Reglement Gewerblicher Berufsbildungsfonds
                            1  Reglement  Gewerblicher Berufsbildungsfonds  Vom 17. Dezember 1997  Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1
                            Der  Fonds  bezweckt  die  ganze  ode  r  teilweise  Finanzierung  von  Mass-  nahmen  zur  Stützung  des  Lehrstelle  innovativen Projekten zu Gunsten  der gewerblichen Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            Der Fonds darf seinem Zweck  nicht entfremdet werden.  Ziff. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Das  Fondsvermögen  wird  gemäss  §  78  Abs.  2  der  Finanzhaushaltsver-  ordnung vom 7. Juli 1993   1)   jährlich verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Neben  den  Zinserträgen  kann  auch  de  umschriebenen Fondszweck   verwendet werden.  Ziff. 3  Das  Fondsvermögen  wird  als  Spezialf  onds durch die Aargauische Staats-  buchhaltung gemäss §§ 77 und 79 Abs.  2 der Finanzhaushaltsverordnung  vom 7. Juli 1993 verwaltet.  Ziff. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1
                            Über Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt  jedoch   höchstens   Fr.   20'000.–   pro   Jahr,   entscheidet   das   Amt   für  Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2
                            1)  SAR 611.111  Zweck des Fonds  Fondsvermögen  Fondsverwaltung  Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In allen anderen Fällen entscheidet  das Erziehungsdepartement auf Antrag  des Amts für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3
                            Ausgaben,  die  für  denselben  Zweck  bestimmt  sind,  dürfen  nicht  in  Teil-  beträge aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4
                            Bestehen  Zweifel,  ob  die  vorgese  hene  Ausgabe  dem  Fondszweck  ent-  spricht,  entscheidet  das  Erziehungsde  partement.  Der  Entscheid  ist  end-  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5
                            Die  Revision  der  Jahresrechnung  erfo  lgt  durch  das  Amt  für  Finanzkon-  trolle.  Ziff. 5  Dieses  Reglement  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  in  Kraft. Es wird in der Aargau  ischen Gesetzessammlung publiziert.  Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Dezember 1997.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB Nr. 2556 vom 17. Dezember 1997