Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz
                            1  Gesetz  über Katastrophenhilfe und  Bevölkerungsschutz (KBG)   1)  Vom 18. Januar 1983  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung,   Art. 6 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2  des  Bundesgesetzes  über  den  Zivilsc  hutz  (Zivilschutzgesetz,  ZSG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juni 1994
                            2)  ,   Art.   18   des   Bundesgesetzes   über   die   baulichen  Massnahmen im Zivilschutz (Schutzb  autengesetz, BMG) vom 4. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963   3)  ,  Art.  4  Abs.  1  und  2  des  Bunde  sgesetzes  über  den  Schutz  der  Kulturgüter  bei  bewaffneten  Konflikten  vom  6.  Oktober  1966   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54    Abs.    1    und    2    des    Bundesgeset  zes    über    die    wirtschaftliche  Landesversorgung   (Landesversorgungs  gesetz,   LVG)   vom   8.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982   5)  ,   6)  beschliesst:  A. Zweck und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  r Bundesgesetzgebung über den Zivil-  schutz,   die   wirtschaftliche   La  ndesversorgung   und   den   Kulturgüter-  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 520.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 520.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  regelt  ferner  die  Vorbere  itung  und  Durchführung  folgender  Mass-  nahmen  zum  Schutz  der  Bevölker  ung  bei  Katastrophen,  Notlagen  und  bewaffneten Konflikten:   1)  a)    Sicherstellung der Regier  ungs- und Verwaltungstätigkeit,  b)    Alarmierung und Information  von Bevölkerung und Behörden,  c)    Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,  d)     Aufrechterhaltung  des  öffentlic  hen  Gesundheitswesens  und  Koordi-  nation mit anderen Sanitätsdiensten,  e)    Sicherstellung und Unterstützung der sozialen Institutionen,  f)   3)    Schutz  und  Betreuung  der  Bevölkerung  im  Wohn-,  Arbeits-  und  Pflegebereich,  g)    Rettung und Hilfeleistung,  h)     Aufnahme   und   Betreuung   von   Obdachlosen   sowie   von   Schutz  suchenden Personen  aus dem Ausland,  i)   6)    Instandhaltung der Verkehrswege   und öffentlichen Einrichtungen,  k)    Schutz von Kulturgütern,  l)   8)    Durchführung weiterer dele  gierter Bundesaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 9)
                            Katastrophen sind Ereignisse, welche   die Bevölkerung und die Umwelt in  einem   solchen   Ausmass  treffen,   dass   die   Folgen   nur   durch   ausser-  ordentliche Schutz- und Rettungsma  ssnahmen bewältigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)  Notlagen sind Situationen, welche die  betroffene Gemein  schaft dermassen  belasten, dass zur Behebung oder Milder  ung ihrer Folgen die ordentlichen  personellen oder materiellen Mittel nicht genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2)
                            B. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  hmen  von  §  63  der  Kantonsverfassung  die für die vorgesehenen Massnahmen e  rforderlichen finanziellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  men zur Sicherstellung der Regi  erungs- und Verwaltungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  genannten  Massnahmen  verantwortlich.  Führungsstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nn  eine  Katastrophe  oder  Notlage  vorliegt und bezeichnet das betroffene Gebiet.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die Gemeinderäte sind für die Vorb  genannten  Massnahmen  verantwortlic  h,  die  innerhalb  der  Gemeinden  sowie für die nachbarschaftliche Hilf  e gewährleistet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni  1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).  Notlagen  Grosser Rat  Regierungsrat  Gemeinde  r  äte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Bei  Katastrophen  und  Notlagen  setzen    die  Gemeinderäte  innerhalb  des  betroffenen Gebietes ihre  Dienste und Organisationen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinderäte  der  nicht  betro  ffenen  Gebiete  sind  bei  Katastrophen  und  Notlagen  verpflichtet,  Dienste  und  Organisationen  ihrer  Gemeinden  für die nachbarliche und regionale   Hilfe zur Verfügung zu stellen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat entscheidet über Koordination und Einsatz  a)   4)  ganisationen  des  Kantons,  der  selbstständigen Staatsa  nstalten, des Gesundhe  itswesens und der Poli-  zei,  b)    der  Stützpunktfeuerwehren  und  von  diese  in  den  betroffenen  Gemei  nden  nicht  benötigt  werden,  sowie  aller   anderen   Dienste   und   Organi  sationen   der   nicht   betroffenen  Gemeinden im Einverständnis  mit den Gemeinderäten,  c)     der  kantonalen  Truppen  und  der  zur  Verfügung  gestellten  Teile  der  Armee,  d)     der  privaten  Hilfsorganisatione  n  wie  Sektionen  des  Schweizerischen  Roten Kreuzes, der Samaritervereine und der Militärvereine.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Regierungsrat  und  Gemeinderäte  sind  bei  Katastrophen  und  Notlagen  befugt,  alle  für  die  Hilfeleistung  e  rforderlichen  materiellen  Mittel  einzu-  setzen  sowie  die  finanziellen  Mittel  für  Sofortmassnahmen  zur  Hilfe-  leistung bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind im Sinne des Bundesrechts   7)   requisitionsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Art. 5 der Verordnung über die Requis  ition vom 9. Dezember 1996 (SR 519.7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  ügen  Regierungsrat  und  Gemeinderäte,  unter  Vorbehalt  der  einschlägigen  Notrechtserlasse  des  Bundes,  über  sämtliche  Dienste,  Organisatione  n  und  Mittel  gemäss  §§  8  und  9  dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierungsrat  und  Gemeinderäten  abgebrochen,  so  erfüllen  diese  im    Rahmen  ihrer  Möglichkeiten  und  im  Interesse  ihrer  Bevölkerung  zusätz  lich  die  kantonalen  Aufgaben  und  Verantwortlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  ohnausfalles  an  Personen,  die  im  Einsatz waren und nicht anderweitig en  tschädigt wurden, erfolgt nach den  Ansätzen  des  Bundes  und  des  Kantons    für  Sold  und  Erwerbsersatz  der  Zivilschutzangehörigen.   Die   Ver  gütungen   werden   vom   Kanton   über-  nommen. Dieser kann die Verursacher   zur Kostentragung heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  herung   und   Spesenersatz   auf   dem  Verordnungsweg.  C. Organisation und Führungsstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  nen kantonalen Führungsstab.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  iert  und  berät  den  Regierungsrat,  schlägt  Sofortmassnahmen  vor  und  vollz  ieht  die  Entscheide  des  Regie-  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Führungsstab  arbeiten  mit  dem  Territorialdienst der Armee zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni  1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).  Einsatz bei  bewaffneten  Konflikten   1)  Kostendeckung  Kantonaler  Führungsstab   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1     Zur   Sicherstellung   von   Führung  und   Verwaltung   wird   der   Kanton  vorsorglich in vier Regionen eingeteilt:  a)    Bezirke Laufenburg und Rheinfelden (I),  b)    Bezirke Baden, Brugg und Zurzach (II),  c)    Bezirke Bremgarten, Lenzburg und Muri (III),  d)    Bezirke Aarau, Kulm und Zofingen (IV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  begründeten  Fällen  können  einzel  ne  Gemeinden  a  nderen  Regionen  zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1   Die regionalen Führungsstäbe sind Koordinations- und Antragsorgan für  ihre  Region  und  vollziehen  die  vom    Regierungsrat  und  vom  kantonalen  Führungsstab angeordneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  koordinieren  die  nachbarliche  und  regionale  Hilfe  und  unterstützen  die Bezirks- und Gemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie arbeiten mit dem Territorialdienst der Armee zusammen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2)
                            1    Der  Gemeinderat  kann  für  seine  ei  gene  Gemeinde  ode  r  gemeinsam  mit  Nachbargemeinden  einen  Gemeindef  ührungsstab  zu  seiner  Beratung  und  Unterstützung ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeindeführungsstab  koordinier  t,  nach  Vorgabe  des  Gemeinde-  rates, die Massnahmen und Mittel der  eigenen Gemeinde beziehungsweise  des Gemeindeverbundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er bearbeitet jene Aufgaben im Be  rteidigung, für die  der Zivilschutz nicht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            3)  Der Regierungsrat regelt die Entschäd  igung der Mitglieder des kantonalen  Führungsstabes   und   der   regionalen  Führungsstäbe   auf   dem   Verord-  nungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  D. Zivilschutz  I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 1)
                            1  Gemeindeverbände  ne  hmen  die  ihnen  vom  Bundesrecht  übertragenen  Zivilschutzau  fgaben  wahr  und  stellen  die  Ein-  satzbereitschaft der Zivilsc
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hutzorganisationen   jederzeit   für  Einsätze  auf  ihrem  Gebiet  sowie  in  benachbarten  in-  und  ausländischen  Gemeinden zur Hilfe bei Katast  rophen und Notlagen aufbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2)
                            Der  Regierungsrat  kann  Teile  der  Zivils  chutzorganisationen  nicht  betrof-  fener  Gemeinden  für  die  nachbarlic  he  und  regionale  Hilfe  aufbieten  und  im  Kantonsgebiet,  in  anderen  Ka  ntonen  und  im  grenznahen  Ausland  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  inden  zu  einer  Zivilschutzorgani-  sation richtet sich n  ach dem Gemeindegesetz   4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nschluss nicht zu, kann der Grosse  Rat  gemäss  Art.  8  Abs.  3  des  Bunde  sgesetzes  über  den  Zivilschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juni 1994 den Beitritt zur gemeinsamen Zivilschutzorganisation
                            verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni  1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Gesetz  über  die  Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 (SAR 171.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).  Grundsatz  Nachbarliche und  regionale Hilfe  Zusammen-  schluss von  Gemeinden zu  einer Zivilschutz-  organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Bauliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  haben  für  ihre  Ziv  ilschutzorganisationen  die  erforderli-  chen  Kommandoposten,  Bereitstellungsan  tätshilfsstellen zu erstellen,  auszurüsten und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Gemeinden   erstellen   öffentlic  he   Schutzräume   für   die   ständige  Wohnbevölkerung, welche nicht über  vollwertige Schutzplätze verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  zur  Erreic  hung  eines  ausgewogenen  Vorberei-  tungsstandes  Ort  und  Dringlichkeit  fü  r  die  Errichtung  der  öffentlichen  Schutzräume festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 2)
                            1    Anlagen  im  Sinne  von  §  21  Abs.  1,    die  verschiedenen  Gemeinden  die-  nen, sind von diesen geme  insam zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  für  Bau,  Betrieb,  Unterhalt  und  Erneuerung  von  gemeinsa-  men  Anlagen  haben  die  Gemeinden  im    Verhältnis  der  Einwohnerzahlen  zu  tragen.  Vorbehalten  bleibt  eine    von  den  betroffenen  Gemeinden  ver-  traglich vereinbarte abweichende Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Erstellung  einer  Anlage,  die  verschiedenen  Gemeinden  dient,  von  der  Mehrheit  dieser  Gemeinden  be  schlossen,  oder  lehnt  es  eine  Gemeinde  ab,  ihren  Beitrag  an  eine  bereits  erstellte  gemeinsame  Anlage  zu  entrichten,  kann  der  Regierungs  rat  die  ablehnenden  Gemeinden  ver-  pflichten, sich an Bau, Betrieb,  Unterhalt und Erneuerung angemessen zu  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hauseigentümerinnen  und  Haus  eigentümer  haben  in  allen  übli-  cherweise  mit  Kellergeschossen  vers  ehenen  Neubauten  und  wesentlichen  Anbauten Schutzräume zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Gemeinde  kann  teilweise  von  der  Baupflicht  befreit  werden,  wenn  Bedeutung und Lage eine solche Ausnahme rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bei   einem   gedeckten   Schutzplatz  bedarf,   für   Bauten   ohne   Keller-  geschosse  sowie  in  besonderen  Au  snahmefällen  können  die  Hauseigen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  tümerinnen  und  Hauseigentümer  vom    Schutzraumbau  befreit  werden.  Stattdessen haben sie einen  Ersatzbeitrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 1)
                            1  n  Gemeinden,  mit  Zustimmung  des  Kantons,  für  die  Erstellung,  Erne  uerung,  den  Unterhalt  und  die  Aus-  rüstung von öffentlichen Sc  hutzbauten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sie  für  weitere  Zivilschutzmass-  nahmen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  den Entscheid zuständige Stelle.  III. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2)
                            1  erneuert  höchstens  zwei  Ausbil-  dungszentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  durch, die gemäss Art. 40 Abs. 1 des  Bundesgesetzes über den Zivilschutz  vom 17. Juni 1994 den Gemeinden obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sbildung   weiterer   mit   besonderen  Funktionen  beauftragter  Personen,  insbesondere  der  Zivilschutzstellen-  leiterinnen und -leiter, der Materialve  rantwortlichen der Gemeinden sowie  der Ortsexpertinnen und -experten  für den baulichen Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 3)
                            IV. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 4)
                            1  r  gemäss  Art.  3  des  Bundesgesetzes  über  die  baulichen  Massnahmen  im  Zivilschutz  vom  4.  Oktober  1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni  1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).  Verwendung der  Ersatzbeiträge  Ausbildungs-  zentren und  -zuständigkeit  Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangten    geschützten    Operation  sstellen    trägt,    nach    Abzug    des  Bundesbeitrages,   der   Kanton.   Die  Kosten   für   den   Unterhalt   der  geschützten Operationsstellen trägt der Kanton.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fixkosten der kantonalen Ausb  ildungszentren trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  für  Schutzdienstpflich  tige,  die  der  Kanton  für  die  Gemein-  den  ausbildet,  sowie  die  Kosten  für  die  Ausbildung  der  in  §  25  Abs.  3  dieses  Gesetzes  genannten  Personen  tragen,  nach  Abzug  des  Bundesbei-  trages, die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ausbildungskosten  der  für  den  Betrieb  und  Unterhalt  gemeinsamer  Anlagen    benötigten    Schutzdienstpf  lichtigen    haben    die    beteiligten  Gemeinden,  sofern  sie  keine  abweic  henden  Vereinbarungen  treffen,  im  Verhältnis der Einwohnerzahlen zu tragen.  E. Koordinierter Sanitätsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            2)  Der   Koordinierte   Sanitätsdienst  ist   die   Erweiterung   des   öffentlichen  Gesundheitswesens  durch  den  koordi  nierten  Einsatz  von  Mitteln  der  Partner  Armee,  Zivilschutz  und  zivile    Organisationen  zur  bestmöglichen  Versorgung von Patientinnen und Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 3)
§ 30
                            1   In allen Spitälern und Krankenansta  lten sind für Katastrophen, Notlagen  und  bewaffnete  Konflikte  Notfallorgan  isationen  mit  dem  erforderlichen  Personal vorzubereiten.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Spitäler und Krankenanstalten sind  in diesen Fällen verpflichtet, die  ihnen  zugewiesenen  Patientinnen  und  Patienten  aufzunehmen  und  zu  pflegen.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss § 27 Abs. 2 des Spitalgeset  zes (SpiG) vom 25. Februar 2003, in  Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 285).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni  1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nd  verpflichtet,  Vorräte  an  Sani-  tätsmaterial anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1  koordinierten  Sanitätsdienstes  und  le  gt  die  sanitätsdienstlichen  Räume  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sind die regionalen Bedürfnisse zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 1)
                            1  rophen,  Notlagen  und  bewaffneten  Konflikten  das  in  Spitälern,  Arzt-  und  Zahnarztpraxen  sowie  in  Apothe-  ken  und  anderen  Institutionen  tätige  Medizin-  und  Pflegepersonal  im  Rahmen des Koordinierten Sanitätsdien  stes aufbieten, soweit dieses nicht  für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wie  das  administrative  und  techni-  sche  Personal  ist  bei  Bedarf  verpflicht  et,  sich  für  den  Einsatz  im  Koor-  dinierten Sanitätsdienst auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 2)
                            Der   Regierungsrat   ist   bei   Katast  rophen,   Notlagen   und   bewaffneten  Konflikten  für  die  Koordination  des  Einsatzes  des  Medizin-  und  Pflege-  personals,  der  zugehörigen  Dienste  und  Mittel  sowie  für  die  ausgegli-  chene  Belegung  der  Spitäler,  Kranke  nanstalten  und  sanitätsdienstlichen  Anlagen des Zivilschutzes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  n  Sanitätsdienstes  zu  betreuenden  Patientinnen und Patienten ist die  Arzt- und Spitalwahl eingeschränkt.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  talwahl entstehen, trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).  Sanitätsdispositiv  Medizin- und  Pflegepersonal  Belegung  und Mittel  Arzt- und  Spitalwahl,  Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Koordination weiterer Dienste und Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 1)
                            Der  Regierungsrat  erlässt  Weisunge  n  für  die  vom  Bund  angeordnete  Koordination weiterer Dienste und Funktionen.  G. Obdachlose und Schutz suchende Personen aus dem  Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1    Obdachlose  sind  von  den  Gemei  nden  nach  Weisungen  des  Kantons  aufzunehmen und zu betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  können  ne  ben  dem  Betreuungsdienst  auch private Organisationen heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kostentragung  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  von  Bund  und  Kanton über die öffentliche Fürsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1   Die Betreuung von Schutz suchenden  Personen aus dem Ausland richtet  sich nach den Weisungen des Bundes.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls der Kanton vom Bund verpflicht  et wird, Schutz suchende Personen  aus  dem  Ausland  zu  übernehmen,  kann  er  diese  nach  Rücksprache  mit  den  Gemeinden  und  unter  Berücksich  tigung  der  räumlichen  Verhältnisse  den Gemeinden zuteilen.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  haben  dem  Kanton  geeignete  Unterkünfte  zu  melden  und zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kostentragung richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  H. Wirtschaftliche Landesversorgung   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  Träger  der  wirtschaftlichen  Landes-  versorgung. Er unterstützt und koordini  ert bei Katastrophen, Notlagen und  bewaffneten  Konflikten  die  vom  Bund  getroffenen  Vorkehrungen  für  die  Sicherstellung  der  Versorgung  von  Be  völkerung,  Armee  und  Zivilschutz  mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r  die  vorsorglichen  Massnahmen  der  Gemeinden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bewirtschaftungsfall  über  die  benö-  tigten personellen und finanziellen Mittel.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1  wirtschaftlichen Landesversorgung de  n Kantonen übertragenen Aufgaben  wird  eine  kantonale  Zentralstelle  für  wirtschaftliche  Landesversorgung  geschaffen.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r  Gemeinden  auf  ihre  Aufgaben  hin  vorzubereiten und auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  hnen  übertragenen  Massnahmen  der  wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie  haben dazu eine Beauftragte oder  einen Beauftragten für wirtschaf  tliche Landesversorgung zu bestimmen.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  cht mehr ausüben kann, gehen diese  auf die Gemeinden über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  9.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).  Zuständigkeit  Organisation  Pflichten der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1)  J. Kulturgüterschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1    Kanton  und  Gemeinden  vollziehen  das  Bundesgesetz  über  den  Schutz  der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  für  die  Kultur  zuständige  kantona  le  Stelle  führt  die  Verzeichnisse  und Dokumentationen über die zu schüt  und    kantonaler    Bedeutung.   3)  Kulturgüter  von  kommunaler  Bedeut  ung.  Die  Gemeinden  treffen  die  Schutzmassnahmen unter  kantonaler Aufsicht.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Private Kulturgüter von öffentlichem  Interesse sind den Kulturgütern der  Gemeinden und öffentlichen Körp  erschaften gleichgestellt.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1    Kanton  und  Gemeinden  erstellen  für  ihre  beweglichen  Kulturgüter  die  erforderlichen Schutzräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            8)  Die  für  die  Zivile  Verteidigung  zustä  ndige  kantonale  Stelle  legt,  in  Zusammenarbeit mit der für die Kultur  zuständigen kantonalen Stelle, die  personellen Sollbestände für den Kulturgüterschutz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni  1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 520.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   §   40   Abs.   3   des   Gese  tzes   über   die   wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  9.  Juni  1998,    in  Kraft  seit  1.  Januar  1999  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben   durch   Ziff.   7   des   Gese  tzes  über  die  Massnahmen  1994  zur  Sanierung  des  kantonalen  Fina  nzhaushalts  vom  21.  März  1995,  in  Kraft  seit  1.  Januar 1996 (AGS 1995 S. 139).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung   gemäss   §   40   Abs.   3   des   Gese  tzes   über   die   wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  K. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1  ungen   und   Anordnungen   der   gemäss  diesem   Gesetz   zuständigen   Behörde  n   ist   nach   den   Vorschriften   des  Schweizerischen    Strafgesetzbuches   1)  ,    insbesondere    des    Art.    292  (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  timmungen  der  einschlägigen  Bundes-  gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a 2)
                            Der  Grosse  Rat  ist  ermächtigt,  Besti  mmungen  dieses  Gesetzes  zu  ändern  oder  zu  ergänzen,  soweit  dies  zur  Ausführung  der  Bundesgesetzgebung  über   den   Zivilschutz,   die   wirtsc  haftliche   Landesversorgung   und   den  Kulturgüterschutz  erforderlich  ist  und  dabei  keine  erhebliche  Entschei-  dungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1  zessammlung  zu  publizieren.  Der  Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Juni  1967/24.  November  1980  zu  den Bundesgesetzen über den Zivils  chutz und die baulichen Massnahmen  im Zivilschutz (Zivilschutzverordnung)   3)   ist aufgehoben.  Angenommen in der Volksabs  timmung vom 26. Juni 1983.  Inkrafttreten: 1. Januar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Gesetz  vom  9.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 6 S. 672; Bd. 10 S. 281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  RRB vom 5. Dezember 1983 (AGS Bd. 11 S. 109).  Straf-  bestimmungen  Ausführung von  Bundesrecht  Inkrafttreten  und Vollzug,  aufgehobenes  Recht