Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose
                            1  Gesetz  über die Bekämpfung der Tuberkulose  (Tuberkulosegesetz)  Vom 10. Juli 1951  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 84 und 86 der Staatsverfassung   1)   sowie auf das Bundes-  gesetz  betreffend  Massnahmen  gege  n  die  Tuberkulose  vom  13.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1928   2)    und  das  Bundesgesetz  über  di  e  Bekämpfung  der  Rindertuber-  kulose vom 29. März 1950   3)  ,  beschliesst:  I. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  bei  Menschen  und  Tieren  trifft  der  Kanton die nach dem Stand der Wisse  nschaft gebotenen Massnahmen auf  Grund der jeweiligen eidgenössisc  hen und kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  sammenarbeit  mit  einer  kantonalen  Fachkommission und den interessier  ten Kreisen und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ter   der   an   der   Bekämpfung   der  Tuberkulose  interessierten  Organisa  tionen  angehören.  Die  Wahlen  erfol-  gen auf deren Vorschlag durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS  Bd.  1  S.  1;  den  genannten  Bes  timmungen  entspricht  heute  §  41  der  Verfassung des Kantons Aargau vom 25.  Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982  (SAR 110.000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  §  61  Art.  61  des  Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 (SR 916.40).  Grundsatz  Durchführung,  Fachkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Die Bekämpfung der T  uberkulose des Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die  Bekämpfungsmassnahmen  erstreck  en  sich  sowohl  auf  die  Behand-  lung  im  Krankheitsfalle  als  auch  auf  die  Fürsorge  während  und  nach  der  Erkrankung und die Vorsorge gegen Tuberkulose.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  trifft  insbesondere  au  ch  geeignete  Massnahmen  gegen  die  Verbreitung der Tuberkulose durch   ansteckungsgefährliche Kranke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der  Grosse  Rat  kann  zur  rechtze  itigen  Erkennung  tuberkulosekranker  Personen und zum Schutze der gesunde  n Bevölkerung periodische Unter-  suchungen auf freiwilliger Grundlage anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Der Kanton leistet Beiträge an die  Institutionen und Organisationen, wel-  che Aufgaben der Tuberkulosebekämpf  ung im Sinne dieses Gesetzes oder  der  eidgenössischen  Tuberkuloseg  esetzgebung  übernehmen,  und  zwar  insbesondere:  a)    an die Tuberkulosefürsorge,  b)    an die Schutzmassnahme  n gegen die Tuberkulose,  c)     an   die   Errichtung   und   den   Betr  ieb   gemeinnütziger   Sanatorien,  Tuberkulosestationen und Präventorien,  d)    ...   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Der Kanton übernimmt auf Antrag de  s Gemeinderates di  e Desinfektions-  kosten bei Unbemittelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Der Staat hilft Einwohnern des Kantons   und deren Familien, die durch die  Krankheit  oder  ärztlich  angeordnete    Vorbeugungsmassnahmen  in  Not  geraten.  Solche  Fürsorgeleistunge  n  dürfen  nicht  als  Armenunterstützung  betrachtet  und  sollen  deshalb  in  der  Regel  durch  Vermittlung  privater  Fürsorgeorganisationen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben   durch   Ziff.   4   des   Gese  tzes  über  die  Massnahmen  1994  zur  Sanierung  des  kantonalen  Fina  nzhaushalts  vom  21.  März  1995,  in  Kraft  seit  1.  Januar 1996 (AGS 1995 S. 138).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  umen,  die  von  der  zuständigen  Behörde   als   gesundheitsschädlich,  insbesondere   tuberkulosefördernd  erklärt werden, ist zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sanierung  solcher  Wohnungen  die  finan-  zielle  Leistungsfähigkeit  des  Eigent  ümers  übersteigen,  wird  ein  Staats-  beitrag von 20–40 % gewährt.  III. Die Bekämpfung der Rindertuberkulose  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  der  Tuberkulose  führt  der  Kanton  ein Bekämpfungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  re durch Verhütung der Ansteckung  gesunder  Tiere  mittels  geeigneter  hygienischer  Massnahmen,  durch  früh-  zeitige Feststellung der Erkrankung,   durch Absonderung und Beseitigung  sowie durch Verhinderung des Zuka  ufs tuberkulosekranker Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  welche  die  Bekämpfung  der  Rin-  dertuberkulose  durch  geeignete  Ma  Milchpreisstaffelung, fördern, werden   vom Kanton unterstützt. Er kann in  solchen Fällen vorübergehend Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Das Bekämpfungsverfahren wird in  enger Verbindung mit den Viehversi-  cherungskassen durchgeführt. Wo solc  he fehlen, können andere geeignete  Organisationen an deren Stelle treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die  Mehrheit  der  Mitglieder  der  Vie  hversicherungskasse  oder,  wo  eine  solche Kasse fehlt, die Mehrheit de  r Viehbesitzer, kann die Durchführung  des Bekämpfungsverfahrens für eine Ge  meinde als verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  der   Untersuchung   a  ngeschlossener  Bestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Bekämpfung der Rindertuberkulose wi  rd heute geregelt in Art. 41.1–41.14  der  Tierseuchenverordnung  vom  15.    Dezember  1967  (SR  916.401)  und  der  Vollziehungsverordnung  zur  Bundesges  etzgebung  über  die  Bekämpfung  von  Tierseuchen vom 20. März 1969, in Kraft seit 1. Mai 1969 (SAR 390.111).  Wohnungs-  hygiene  Verfahren  Viehversiche-  rungskassen  Anschluss an  das Verfahren  Finanzielle  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  leistet  an  den  Schaden,  der  zu  folge  rechtzeitiger  und  behördlich  ver-  fügter   Ausmerzung   tuberkulöser   Ti  ere   entsteht,   einen   Beitrag,   der  zusammen  mit  einem  allfälligen  Erlös  90  %  des  Marktwertes  des  ausge-  merzten Tieres nicht übersteigt.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung kann verweigert  oder herabgesetzt werden, wenn der  Viehbesitzer  den  gesetzlichen  Vors  nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Der  Regierungsrat  kann  die  Einfuhr  tuberkulöser  Tiere  in  einzelne  Gemeinden untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Erlass  eines  solchen  Verbotes  für  den  ganzen  Kanton  bleibt  dem  Grossen Rat vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            In  Fällen,  da  ohne  bauliche  Stallv  erbesserungen  eine  fung  der  Rindertuberkulose  nicht  e  rreicht  würde  und  die  entstehenden  Kosten  die  finanzielle  Leistungsfähi  gkeit  des  Stalleigentümers  überstei-  gen, wird ein Staatsbeitrag von 20–40 % gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Der  Regierungsrat  ist  befugt,  die  Massnahmen  über  die  Bekämpfung  der  Tuberkulose beim Rind auf ande  re Tiergattungen auszudehnen.  IV. Finanzierung  §§ 16–18   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            3)  Der  Grosse  Rat  bewilligt  die  für  de  n  Vollzug  des  kantonalen  Tuberkulo-  segesetzes  und  der  eidge  nössischen  Tuberkulosegesetzgebung  nötigen  Kredite.  Ausserdem  stehen  die  gesetzlichen  Bundesbeiträge  und  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Gesetz vom 21. März 1960, in Kraft seit 1. Januar 1961 (AGS  Bd. 5 S. 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  §  19  Abs.  2  lit.  c  de  s  Gesetzes  über  den  Bau,  Ausbau  und  Betrieb  sowie  die  Finanzierung  der  Sp  itäler  und  Krankenheime  (Spitalgesetz)  vom 19. Oktober 1971, in Kraft seit 1. Januar 1972 (AGS Bd. 7 S. 724).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  §  19  Abs.  3  des  Gesetzes    über  den  Bau,  Ausbau  und  Betrieb  sowie  die  Finanzierung  der  Spitäler  und  Krankenheime  (Spitalgesetz)  vom  19.  Oktober 1971, in Kraft seit 1. Januar 1972 (AGS Bd. 7 S. 724).  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bekämpfung  der  Rindertuberkulose  di  e  Überschüsse  aus  der  kantonalen  Tierseuchenkasse zur Verfügung.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 1)
                            Widerhandlungen gegen dieses Gese  tz werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Gegebenenfalls  kann  der  Grosse  Rat  die  in  diesem  Gesetz  enthaltenen  Bestimmungen der eidgenössi  schen Gesetz  gebung anpassen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  Genehmigung durch den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Bundesrat genehmigt am 16. Mai 1952.  Inkrafttreten: 1. Januar 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   7.   des   Geset  zes   über   die   Umsetzung   der   neuen  Bundesgesetzgebung  im  Strafrecht  und  Strafprozessrecht  vom  18.  März  2008,  in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 416).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nebensatz  aufgehoben  durch  §  19  Abs.  2  lit.  c  des  Gesetzes  über  den  Bau,  Ausbau  und  Betrieb  sowie  die  Finanz  ierung  der  Spitäler  und  Krankenheime  (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971, in Kraft seit 1. Januar 1972 (AGS Bd. 7 S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724).  Strafbestimmung  Anpassung an die  eidgenössische  Gesetzgebung  Inkrafttreten  und Vollzug