Beschluss betreffend die Grundwasserschutzareale
                            Beschluss  betreffend die Grundwasserschutzareale  vom 07.01.1981 (Stand 30.01.1981)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 31 des Bundesgesetzes  über den Schutz der Gewässer  gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971;  eingesehen Artikel 3 Absätze a und b des Gesetzes vom 16. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der  Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971;  auf Antrag des Departementes für Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Gebiete werden im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Bundes  -  gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Ok  -  tober 1971 als Grundwasserschutzareal ausgeschieden:  a)  auf Gebiet der Gemeinde Baltschieder (Plan 1); Die Achse des ge  -  nannten   Areals   befindet   sich   bei   folgenden   Koordinaten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.550/128.200;  b)  auf Gebiet der Gemeinde Saxon (Plan 2): Die Achse des genannten  Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 579.800/111.700;  c)  auf Gebiet der Gemeinde Martinach (Plan 3): Die Achse des genann  -  ten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 573.400/107.900;  d)  auf Gebiet der Gemeinde Massongex (Plan 4): Die Achse des ge  -  nannten   Areals   befindet   sich   bei   folgenden   Koordinaten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            565.000/122.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzen der Grundwasserschutzareale sind auf den beiliegenden Plä  -  nen 1:25'000 eingezeichnet, sie bilden einen integrierenden Bestandteil die  -  ses Beschlusses.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In diesen Arealen dürfen keine Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt  werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und  Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Errichten von Anlagen und das Ausführen von Arbeiten, welche die  -  sem Beschluss widersprechen, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen  Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allfällige Entschädigungsleistungen können auf die späteren Eigentümer  von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Widerhandlung stellt das zuständige Departement die Arbeiten ein und  ordnet für die Wiederinstandstellung des Ortes alle notwendigen Massnah  -  men an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1981  30.01.1981  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1981 f 51 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.01.1981  30.01.1981  Erstfassung  RO/AGS 1981 f 51 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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