Verordnung über die Echtheit der Walliser Rebpflanzen
                            Verordnung  über die Echtheit der Walliser Rebpflanzen  vom 07.07.1999 (Stand 01.09.1999)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 29 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 28.  September 1993;  auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartement,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung bezweckt die Echtheit der Walliser Rebpflan  -  zen zu garantieren, die genetische Vielfalt der Rebsorten (verschiedene Ty  -  pen) zu bewahren, das Erbgut des Kantons zu erhalten und die Wiederher  -  stellung der Rebberge mit gesunden und für die Verbesserung der Echtheit,  der Eigenart und der Qualität der AOC-Weine geeigneten Rebpflanzen zu  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bezeichnung
                            1  Die Bezeichnung "Walliser Auslese" oder alle anderen Bezeichnungen, die  sich direkt oder indirekt auf die Echtheit einer Walliser Auslese beziehen,  sind ausschliesslich den Rebpflanzen reserviert, die den Bestimmungen der  vorliegenden Verordnung genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geographische Region
                            1  Die Auswahl der Rebpflanzen, die Aufzucht der Edelreiser und die Ver  -  mehrung in der Rebschule dürfen nur auf Walliser Staatsgebiet erfolgen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auswahl der Rebpflanzen
                            1  Die Auswahl der Rebpflanzen geschieht nach folgendem Verfahren:  a)  Ermitteln der Parzellen, unter Berücksichtigung einer regionalen Ver  -  teilung der ausgewählten Rebberge, um die genetische Vielfalt der  Auswahl zu erhöhen;  b)  Feststellen des Alters der Rebe;  c)  optische Identifikation der Sorte und Erforschen der Verschiedenartig  -  keit der Auswahl;  d)  Kontrolle auf Blattrollkrankheit und Reisigkrankheit (verkürzte Inten  -  nodien);  e)  Markieren der interessantesten Rebstöcke gemäss folgender Kriteri  -  en: Behang des Rebstockes, Gewicht, Form, Kompaktheit der Trau  -  be, Grösse der Beeren, Fäulnisanfälligkeit sowie Regelmässigkeit der  Reife der Trauben pro Rebstock oder weitere besondere Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausgewählten Rebstöcke werden während drei Jahren nach den Krite  -  rien in Absatz 1 beobachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausgewählten Schnitthölzer werden virologischen Kontrollen im Labor  (Test ELISA) unterzogen, unter der Verantwortung der Forschungsanstalt  für Pflanzenbau in Changins, welche auch das Pfropfen ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Edelreiser
                            1  Die ausgewählten und virenfreien Schnitthölzer werden auf zertifizierten  Unterlagenhölzern veredelt und bleiben ausschliesslich auf den für dieses  Unterlagenholz reservierten Parzellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parzellen dieses Unterlagenholzes müssen folgenden Kriterien ent  -  sprechen:  a)  minimaler Abstand zur Nachbarparzelle zehn Meter;  b)  nackter Boden, ohne Virusträger (Nematoden), auf die Reben emp  -  findlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rebschule
                            1  In der Rebschule muss die Trenndistanz in der Reihe zwischen den ver  -  schiedenen Sorten mindestens einen Meter betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Rebschule muss die Rebpflanzen Walliser Auslese klar kennzeich  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eintrag ins Rebbergregister
                            1  Bei der Meldung der Wiederherstellung des Rebberges im kantonalen  Rebbergregister muss die spezielle Kodierungsnummer für die Rebpflanze  "Walliser Auslese" (WA) angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rebschulzüchter teilen den Departement den(die) Namen des(der)  Empfänger(s) der aufgepfropften Setzlinge und der entsprechenden Un  -  terlagsrebe mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausführung
                            1  Das Departement ist für die Ausführung und die Kontrolle der Bestimmun  -  gen der vorliegenden Verordnung zuständig. Es kann gewisse Aufgaben an  die Berufsorganisationen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Massnahmen
                            1  Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kann  das Departement:  a)  die Rückgabe des Identitätsnachweises verlangen;  b)  kurzfristig oder endgültig das Benützungsrecht für die geschützte Be  -  zeichnung bei Zuwiderhandlung entziehen;  c)  die Erwähnung WA im Rebbergregister streichen;  d)  alle notwendigen Vorkehrungen treffen und Änderungen vornehmen,  damit die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wieder eingehal  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.1999  01.09.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 142 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.07.1999  01.09.1999  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 142 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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