Beschluss über Standesfarbe, Wappen und Siegel des Kantons
                            Beschluss über Standesfarbe, Wappen und Siegel des  Kantons  Vom 20. April 1803 (Stand 20. April 1803)  Die Regierungskommission des Kantons Aargau,  kraft  habender  Gewalt  und  auf  Einladung  des  Bürger  Landammanns  der  Schweiz,  Farbe und Siegel für den Kanton zu bestimmen und anzunehmen,in Betrachtung der  Notwendigkeit eines Unterscheidungs  zeichens von den übrigen Kantonen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Die Farben des Kantons sind schwarz und hellblau gerad.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Das  Wappen  besteht  aus  einem  der  Länge    nach  geteilten  Schild,  im  rechten  schwarzen  Feld  ein  weisser  Fluss,  im  linke  n  blauen  Feld  drei  weisse  Sterne,  oben  und  unten  des  Schildes  Abschnitte,  in  deren  ersterem  die  Worte  «Verbündete  Schweiz», in letzterem: «Kanton Aargau» schwarz auf Gold geschrieben stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Das Kantonssiegel wird dieses  beschriebene Wappen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Regierungskanzlei,  das  Appellationstribunal  und  die  Gerichte  sollen  in  ihren  Siegeln   das   nämliche   Wappen   führen  ,   mit   Weglassung   der   oben   und   unten  angebrachten  Inschriften,  an  deren  st  att  oben  «Kanton  Aargau»  und  unten  die  Benennung der Behörde, welcher es gehört, stehen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Über  die  Siegel  mehrerer  und  anderer  Be  hörden,  als  die  soeben  benannten,  wird  der zukünftige Kleine Rat die zweckmässigen Verfügungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Die Farben des Kantons sollen auf alle  n demselben zugehörigen Gebäuden und da,  wo es bis jetzt üblich war, die Staatsfarbe zu bezeichnen, angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1     Dieser   Beschluss   soll   gedruckt,   öffentlich   verlesen   und   gewohnter   Orten  angebracht werden.  Aarau, den 20. April 1803  Der Präsident  D  OLDER  Der Oberschreiber  H  ÜRNER