Reglement über den Betrieb von Geldspielautomaten in den Spielbanken
                            -  1  -  Reglement  über den Betrieb von Geldspielautomaten in den  Spielbanken (Reglement über Geldspielautom  a  ten)  vom 16. Dezember 1998  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  den  Artikel  48  bis   des Gesetzes vom 20. Januar 1969 über die Ha  n-  delspol  i  zei (HPG)  ;  auf Antrag des Finanz  -  s  departementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  In den Spielbanken dürfen nur Geldspielautomaten und Jackpotsysteme au  f-  gestellt  und  in  Betrieb  genommen  werden,  die  vom  Eidgenössischen  Ju  s  tiz  -  u  nd Polizeid  e  partement homologiert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Spielbank  gilt  jede  Unternehmung,  welche  von  einer  Gesellschaft  b  e  tri  e-  ben  wird,  die  mehrheitlich  durch  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  und  Verkehrsvereine  beherrscht  wird  und  die  Inhaberin  einer  B  etriebsbewi  l  ligung  für das Boulespiel ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Jackpotsystem ist ein Netzwerk, durch das mehrere Geldspielautomaten  der  gleichen  Art  untereinander  verbunden  werden  und  das  die  Höhe  der  G  e-  winne, die an diesem Geldspielautomaten erzielt werden können, beei  n  flusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: B  e  triebsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Spielbetrieb
                            1  Die Spielbanken betreiben die Geldspielautomaten unter eigenem Namen, auf  eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung. Der Betrieb der A  u  tomaten  darf unter keiner Form vermietet oder verp  achtet we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber der Betriebsbewilligung darf mit seinen Geschäftspartnern keine  Verträge abschliessen, welche eine Entschädigung dieser Partner über den Wert  der jeweiligen Leistungen vorsehen und eine Gewinnbeteiligung hinsichtlich des  bewi  l  l  igten Betriebes zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche  Verträge  des  Inhabers  der  Betriebsbewilligung  mit  seinen  G  e-  schäftspartnern, insbesondere diejenigen Verträge betreffend den Kauf oder die  Miete  von  Geldspielautomaten,  unterliegen  vor  deren  Inkrafttreten  der  G  e-  ne  hmigung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Räumlichkeiten
                            1  Die  Geldspielautomaten  sollen  in  besonderen  Sälen  eingerichtet  werden,  die  von den übrigen Räumlichkeiten der Spielbank und insbesondere von den Sälen  des  Boulespieles  getrennt  sind.  Der  Spielbetrieb  is  t  vom  Restaur  a  tion  s  betrieb  räumlich abzutrennen. Die Säle des Boulespieles und diejenigen der Geldspie  l-  automaten dürfen nicht durch einen direkten Zugang verbunden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Räumlichkeiten  der  Spielbank  haben  den  Vorschriften  der  Gesetzg  e  bung  über  die  Ra  umplanung,  des  Bau  -  ,  Gesundheits  -    sowie  des  Feuerpolize  i  rechts  zu entspr  e  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldepflicht
                            Der Inhaber der Betriebsbewilligung hat der Dienststelle für Industrie, Ha  n  del  und  Arbeit  alle  wesentlichen  Änderungen  bezüglich  der  Bedingungen  der  B  e-  willi  gung  s  erteilung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einsatz
                            1  Es  werden  nur  Geldspielautomaten  bewilligt,  bei  denen  der  Spieleinsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Franken  nicht  übersteigt.  Es  können  Geldnotenvorrichtungen  mit  einer  M  a  x  i  mallimite von 200 Franken installiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten  sind  Gel  dspielautomaten,  die  dem  Spieler  eine  Rückerstattung  von  mehr  als  dem  1000  -  fachen  Einsatz  bieten,  ausgenommen  für  den  «Jac  k  pot»,  wenn dieser vom Eidgenössischen Justiz  -   und Polizeidepartement g  e  prüft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffnungs - und Schliessungszeiten
                            Die  Säle,  in  denen  sich  die  Geldspielautomaten  befinden,  dürfen  nicht  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Uhr geöffnet werden. Die Schliessungszeit wird auf spätestens 4 Uhr fes  t-  gesetzt.  Die  Öffnungs  -    und  Schliessungszeiten  werden  durch  den  Staat  s  rat im  Rahmen der Betrieb  s  bewilligungsverfügung  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebsrechnung
                            1  Der  Bewilligungsinhaber  der  Spielbank  hat  seine  Betriebsrechnung  gemäss  den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Betriebsrechnung hat die Einnahmen aus dem Betrieb der Geldspie  l  a  u-  tomaten klar aufzuzeigen. Der Anhang der Betriebsrechnung hat die B  e  wegu  n-  gen der Geldspielautomaten zu verdeutlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Schutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sicherheitskonzept
                            Die Spielbanken haben im Rahmen des Gesuches um eine Betriebsbewill  i  gung  bzw.  deren    Verlängerung    ein    Sicherheitskonzept    vorzulegen,    welches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  aufzeigt,  mit  welchen  Massnahmen  sie  den  sicheren  Spielbetrieb  sowie  die  Bekämpfung  der  Kriminalität  und  der  Geldwäscherei  gewährleisten  wollen.  Der Staatsrat legt die Anforderungen an das Sich  erheitskonzept fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sozialkonzept
                            Die Spielbanken haben im Rahmen des Gesuches um eine Betriebsbewill  i  gung  bzw.  deren  Verlängerung  ein  Sozialkonzept  vorzulegen,  welches  au  f  zeigt,  mit  welchen  Massnahmen  sie  den  sozial  schädlichen  Auswirkungen  des  S  piels  vorbeugen oder diese beheben wollen. Der Staatsrat legt die A  n  ford  e  rungen an  das Sozialkonzept fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Krankhaftes Spielen, Zutritt zu den Spielen
                            1  Die  Spielbanken  sind  verpflichtet,  ein  Kontroll  -    und  Überwachungssystem  zur  Verhinderung  des  k  rankhaften  Spielens  (Ludomanie)  einzuführen.  Sie  ve  r-  weigern denjenigen Personen den Zutritt zum Spielbetrieb, die auf Grund von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 vom Spiel ausgeschlossen sind und von denen sie auf Grund eigener Wahrnehmungen in der Spielbank oder auf Grund ander weitiger Me l dungen
                            wissen oder annehmen müssen, dass sie:  a)  überschuldet  sind  oder  ihren  finanziellen  Verpflichtungen  nicht  nac  h  ko  m-  men;  b)  Spieleinsätze  tätigen,  die  in  keinem  Verhältnis  zu  ihrem  Einkommen  und  Vermögen stehen;  c)  den  geordneten  Spielbetri  eb oder den guten Ruf der Spielbank beeinträc  h  t  i-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Spielbanken  können  die  Identität  der  Personen  vor  Gewährung  des  Z  u-  tritts zum Spielbetrieb überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Spielverbot, Spielausschluss
                            1  Die  Benützung  von  Geldspielautomaten  ist  Minderjährigen  ,  auch  in  Begle  i-  tung ihres gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund, etc.) verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  gesamten  Personal  der  Spielbanken  oder  der  Nebenbetriebe  (Verwa  l-  tungs  -    und  Dienstpersonal  sowie  dem  Orchester,  etc.),  den  Mitgliedern  der  Organe  der  Spielbanken,  de  n Personen und Mitgliedern der Organe von U  n  te  r-  nehmen,  welche  Spieleinrichtungen  herstellen  oder  damit  handeln,  die  in  einer  Walliser  Spielbank  aufgestellt  und  betrieben  werden,  ist  die  Benützung  der  Geldspielautomaten untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Dienststelle  für  In  dustrie,  Handel  und  Arbeit  kann  Massnahmen  zum  Spielausschluss ergreifen, hinsichtlich:  a)  jeder Person, die darum ersucht;  b)  jeder  Person,  der  die  Spielbank  gemäss  Artikel  10  allfällig  den  Zutritt  ve  r-  weigern kann;  c)  jeder  Person,  deren  gegenüber  die  Spi  elbank auf Grund des Sicherheit  s  ko  n-  zeptes gemäss Artikel 8 Aufmerksamkeit zu schenken hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  ergriffenen  Massnahmen  bezüglich  Spielausschluss  sind  der  Spielbank  regelmässig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Betriebsbewilligu ng
                            1  Die Betriebsbewilligung kann vom Staatsrat für die Dauer von höchstens drei  Jahren  erteilt  werden.  Diese  Bewilligung  wird  für  bestimmte  Räumlic  h  keiten  und hinsichtlich der Geldspielautomaten für eine bestimmte Anzahl Geldspie  l-  automaten erteilt. Die Be  triebsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Betriebsbewilligung  ist  nicht  übertragbar;  jedes  Rechtsgeschäft  hi  n  sich  t-  lich einer teilweisen oder gänzlichen Übertragung einer Bewilligung ist nic  h  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Betriebsbewilligung  k  ann durch den Staatsrat erneuert werden, sofern die  Betriebsbedingungen weiterhin erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahren
                            Die  Gesuche  um  Betriebsbewilligung  sowie  um  -  verlängerung  müssen  schrif  t-  lich, samt den erforderlichen Unterlagen, an den Staatsrat gestellt w  e  r  den. Das  Gesuch  um  Erteilung  einer  Betriebsbewilligung  ist  mindestens  zwölf  Monate  vor der Eröffnung der Spielbank, dasjenige um Verlängerung der Betriebsbewi  l-  ligung  mindestens  sechs  Monate  vor  Verfall  der  in  Kraft  stehe  n  den  Betrieb  s-  bewilligung zu stelle  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entzug der Bewilligung, Verweigerung der Verlängerung
                            Der  Staatsrat  kann  bei  Nichteinhaltung  der  Betriebsbedingungen  oder  wenn  wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung bzw. Verlängerung nicht mehr  erfüllt  sind  sowie  bei  schweren  oder  wied  erholten  Zuwiderhandlungen  des  Bewilligungsinhabers  oder  seiner  Organe  und  Angestellten  gegen  die  ei  d  genö  s-  sische  oder  kantonale  Gesetzgebung  die  Bewilligung  zum  Betrieb  von  Gel  d-  spielautomaten mit sofortiger Wirkung entziehen bzw. verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufsi cht
                            1  Die Spielbanken treffen die nötigen Massnahmen, um einen geregelten B  e  trieb  der Geldspielautomaten zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle  für  Industrie,  Handel  und  Arbeit  überwacht  die  Einhaltung  der Bedingungen hinsichtlich der Betriebsbewilligung sow  ie der Besti  m  mungen  der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung; sie kann sich insb  e  sondere  jegliche  Vorrichtung  welcher  Art  auch  immer  (Informatik  oder  andere  Einric  h-  tungen)  hinsichtlich  des  Spielbetriebes  jederzeit  zwecks  Ko  n  trolle vorführen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  überwacht  zudem  die  Einhaltung  der  Sicherheits  -    und  Sozialkonzepte  sowie der Massnahmen zur Verhinderung des krankhaften Spielens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kontrolle
                            1  Das kantonale Finanzinspektorat führt periodisch die technische Überpr  ü  fung  des  Umsatzes  sowie  der    Betriebsführung  der  Spielbank  durch.  Es  g  e  nehmigt  jährlich die Konten der Spielbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Spielbanken  haben  dem  kantonalen  Finanzinspektorat  folgende  Unte  r  l  a-  gen zu unterbreiten:  a)  wöchentlich eine Abrechnung der Einnahmen der vorangehenden Woche mit  de  r Angabe der Bewegungen der Geldspielautomaten;  b)  jährlich, zur Überprüfung und Genehmigung, innerhalb von sechs Mon  a  ten  nach  Abschluss  der  Betriebsrechnung,  die  Buchhaltung  über  den  Spielb  e-  trieb, die Bilanz sowie die Gewinn  -   und Verlustrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  St  aatsrat oder das kantonale Finanzinspektorat kann sämtliche kanton  a-  len Instanzen sowie private Unternehmungen mit der Durchführung der e  r  r-  derlichen Kontrollen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Erhebung der Spielbankensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkasso
                            1  Die  Spielbanken  hab  en  der  Dienststelle  für  Industrie,  Handel  und  Arbeit  am  Ende  jeder  Woche  die  Abrechnung  gemäss  Artikel  16,  Absatz  2,  Buc  h  stabe  a  mitzuteilen.  Sie  haben  gleichzeitig  den  Betrag  der  Spielbankensteuer  auf  der  Grundlage  des  auf  die  Dauer  eines  Jahres  hochgerec  hneten Brutt  o  spielertrages  der  Woche  in  Anwendung  des  entsprechenden  Prozentsatzes  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  bis  , Absatz 3 HPG zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige  Differenzbeträge  werden  das  erste  Mal  am  Ende  des  Monats  Juli  auf  der  Grundlage  des  Bruttospielertrages  der  er  sten 26 Wochen, ein zweites  Mal  am  Ende  des  Monats  Januar  des  folgenden  Jahres  auf  der  Grundlage  des  gesamten Bruttospielertrages des Vorjahres ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen Monat nach erfolgter Kontrolle der Jahresrechnung gemäss Artikel 16,  Absatz 2, Buchstabe  b   dieses Reglements erlässt die Dienststelle für Industrie,  Handel  und  Arbeit  den  Entscheid  (Spielbankensteuerverfügung)  bezüglich  des  Betrages der definitiv zu bezahlenden Spielbankensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  rechtskräftige  Spielbankensteuerverfügung  steht  einem  volls  treckbaren  Gerichtsurteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schul  d  betre  i-  bung und Konkurs gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fälligkeit der definitiven Spielbankensteuer
                            Die definitive Spielbankensteuer auf die Bruttospielerträge wird innert 30 T  a-  gen  nach  Rechn  ungstellung bzw. nach rechtskräftigem Abschluss eines allfäll  i-  gen  Beschwerdeverfahrens  fällig.  Sie  ist  innert  30  Tagen  nach  Eintritt  der  Fä  l-  ligkeit zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schlussbestimmungen
                            1  Das Reglement vom 24. August 1994 über den Spielbetrieb von Gel  dspie  l  a  u-  tomaten in den Kasinos wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Dezember 1998.  Der Präsident des Staatsrates:  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten