der Bewilligung zuständig sind (Art. 42 RLG);  erwägend, dass der Kanton zur Gewährleistung der Interessen der Allge  -  meinheit sowie der Sicherheit auf diesem Gebiet seine Kompetenzen wahr  -  zunehmen hat;  auf Antrag des Energie- und des Umweltdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss findet unter Vorbehalt der einschlägigen Bun  -  desgesetzgebung Anwendung auf die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung  flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Innenanlagen fallen nicht unter diesen Beschluss.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Behörde
                            1  Das kantonale Energiedepartement ist für die Instruktion von Gesuchen  für Anlagen, die einer Bundeskonzession bedürfen, zuständig. In dessen  Zuständigkeit fallen ebenfalls die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilli  -  gung für die unter Aufsicht des Kantons stehenden Anlagen sowie deren  Kontrolle (Art. 42 RLG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Das Energiedepartement konsultiert die betroffenen Dienststellen, nimmt  die   öffentlichen   Planauflagen   vor,   erarbeitet   die   Stellungnahme   des  Kantons hin-sichtlich der Anlagen, welche einer Bundeskonzession bedür  -  fen, und setzt die in Artikel 2 vorgesehenen Genehmigungsbedingungen  fest (kantonale Konzession, Baubewilligung, Betriebsbewilligung). Im letz  -  ten Fall entschiedet es über technische Fragen auf Antrag des technischen  Kontrollorganes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Energiedepartement ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die  Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Män  -  gel zu verordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Technisches Kontrollorgan
                            1  Die technische Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten  und des Betriebes der Rohrleitunsanlagen zur Beförderung von Erdgas im  Mitteldruckbereich (zwischen 1 und 5 bar) und die keiner Bundeskonzessi  -  on bedürfen, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfach  -  männern   (SVGW),   Technisches   Inspektorat   Schweizerischer   Gaswerke  (TISG), in Zürich, anvertraut. Das Energiedepartement ist ermächtigt, die  Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes im gegen  -  seitigen Einvernehmen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Kontrollen des TISG sind vom Betriebsinhaber beim In  -  spektorat zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sicherheitsvorschriften
                            1  Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat  herausgegebenen   Sicherheitsvorschriften   entsprechen   (Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. April 1983).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftpflicht
                            1  Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung ent  -  sprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Kapitel 3 RLG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafen und Verwaltungsmassnahmen
                            1  Bei Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss finden die Be  -  stimmungen des Kapitels 5 RLG entsprechend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft und wird im  kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1987  01.01.1988  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1987 f 205 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.11.1987  01.01.1988  Erstfassung  RO/AGS 1987 f 205 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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