Reglement über die Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte - Sucht
                            Reglement  über die Stiftung der lateinischen Schweiz  Pilotprojekte - Sucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 22.03.2012 (Stand 01.06.2014)  Die Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu  -  ständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz (die Konfe  -  renz)  gestützt auf Artikel 387 Absatz 5 StGB;  gestützt auf die Artikel 1 und 4 Absatz 2 Buchstaben b und e des Konkor  -  dats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Mass  -  nahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der la  -  teinischen Schweiz (nachfolgend: Konkordat der lateinischen Schweiz);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Errichtung
                            1  Es wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet zur Förderung der Er  -  probung neuer Formen des Straf- und Massnahmenvollzugs für suchtbe  -  dingt   verurteilte   Personen,   die   den   Namen   "Stiftung   der   lateinischen  Schweiz Pilotprojekte  - Sucht" (nachfolgend: die Stiftung) trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Mit den verurteilten Personen im Sinne des ersten Artikels sind Personen  gemeint, die unter einer Sucht oder psychischen Störungen leiden, die auf  eine Abhängigkeit zurückzuführen ist beziehungsweise sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen vom Kanton Wallis am 13.03.2013. Inkrafttreten am 01.06.2014.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Stiftung hat zum Zweck, Projekte zu begleiten oder zu unterstützen,  die von Kantonen der lateinischen Schweiz vorgebracht werden und die in  -  novative Herangehensweisen in der stationären oder ambulanten Betreu  -  ung von suchtkranken straffälligen Personen im Straf- oder Massnahmen  -  vollzug aufweisen.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sitz, Aufsicht
                            1  Die Stiftung hat ihren Sitz in Delsberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons Jura unter  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dotation
                            1  Das Dotationskapital wird gemäss der von der Konferenz genehmigten Li  -  quidationsbilanz aus dem gesamten reinen Aktivvermögen der Stiftung für  Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvollzug in die Stiftung ein  -  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geldmittel
                            1  Die Geldmittel der Stiftung bestehen aus:  a)  den Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen;  b)  Spenden und Legaten;  c)  den allfälligen finanziellen Beiträgen der Konkordatskantone, auf Be  -  schluss der Konferenz;  d)  allen weiteren Einnahmen oder Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung kann mit Zustimmung des Stiftungsrates Spenden und jede  andere Sachschenkung entgegennehmen, die geeignet ist, zur Verwirkli  -  chung des Stiftungszweckes beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Die Organe der Stiftung sind:  a)  der Stiftungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jede im vorliegenden Reglement benutzte Bezeichnung einer Person wird für Frau  und Mann im gleichen Sinne verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ernennung und Organisation des Stiftungsrates
                            1  Der Stiftungsrat setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen.  Der Präsident und der Sekretär der Konferenz sind von Rechts wegen Mit  -  glieder. Die anderen Mitglieder werden durch die Konferenz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bezeichneten Mitglieder, die für eine Periode von vier Jahren ernannt  werden, sind für höchstens drei Perioden wiederwählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat entscheidet frei über seine interne Organisation. Er kann  ein Büro eröffnen und bestimmte Aufgaben an eines seiner Mitglieder oder  auch an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er bezeichnet die Personen, die ermächtigt sind, die Stiftung gegenüber  Dritten zu vertreten, und bestimmt die Art der Unterzeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  ten erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich. Zur rechtsgültigen Bera  -  tung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beschlüsse erfolgen aufgrund der Mehrheit der abgegebenen Stim  -  men. Sie können ebenfalls auf dem Zirkulationsweg erfolgen. Bei Stimmen  -  gleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Beschlüsse  werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Befugnisse des Stiftungsrates
                            1  Der Stiftungsrat ist das verantwortliche Organ für die Verwaltung, die Lei  -  tung und die Geschäftsführung der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet auf Antrag der Sekretärin oder des Sekretärs des Stif  -  tungsrats über die Begleitung und Unterstützung von Pilotprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gewährt gegebenenfalls eine Finanzhilfe auf der Grundlage eines Leis  -  tungsauftrags, in dem die zu erreichenden Ziele, deren Finanzierung sowie  das Bewertungsverfahren festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Revisionsstelle
                            1  Die Finanzkontrolle des Kantons Jura ist zuständig, jährlich die Geschäfts  -  führung, die Rechnungen und die Vermögensanlagen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss jährlich zuhanden des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde  einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geschäftsbericht
                            1  Der Stiftungsrat unterbreitet der Konferenz jährlich einen Geschäftsbericht  über seine Tätigkeit und diejenige der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterbreitet den Bericht vorgängig der Konkordatskommission der latei  -  nischen Schweiz und der Kommission für Bewährungshilfe der lateinischen  Schweiz zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Oberaufsicht
                            1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbu  -  ches ist die Konferenz die obere Aufsichtsbehörde der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Reglement wurde von den Konferenzmitgliedern einstimmig ange  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement vom 10. Dezember 1987 über die Stiftung für Rauschgift  -  abhängige im Straf- und Massnahmenvollzug wird auf das von der Konfe  -  renz festgelegte Datum aufgehoben, nachdem festgestellt wurde, dass das  Liquidationsverfahren der besagten Stiftung abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement tritt am von der Konferenz festgelegten Datum in Kraft,  nachdem es von den Konkordatskantonen gemäss deren eigenem Recht  verabschiedet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.06.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 17/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.03.2012  01.06.2014  Erstfassung  BO/Abl. 17/2014