Reglement über die Benutzung von Raupenfahrzeugen
                            Reglement  über die Benutzung von Raupenfahrzeugen  vom 13.11.2002 (Stand 01.02.2003)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 1 Buchstaben a und d des Ausführungsgesetzes  über  die Bundesgesetzgebung  betreffend   den  Strassenverkehr  vom  30.  September 1987;  eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher  -  heit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement gilt für alle Raupenfahrzeuge im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Buchstabe c und 26 der Verordnung über die technischen Anfor -
                            derungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995  (VTS), die für den Ver  -  kehr auf schneebedeckten Flächen gelten. Ausgenommen sind Fahrzeuge  der Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Auf öffentlichen Strassen ist die Benutzung von Raupenfahrzeugen durch  die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Vollzugsvor  -  schriften geregelt. Ausnahmen bilden signalisierte lokale Fahrverbote für  Motorfahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ski- und Schlittelpisten, Fuss- und Wanderwege und dergleichen gelten  als öffentliche Verkehrsflächen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 SVG ist auf  diesen die Benutzung von Raupenfahrzeugen nicht gestattet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abweichungen vom Verbot der Benutzung von Raupenfahrzeu -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung zur Benutzung von Raupenfahrzeugen auf schneebedeck  -  ten Flächen kann einer natürlichen oder juristischen Person zu folgenden  Zwecken erteilt werden:  a)  Rettungsdienste;  b)  Sanitätsdienste;  c)  Bau und Unterhalt von mechanischen Förderanlagen;  d)  Bereitstellung und Unterhalt von Pisten;  e)  land- und forstwirtschaftliche Nutzung;  f)  Zubringerdienst   für   Besitzer,   Mieter   oder   Betreiber   von   isolierten  Wohnbauten, Restaurants oder Berghütten und Alphütten, soweit sie  während des Winters keine anderen Zugangsmöglichkeiten haben;  g)  Sportveranstaltungen;  h)  in anderen Fällen, wenn ein reelles Bedürfnis besteht und wenn kein  anderes Transportmittel geeignet oder zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung zur Benutzung eines Raupenfahrzeugs wird nur erteilt,  wenn dieses über einen Fahrzeugausweis verfügt und wenn die Person im  Besitz des Führerausweises für die entsprechende Fahrzeugkategorie ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Behörde für die Ausstellung oder den Widerruf ei -
                            ner Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Departement   für   Volkswirtschaft,   Institutionen   und   Sicherheit   ist,  durch die Kantonspolizei, die zuständige Behörde für die Ausstellung oder  den Widerruf einer Bewilligung zur Benutzung von Raupenfahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann dem Empfänger der Bewilligung Auflagen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausstellung einer Bewilligung sowie deren Erneuerung sind gebühren  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Form und Inhalt des Bewilligungsgesuches
                            1  Das Gesuch muss schriftlich und unter Angabe des Verwendungszwecks  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Dokumente sind dem Gesuch beizulegen:  a)  Belege über die Ausübung eines Sanitätsberufes oder die Zugehörig  -  keit zu einem Rettungsdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auszug aus dem Grundbuch, Miet- oder Pachtvertrag im Falle von  abgelegenen   Wohnbauten,   Bergrestaurants,   Berghütten,  Alphütten  sowie land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden;  c)  eine Landkarte mit der genauen Strecke (Art. 3 Bst. f, g und e) oder  der gewünschten Region;  d)  eine Fotokopie des Führerausweises vom Antragsteller und der Per  -  e)  eine Kopie des Fahrzeugausweises;  f)  die Zustimmung  der Gemeinde, auf deren Gebiet die gewünschte  Strecke oder Region liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung muss folgende Elemente enthalten:  a)  Identität des Berechtigten und, wenn nötig, Identität derjenigen Perso  -  nen, die vom Gesuchsteller zum Lenken des Fahrzeugs befugt wer  -  den;  b)  Beschreibung des benutzten Fahrzeugs sowie Kategorie des benötig  -  ten Führerausweises;  c)  Verwendungszweck des Raupenfahrzeugs;  d)  bewilligte Strecke oder Region;  e)  Verpflichtung des Lenkers, im Besitz des Führerausweises, des Fahr  -  zeugausweises und der Spezialbewilligung zu sein;  f)  eventuelle vom Aussteller festgelegte Auflagen und Bedingungen;  g)  Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer ausgestellt und kann er  -  neuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sportveranstaltungen
                            1  Die Ausstellung einer Bewilligung für eine Sportveranstaltung erfordert die  Zustimmung der Gemeinde, der Dienststellen für Umwelt und Jagd, Fische  -  rei und Wildtiere sowie der betroffenen Grundbesitzer. Darüber hinaus gel  -  ten die Bestimmungen von Artikel 16 bis 20 des Reglements über Karting-,  Motocross- und ähnliche Pisten vom 30. Juni 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
                            1  Die  Bewilligung  wird  entzogen,   wenn  die  Bedingungen   für   deren Aus  -  stellung nicht erfüllt werden oder wenn Auflagen vom Empfänger nicht re  -  spektiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verweigerung einer Bewilligung, die Auflagen oder Restriktionen und  der Rückzug einer Bewilligung sind Entscheide, gegen die beim Staatsrat  innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde eingereicht werden kann  gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts  -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafrechtliche Bestimmungen
                            1  Für die Verfolgung von Verstössen gegen dieses Reglement ist das De  -  partement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, namentlich die  Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt zuständig. Die Verstösse  gegen dieses Reglement werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorgehen entspricht den Ausführungsbestimmungen des Strassen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Aus  -  führungsbestimmungen gelten sinngemäss für die Lenker und Besitzer von  Raupenfahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Reglement hebt den Beschluss des Staatsrats betreffend die Ver  -  wendung von Raupenfahrzeugen (Motorschlitten) vom 9. Dezember 1971  auf. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2002  01.02.2003  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2003 f 176 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.11.2002  01.02.2003  Erstfassung  RO/AGS 2003 f 176 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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