Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II
                            Verordnung  betreffend die Organisation und die  Direktionen der kantonalen  Berufsfachschulen der Sekundarstufe II  vom 10.01.2013 (Stand 01.09.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz  über das Lehrpersonal der obligatorischen Schul  -  zeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. Sep  -  tember 2011;  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obliga  -  torischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule  vom 14. September 2011;  eingesehen   das   Gesetz   über   die   2.   Etappe   der   Umsetzung   der   Neuord  -  nung   des   Finanzausgleichs   und   der   Aufgabenteilung   zwischen   Bund,  Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Organisation und die Führung der Direktionen  der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe  II  (nachstehend:  die  Schulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Verantwortung
                            1  Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: das De  -  partement)  hat die pädagogische und administrative Verantwortung für die  Schulen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt seine Aufgabe, indem es über die Dienststelle für Berufsbildung  (nachstehend: die Dienststelle) Kompetenzen an die betreffenden Schuldi  -  rektionen delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement  teilt die nötigen Mittel für  die Erziehungs-, Direktions-,  Betriebs- und Entwicklungsaufgaben der Schulen zu. Diese können in Form  eines Globalbudgets zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufbau
                            1  Jede Schule umfasst:  a)  das Gremium der Direktion bestehend aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dem Direktor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Abteilungsleitern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verwaltungsverantwortlichen, je nach Grösse und Struktur der  Schule;  b)  das Lehrpersonal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Verantwortlichen/Koordinatoren der Bildungsgänge, Berufe,  Abteilungen oder Bereiche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Klassenlehrer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Berufsschullehrer;  c)  die administrativen und technischen Mitarbeiter;  d)  die Lernenden und die Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Führungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Direktor
                            1  Der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss Inhaber eines Unterrichtsdiploms sein, das entweder gemäss der  Gesetzgebung   des   Bundes   und   des   Kantons   und/oder   vom   Departement  für diese Stufe anerkannt ist. Der Direktor übt seine Tätigkeit als Direktor in  der Regel in Vollzeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departe  -  ment anerkannt wird, absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er delegiert besondere Aufgaben an seine Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verantwortung und Aufgaben des Direktors
                            1  Der Direktor hat die allgemeine Verantwortung für die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Direktors werden in einem Pflichtenheft festgehalten; er  ist namentlich verantwortlich für:  a)  die pädagogische Leitung;  b)  das Personalmanagement/die Personalführung;  c)  Zeitwirtschaft des Lehrpersonals gemäss Jahresarbeitszeit-Prinzip;  d)  die Verwaltung, die Organisation und die Finanzen;  e)  die Qualitätssicherung;  f)  die Zusammenarbeit mit den Partnern;  g)  die Vertretung der Schule und, auf Auftrag, Vertretung der Dienststelle  und des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Abteilung
                            1  Die Abteilung umfasst grundsätzlich einen Bereich oder eine Gruppe von  Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schaffung einer Abteilung erfolgt auf Entscheid des Departements hin  und   hängt   namentlich   vom   Bestand   der   Jugendlichen   in  Ausbildung,   der  Zahl   der   Berufe,   der   Grösse   des   Bereichs,   der   Komplexität   der  Ausbil  -  dungsverordnungen, der Verwaltung der Werkstätten und der überbetriebli  -  chen Kurse und vom Umfang des Tätigkeitsgebiets ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der Abteilungsleiter
                            1  Der Abteilungsleiter wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements und  nach Vormeinung des Direktors ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wendet 80 Prozent seiner Zeit für die Abteilung auf, die restlichen 20  Prozent sind für den Unterricht reserviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departe  -  ment anerkannt wird, absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen des Abteilungsleiters
                            1  Der Abteilungsleiter ist der direkte Mitarbeiter des Direktors und verwaltet  seine   Sektion   gemäss   einem   Pflichtenheft,   in   dem   namentlich   folgende  Punkte festgehalten werden:  a)  die organisatorische und administrative Leitung der Abteilung;  b)  die pädagogische Leitung und die Arbeitsorganisation des Personals;  c)  die Führung der Lernenden und der Schüler;  d)  die vertikalen und transversalen Führungsaufgaben, die ihm vom Di  -  rektor übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Verantwortliche der Verwaltung
                            1  Die  Schaffung  und  der Status   des  Verantwortlichen  der  Verwaltung wer  -  den im Gesetz über das Personal des Staates Wallis und den dazugehöri  -  gen Bestimmungen geregelt. Seine Aufgaben werden in einem Pflichtenheft  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Direktor   ist   zuständig,   ihm  Aufgaben   zu   übertragen,   die   nicht   aus  -  drücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit  dem Schulbetrieb stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Das Direktionskollegium
                            1  Das Direktionskollegium ist das strategische und operationelle Führungs  -  organ der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird   vom   Direktor   einberufen   und   behandelt   wichtige   Fragen   zum  Schulleben, namentlich zu den Infrastrukturen, zur Verwaltung, zur Organi  -  sation, zur Pädagogie, zur Erziehung und zu den Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor  kann für besondere Punkte,  die den Schulbetrieb betreffen,  weitere Verantwortliche der Schule und auswärtige Referenten einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Lehrpersonen
                            1  Der Status der Lehrpersonen wird in der einschlägigen Gesetzgebung ge  -  regelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor  ist zuständig,  ihnen Aufgaben zu übertragen,  die nicht  aus  -  drücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit  dem Schulbetrieb stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Leiter der Bildungsgänge
                            1  Die Leiter  der Bildungsgänge umfassen  die Verantwortlichen/Koordinato  -  ren der Bildungsgänge, Berufe, Abteilungen und Bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden vom Direktor auf Antrag des Abteilungsleiters bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Aufgaben werden in einem Funktionsbeschrieb festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es   kann   ihnen   eine   Herabsetzung   der   wöchentlichen   Unterrichtszeit   um  höchstens   zwei   Unterrichtslektionen   pro   Jahr   gewährt   werden,   damit   sie  diese Aufgaben erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Versammlung des Lehrpersonals
                            1  Das Lehrpersonal wird mindestens zwei Mal im Jahr vom Direktor einbe  -  rufen, mit dem Ziel:  a)  Fragen der Erziehung, der Pädagogie und der Verwaltung zu behan  -  deln;  b)  dem   Direktor   die  Möglichkeit   zu  geben,   sein  Lehrpersonal   über   den  allgemeinen Gang der Schule und die geplanten Anlässe, zu informie  -  ren;  c)  dem Lehrpersonal die Möglichkeit zu geben, dem Direktor Vorschläge  zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je   nach   Bedarf   kann   das   Lehrpersonal   einer   Sektion   auch   vom  Abtei  -  lungsleiter   einberufen   werden.   Die  dabei   aufgeworfenen   Fragen   leitet   der  Abteilungsleiter an den Direktor weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Der Klassenrat
                            1  Dem Klassenrat gehören der Klassenlehrer und die Berufsschullehrer, die  in einer Klasse unterrichten, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist der Ort, an dem alle Fragen zum Leben einer Klasse und deren Ler  -  nenden und Schüler diskutiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er berät über alle Fragen, die ihm vom Direktor und vom Direktionskollegi  -  um unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Lehrperson muss an den Sitzungen der Klassenräte, die vom Klas  -  senlehrer oder vom Abteilungsleiter einberufen wurden, teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die administrativen und technischen Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Das administrative und technische Personal
                            1  Die Schaffung und der Status der administrativen und technischen Mitar  -  beiter werden im Gesetz über das Personal des Staates Wallis und den da  -  zugehörigen   Bestimmungen   geregelt.   Ihre   Aufgaben   werden   in   einem  Pflichtenheft festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor  ist zuständig,  ihnen Aufgaben zu übertragen,  die nicht  aus  -  drücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit  dem Schulbetrieb stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Lernenden und die Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Lernenden und die Schüler der Schulen
                            1  Die Schulen werden besucht von den:  a)  Lernenden, die einen Lehrvertrag haben;  b)  Schülern, die in den Bildungsgängen der Berufsmaturität eingeschrie  -  ben sind;  c)  Schülern,   die   besondere,   vom   Departement   organisierte  Ausbildun  -  gen absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Personen, können die Schulen mit einer Bewilligung der Dienst  -  stelle als Hörer besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Status von besonderen Fällen ist die Dienststelle zuständig; der  Direktor und die Schulen werden angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Stellung   der   Lernenden,   der   Schüler   und   der   Hörer   werden   in   ver  -  schiedenen Reglementen des Staatsrats und in den internen Reglementen  jeder Schule geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung
                            1  Die vorliegende Verordnung hebt die Verordnung über das Anstellungsver  -  hältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen vom 21. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf  den 1. September 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.09.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.01.2013  01.09.2012  Erstfassung  BO/Abl. 3/2013