Regulativ über die Güterregulierungen und Vermessungen
                            Regulativ über die Güterregulierungen und Vermessungen  Vom 9. Januar 1934 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  35  des  Flur  gesetzes  vom  27.  März  1912
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  §  36  der  Grossratsver-  ordnung  über  die  Grundbuchvermessung  vom  5.  März  1915  2 )    und  in  näherer  Aus-  führung  der  §§  1  und  10  des  Regulativ  s  zur  Vollziehungsverordnung  über  die  Grundbuchvermessung vom 17. Oktober 1921  3 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
                            1   Vor Beginn einer Neuvermessung oder Güte  rregulierung soll zur nähern Unterrich-  tung  über  das  Verfahren  und  die  massgebe  nden  Vorschriften  auf  Verlangen  des  Kantonsgeometers  oder  des  Grundbuchamtes  eine  gemein  same  Besprechung  statt-  finden. Zu dieser sind einzuladen und haben  zu erscheinen: je ein Vertreter des kan-  tonalen  Vermessungsamtes  und  des  zuständigen  Grundbuchamtes,  der  ausführende  Geometer und die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solche  Besprechungen  sollen  auch  während  des  Verfahrens  auf  Anordnung  des  Kantonsgeometers  oder  des  Gr  undbuchamtes  stattfinden,  wenn  sich  bei  der  Durch-  führung der Unternehmen Sc  hwierigkeiten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Dem Grundbuchamt sind zur Kontrolle vorzulegen:  a)       bei   Vermessung   ohne   Regulierung:   das   Verzeichnis   der   einbezogenen  Grundstücke mit dem Vermarkungskrokis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben durch Ziff. 10  Anhang des Gesetzes über die Gesetzessamm-  lungen und das Amtsblatt (Publikationsge  setz, PuG) vom 30. August 1994 (SAR  150.500  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Dekret über die Grundbuchvermessung (SAR  723.110  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  723.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Regulierungen: das Besitzstandsre  gister und die Pläne über den alten Be-  sitzstand vor der Auflage derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Grundbuchamt  überprüft  die  Vorlagen  auf  ihre  rechtliche  Übereinstimmung  mit dem Grundbuch und meldet allfällige  Berichtigungen und Ergänzungen bei lite-  ra a der Vermessungs- und bei li  tera b der Ausführungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Kommissionen  haben  nach  Vollendung  des  Werkes  für  die  umgehende  Auf-  stellung des Kostenverzeic  hnisses und dessen sofortige Vorlage an das Departement  Finanzen  und  Ressourcen  und  nach  Eingang  der  regierungsrätl  ichen  Genehmigung  des  Verzeichnisses  für  die  unverzügliche  Vornahme  und  Au  flage  der  Kostenvertei-  lung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind verantwortlich für die gehörige Einhaltung insbesondere der §§ 54 ff. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  ff.  der  Vollziehungsverordnung  zum  Flur  gesetz  vom  24.  Januar  1913,  des  §  10  des  Regulativs  über  die  staatliche  Un  terstützung  von  Bodenverbesserungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. April 1919, der §§ 28 ff. der Gro ssratsverordnung über die Grundbuchvermes-
                            sung  vom  5.  März  1915  und  der  §§  57  ff.  der  Vollziehungsverordnung  hiezu  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. September 1915.
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge, die nach rechtskräftiger Fest  setzung trotz Mahnung nicht längstens innert  Monatsfrist bezahlt werden, si  nd unverzüglich zu betreiben.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  rechtskräftige  Festsetzung  des  Beitr  ages  bildet  einen  Rechtsöffnungstitel  im  Sinne des Art. 80 Abs. 2 des Bundesg  esetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Nach  Abschluss  einer  Neuvermessung  oder  Güterregulierung  haben  die  Kommis-  sionen  umgehend  eine  Revision  oder  Um  rechnung  der  Steuerschatzung  über  den  Neubestand zu veranlassen (§ 27 de  r Vollziehungsverordnung vom 13. August 1926  zu  den  allgemeinen  Steuergesetzen)  3 )    und  deren  Ergebnis  dem  Grundbuchamt  zur  Regulierung der Pfandrechte und Nachtr  agung der Pfandtitel zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Die  Mitwirkung  des  Grundbuchamtes  im  Rahmen  des  gegenwärtigen  Regulativs  erfolgt den Unternehmen gegenüber unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben für die Dauer ihrer Wirksamk  eit und für ihrenGültigkeitsbereich gemäss § 129  Abs. 2 des Dekrets überBodenverbes  serungen vom 21. Juni 1957 (SAR  913.710  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Ziffer  28  der  Verordnung  2  über  die  Umsetzung  der  Regierungsreform  vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 764).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Heute: Verordnung über die Bewertung der Gr  undstücke (VBG) vom 4. November 1985, in  Kraft seit 1. Januar 1986 (SAR  651.212  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vorschriften für Güterregulierungen
2.1. In bereinigten Gemeinden
§ 6
                            1    Bei  Güterregulierungen  in  schon  bereinigten  Gemeinden  sind  die  bestehenden  beschränkten  dinglichen  Rechte  und  Vor-  und  Anmerkungen  (Nutzniessungen,  Quellenrechte,  Vorkaufsrechte  usw.),  gestützt  auf  die  A  ngaben  des  Grundbucham-  tes,  bei  der  Aufnahme  des  alten  Besitzstandes  zu  berücksichtigen  und  aufzulegen  (§§ 70–74 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Vor der Neuzuteilung ist festzustellen,  welche dieser Rechte und Vor- und Anmer-  kungen  dahinfallen  und  welche  auf  dem  neue  n  Besitzstand  bestehen  bleiben.  Die  weiterbestehenden  sind  in  die  Auflag  e  einzubeziehen  (§§  82–88  der  Vollziehungs-  verordnung zum Flurgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Dem  Grundbuchamt  ist  für  die  grundbuchtechnische  Verarbeitung  eine  Gegen-  überstellung  von  Alt-  und  Neubestand  nach  Formular  vorzulegen  unter  Einschluss  der weiterbestehenden beschränkten dingl  ichen Rechte und Vor- und Anmerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Die Vorschriften des Abschnittes IIb gelten sinngemäss auch für Regulierungen in  bereinigten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. In noch nicht bereinigten Gemeinden
§ 10
                            1    Die  aus  den  öffentlichen  Büchern  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse  sind  unter  Vorbehalt der ohne Eintrag im Grundbuch  eintretenden Rechtsänderungen (Art. 656  Abs.  2  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuc  hes)  für  die  Aufnahme  des  alten  Besitz-  standes und die Neuzut  eilung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor der Neuzuteilung hat die Ausführ  ungskommission durch angemessene öffent-  liche  Bekanntmachung  eine  letzte  Frist  zur  Anmeldung  noch  nicht  eingetragener  Rechtsänderungen beim Grundbuchamt an  zusetzen mit der Androhung, dass spätere  Anmeldungen bei der Neuzuteilung nicht mehr berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Grundbuchamt  ist  durch  Zustellung  einer  Abschrift  der  Bekanntmachung  zu  ersuchen,  der  Ausführungskommission  nach  Ablauf  der  Frist  die  erfolgten  Rechts-  änderungen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Wurde es unterlassen, nach Art. 656 Abs.   2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  eingetretene  Rechtsänderungen  dem  Gr  undbuchamt  zur  Nachtragung  anzumelden,  so  sind  die  betreffenden  Beteiligten  von  der  Ausführungskommission  vor  der  Neu-  zuteilung  schriftlich  gegen  Empfangsbe  scheinigung  oder  durch  eingeschriebenen  Brief zur Nachholung der fehlenden Grundbucheinträge aufzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Mit   der   Aufforderung   ist   die   Androhung   zu   verbinden,   dass   die   Ausfüh-  rungskommission  bei  Säumnis  die  Nachholung  auf  Kosten  des  Säumigen  entweder  selbst  vornehmen  oder  durch  einen  von  ihr  ermächtigten  geeigneten  Dritten  (Ge-  meindeschreiber, Notar  usw.) veranlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt der Eintrag zwangsweise, so   stellt die Ausführungskommission dem Pflich-  tigen  schriftlich  gegen  Empfangsbeschein  igung  oder  durch  eingeschriebenen  Brief  unter  Einräumung  einer  angemessenen  Zahl  ungsfrist  für  die  entstandenen  Kosten  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen die Aufforderung zum Eintrag und  die zugestellte Rechnung kann je binnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tagen  seit  der  Zustellung  beim  Depa  rtement  Finanzen  und  Ressourcen  Be-  schwerde geführt werden.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die rechtskräftige Kostenfestsetzung bild  et einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des  Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1   Die Aufhebung von Miteigentum an vere  inzelten Grundstücken und die Zuteilung  der  einzelnen  Quoten  an  die  bisherigen  Miteigentümer  soll  nur  erfolgen,  wo  nicht  besondere  Verhältnisse  tatsächlicher  oder  rechtlicher  Natur  die  Teilung  ausschlies-  sen oder als untunlich erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Neues  Miteigentum  darf  nur  begründet  we  rden,  wenn  dies  mit  den  Zwecken  der  Regulierung  vereinbar  ist  und  sich  die  künftigen  Miteigentümer  unterschriftlich  damit  einverstanden  erklären.  In  solchen  Fä  llen  sind  die  Bruchteile  gemäss  Art.  96  der  eidgenössischen  Grundbuchv  erordnung  vom  23.  September  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    festzustel-  len.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziffer  28  der  Verordnung  2  über  die  Umsetzung  der  Regierungsreform  vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 764).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR   211.432.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung vom 26. Oktober 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (AGS 2011/6-16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Eigentum von Ehegatten bzw. eingetra  genen Partnern ist mit Rücksicht auf die  Bestimmungen in Art. 168, 198 des Schweizeri  schen Zivilgesetzbuc  hes bzw. Art. 18  des Bundesgesetzes über die eingetragene Pa  rtnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare  (Partnerschaftsgesetz,  PartG)  vom  17.  Juni  1004  2 )    möglichst  entsprechend  den  Wertansprüchen  gemäss  den  bisherigen  Eigentumsverhältnissen  zuzuteilen.  Ebenso  ist Kindes- und Mündelvermögen im neue  n Besitzstand gesondert zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gesonderte Zuteilung der einzelnen  Grundstücke entsprechend den Eigentums-  rechten  schliesst  eine  wi  rtschaftliche  Zusammenlegung  (ein  Nebeneinanderlegen)  der Grundstücke von Ehegatten, eingetragenen Partnern usw. nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1   Grundeigentümer, die nur mit einer kleine  n, nicht wertvollen Grundfläche beteiligt  sind, können an Stelle einer Neuzuteilung  vollständig mit Geld  abgefunden werden.  Solche  Verfügungen  der  Ausführungskommi  ssion  sind  den  betreffenden  Grundei-  gentümern  unter  Einräumung  des  Beschwerde  rechtes  schriftlich  mitzuteilen  (§  82  Ziff. 3 der Vollziehungsve  rordnung zum Flurgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  in  andern  Fällen  mit  Zustimmung  der  Ausführungskommission  freiwillig  ganz  oder  zum  Teil  auf  die  Neuzuteilung  von  Land  verzichtet,  so  ist  vom  Verfü-  gungsberechtigten  eine  Verzichterklärung  unterschreiben  zu  lassen,  in  der  an-  zugeben  ist,  auf  welche  Grundstücke  des  al  ten  Besitzstandes  sich    der  Verzicht  be-  zieht. Weitere Formvorschriften sind nicht zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  beiden  Fällen  sind  ausser  dem  Eigentüm  er  auch  die  übrigen  Berechtigten,  so-  weit  ihre  Rechte  nicht  bestehen  bleibe  n,  durch  die  Ausführungskommission  abzu-  finden und der Vorgang in der Wert  ausgleichstabelle darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1   Wertausgleichsbeträge sind in erster Lini  e mit dem Kostenbeitrag des betreffenden  Beteiligten  zu  verrechnen.  Darüber  hina  usgehende  Barabfindungen  dürfen  dem  Ei-  gentümer  nur  dann  ausgehändigt  werden,  wenn  keine  Verhaftungen  bestehen  oder  der  Pfandgläubiger  seine  Zustimmung  gibt  oder  die  Voraussetzungen  des  Art.  804  Abs. 2 des Schweize  rischen Zivilgesetzbuches vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Ziffer 8 der Verordnung über  die Anpassungen der kantonalen Verordnun-  gen  an  das  Partnerschaftsgesetz  vom  13.  September  2006,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2007  (AGS 2006 S. 180).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Bei  der  Behandlung  von  Weganlagen  si  nd  die  Eigentums-  und  Benutzungsrechte  einwandfrei  abzuklären  und  festzulegen.  Werden  solche  Weganlagen  nicht  von  der  Einwohnergemeinde  als  Polizei  -  oder  Flurwege  übernommen,  so  ist  nach  Möglich-  keit  auf  die  Begründung  einer  Flurgenossens  chaft  im  Sinne  des  §  111  Abs.  2  der  Vollziehungsverordnung  zum  Flurgesetz  hi  nzuwirken  und  das  Eigentum  an  den  Weganlagen dieser zuzuschreiben.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1   Wo nach den vorstehenden Bestimmungen und den bereits vorhandenen Vorschrif-  ten besondere Ausweise notwendig werd  en, sind sie durch die Ausführungskommis-  sion zu beschaffen und dem Grundbuchamt gl  eichzeitig mit den Unterlagen gemäss  den  §§  8,  19  oder  20  des  gegenwärtigen  Regulativs  oder  §  87  Abs.  2  der  Vollzie-  hungsverordnung zum Flurgesetz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Nach  definitivem  Antritt  des  neuen  Besi  tzstandes  und  bis  zur  Verarbeitung  im  Grundbuch  hat  die  Ausführungskommission,  sofe  rn  sich  für  den  Liegenschaftsver-  kehr  eine  frühere  Neuordnung  als  notwendig  erweist,  dem  Grundbuchamt  eine  Ge-  genüberstellung  über  den  Alt-  und  den  Neubestand  des  betreffenden  Grundeigentü-  mers nach Formular vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Besitzstand  erst  provisorisch  a  ngetreten  (§  86  der  Vollziehungsverordnung  zum  Flurgesetz),  so  darf  die  Ausstell  ung  des  Formulars  durch  die  Ausführungs-  kommission  nur  mit  schriftlicher  Zustimm  ung  des  Departementes  Finanzen  und  Ressourcen erfolgen.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1   Bei Regulierung von Teilgebieten in bish  er nicht vermessenen Gemeinden ist dem  Grundbuchamt eine Gegenübers  tellung von Alt- und Neubestand nach § 8 einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Vorschriften für Vermessungen
§ 21
                            1   Die Vermarkung komplizierter Gebäude (S  tockwerkeigentum usw.) hat nach Wei-  sung des Grundbuchamtes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben für die Dauer ihrer Wirksamk  eit und für ihrenGültigkeitsbereich gemäss § 129  Abs. 2 des Dekrets überBodenverbes  serungen vom 21. Juni 1957 (SAR  913.710  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Ziffer  28  der  Verordnung  2  über  die  Umsetzung  der  Regierungsreform  vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 764).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1   Im Gelände ersichtliche Dienstbarkei  ten müssen bei Neuvermessungen in die Plä-  ne  aufgenommen  werden.  Die  betreffenden  Grundeigentümer  sind  bei  der  Planauf-  lage darauf aufmerksam zu machen. Das  Ergebnis der Bereinigung bleibt vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1    Bei  Neuvermessung  von  Teilgebieten  in  bi  sher  nicht  vermesse  nen  Gemeinden  ist  dem Grundbuchamt eine Gegenüberstellung von Alt- und Neubestand nach § 8 ein-  zusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangsbestimmung
§ 24
                            1    Das  gegenwärtige  Regulativ  ist  in  die  Gesetzessammlung  aufzunehmen  und  tritt  mit seiner Veröffentlichung in Kraft.  Aarau, den 9. Januar 1934  Im   Namen des Regierungsrates  Der Landammann  K  ELLER  Der Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  H  EUBERGER