Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer
                            1  Gesetz  über die Nutzung und den Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  der öffentlichen Gewässer  Vom 22. März 1954  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  Art.  22,  33,  39,  44,  49  und  96  der  Staatsverfassung   2)  sowie die Art. 6, 702 und 962 des Sc  hweizerischen Zivilgesetzbuches   3)  ,  beschliesst:  I. Öffentliche Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Kanton liegenden öffe  ntlichen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n ihrer Wichtigkeit für die Wasser-  versorgung,  die  Fruchtbarkeit  des  Bodens  und  überhaupt  den  Wasser-  haushalt so zu verwalten, dass sie  der Allgemeinheit am besten dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Meliorationen usw. ist darauf zu achten, dass  der Wasserhaushalt der Umgebung ni  cht erheblich gestört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Hallwilersee, die Flüsse und die Bäche,
2. die Grundwasserströme und andere wichtige Grundwasser-
                            vorkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Für den Gewässerschutz gilt heute das  Einführungsgesetz zu  m eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom  11.  Januar  1977,  in  Kraft  seit  1.  Februar 1978 (SAR 761.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS  Bd.  1  S.  1;  den  genannten  Bes  timmung  entsprechen  heute  die  §§  46  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Abs.  1  lit.  e  und  Abs.  2  der  Verfass  ung  des  Kantons  Aargau  vom  25.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 210  Allgemeines  Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Quelleneigentum (Art. 704 des Sc  hweizerischen Zivilgesetzbuches)  und andere bestehende Privat  rechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 1)
                            II. Nutzung der öffentlichen Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nutzung mit und ohne Bewilligung
§ 4
                            1    Die  Nutzung  der  oberirdischen  Gewä  sser  ist  im  Rahmen  des  Gemein-  gebrauches frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Den    Gemeingebrauch    übersteige  nde    Nutzungen    an    oberirdischen  Gewässern und ihrem Gebiet sind be  willigungspflichtig. Der Regierungs-  rat kann geringfügige Nutzungen von de
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Aus  eigenem  Grund  darf  nach  vorhe  riger  Anzeige  öffentliches  Grund-  wasser  für  den  Eigenbedarf  bis  80  Minutenliter  gebührenfrei  entnommen  werden.  Für  denselben  Betrieb  steht  der  Anspruch  dem  Eigentümer  nur  einmal zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wasserentnahmen   über   80   Minut  enliter  und  andere  Nutzungen  des  öffentlichen Grundwassers sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die Bewilligung wird erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei geringfügiger oder vorübergeh ender Nutzung in der Regel als
                            Erlaubnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in allen übrigen Fällen durch Verleihung eines Rechtes (Konzession)
                            auf die Dauer von 10–60 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Der Erlaubnis bedürfen ferner:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grabungen und Sondierungen nach öffentlichem Grundwasser,
2. Abweichungen von genehmigten Plänen,
                            1)  Aufgehoben   durch   §   49   des   Einführ  ungsgesetzes   zum   eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom  11.  Januar  1977,  in  Kraft  seit  1.  Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Umbauten von Anlagen ohne Änderung der Nutzung.
2. Umfang der Nutzung
§ 8
                            In  Zeiten  natürlichen  Wassermangels    kann  der  Regierungsrat  bestehende  Wassernutzungen ohne Entschädigung vor  übergehend ganz oder teilweise  einstellen und das Wasser unter billig  er Abwägung der beteiligten Interes-  sen für andere, dringlichere   Bedürfnisse verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  ung  oder  Unterbrechung  einer  auf  Privatrecht  oder  Verleihung  beruhe  nden  Nutzung  oder  des  Eigenbedarfs  infolge    öffentlicher    Arbeiten    (Ko  rrektionen,    Bodenverbesserungen,  Unterhalt,   Vorkehren   bei   Naturere  Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  in  seiner  Nutzung  bleibend  oder  unver-  hältnismässig benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit  grossen  Kosten  anpassen,  so  ist  ih  m  der  Schaden  in  Geld  oder  durch  entsprechende Sachle  istung zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Jeder  Nutzungsberechtigte  kann  verha  lten  werden,  seine  Anlagen  andern  privaten oder öffentlichen Unternehmen gegen Entschädigung zur Mitbe-  nützung zur Verfügung zu stellen, sofe  rn ihm daraus keine unzumutbaren  Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    kann  der  Regierungsrat  auf  Begeh-  ren  Berechtigter  oder  wenn  nötig  von  si  ch  aus  eine  gemeinschaftliche  Fassung und eine Teilung des Wassers im   Verhältnis der bisherigen Nut-  zungen  vorschreiben,  wenn  die  wirtsc  haftliche  Ausnützung  des  öffentli-  chen  Gewässers  oder  andere  öffentlic  he  Interessen  es  verlangen  und  die  Kosten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  samen  Einrichtungen  je  nach  Inte-  resse  aufzukommen  und  allfällige  Vor-  oder  Nachteile  gegenseitig  in  billiger Weise auszugleichen.  Wassermangel  Ö  ffentliche  Arbeiten  Mitbenützung  Gemeinsame  Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beschränkung der Grundeigentümer
§ 12
                            Der  Grundeigentümer  muss  nach  vorheriger  Anzeige  Grabungen  und  Sondierungen   nach   Grundwasser   sowie   Beobachtungen   und   Unter-  suchungen durch den Staat oder durch  Unternehmen, die dem öffentlichen  Wohle dienen, dulden; er hat jedoch  Anspruch auf Ersatz des Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Der  Regierungsrat  kann  für  Unternehmen  im  öffentlichen  Wohl  die  Enteignung   der   zur   Wasserentnahm  e   und   -verteilung   erforderlichen  Rechte bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Enteignung für den Staat entscheidet der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Haftung
§ 14
                            1   Wer ein öffentliches Gewässer auf Gr  und dieses Gesetzes nutzt, hat den  Schaden, den der Bau, Be  stand oder Betrieb seiner Anlage an bestehenden  rechtmässigen  Nutzungen  verursacht,  in   Geld oder Sachleistung zu erset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei eigener Nutzung haftet der  Staat wie ein Bewilligungsinhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Spätere  Bewilligungen  können  bei  erhe  blicher  Beeinträchtigung  früherer  Nutzungen ohne Entschädigung geä  ndert oder widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Ist  eine  ältere  bewilligte  Anlage  genügende Rücksicht auf den Einfluss  weiterer Nutzungen erstellt worden  oder  lässt  sich  der  Schaden  ohne  überm  ässige  Kosten  beheben,  so  kann  vom  Geschädigten  verlangt  werden  ,  dass  er  seine  Einrichtungen  auf  eigene Kosten den neue  n Verhältnissen anpasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Frühere  Bewilligungen  und  Nutzunge  n  für  Eigenbedarf  oder  bessere  Rechte dürfen nur dann beschränkt  oder geändert werden, wenn überwie-  gende öffentliche Inte  ressen es verlangen.  Ä  nderung  ) Anpassung  Ä  nderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaden  ist  dem  Betroffenen  vom  Bevorteilten  in  Geld  oder  durch  entspr  echende  Sachleistung  zu  ersetzen,  bei   Änderung   bewilligter   Nutzungen   jedoch   nur,   soweit   nach   den  Bestimmungen über den Widerruf  Entschädigung geschuldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  r  Verleihungen,  privater  Rechte  oder  einer  Nutzung  für  Eigenbedarf  ka  nn  der  Regierungsrat  die  Enteig-  nung bewilligen. Über Enteignungen für den Staat entscheidet der Grosse  Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            In  dringenden  Fällen  können  bis  zu  r  Neuregelung  die  zur  Vermeidung  weiteren  Schadens  erforderlichen  vorsorglichen  Massnahmen  getroffen  werden.  Diese  Verfügung  darf  von  de  r  Leistung  einer  angemessenen  Sicherheit abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Bewilligungsverfahren
§ 19
                            1  ner natürlichen oder juristischen  Person oder einer Personenge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ten des jeweiligen Eigentümers dies  es Grundstückes gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  ne  Beeinträchtigung  bestehender  Nutzungen  zu  erwarten  ist,  erteilt  we  rden,  falls  die  neue  Anlage  dem  öffentlichen  Wohle  dient  und  überwie  gende  öffentliche  Interessen  es  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Die  Bewilligung  darf  aufgeschoben,  ganz    oder  teilweise  verweigert,  an  Bedingungen geknüpft oder von der Leist  ung einer angemessenen Sicher-  heit abhängig gemacht werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                1. eine Beeinträchtigung bestehende r Rechte oder bereits bewilligter
                            oder  künftiger  Nutzungen,  namentlich  von  Anlagen  im  Gemeinwohl  und deren Erweiterung, zu befürchten ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. das Vorhaben die Fruchtbark eit des Grundes oder überhaupt den
                            Wasserhaushalt  eines  grösseren  Um  kreises  wesentlich  benachteiligt  Vorsorgliche  Massnahmen  Inha  b  Bewilligung  Erteilung der  Bewilligung trotz  Beeinträchtigung  anderer  Nutzungen  Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder   mit   hoher   Wahrscheinlichke  it   schädliche   Bodensenkungen  erwarten lässt,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. andere wichtige öffentliche oder private Interessen, die Erhaltung,
                            Reinhaltung  oder  wirtschaftliche  Nutzung  des  Gewässers  oder  der  Natur- und Heimatschutz es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1    Sind  mehrere  Bewerber  oder  be  stehende  und  künftige  Nutzungen  auf  dasselbe   Wasservorkommen   angewies  en  und  bei  getrennten  Anlagen  erhebliche  gegenseitige  Beeinträch  tigungen,  eine  unwirtschaftliche  Aus-  nutzung des Gewässers oder  andere wesentliche Nachteile vorauszusehen,  so kann eine gemeinsame Nutzung verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  gemeinsamen  Einrichtungen  ha  resse  aufzukommen  und  allfällige  Vor-  und  Nachteile  gegenseitig  in  billiger Weise auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Weitere  Auflagen  und  Beschränkunge  n  können  auch  nach  Erteilung  der  Bewilligung   aus   Gründen   der   öffe  ntlichen   Ordnung,   Sicherheit   und  Gesundheit ohne Entschädigung verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Die  Bewilligung  oder  besondere  angemerkt oder eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergang und Erlöschen der Bewilligung; Rückkauf und
                            Heimfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1    Verleihungen  gehen  beim  Tode  de  s  Inhabers  auf  seine  Erben  und  Bewilligungen  für  den  jeweiligen  Eige  ntümer  eines  Grundstückes  bei  Handänderung  auf  den  Erwerber  über.  gang zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Übertragung  an  Dritte  unterliegt    der  Genehmigung.  Diese  darf  nur  verweigert   werden,   wenn   entweder    Gründe  des  öffentlichen  Wohles  entgegenstehen  oder  der  Erwerber  keine  genügende  Gewähr  für  die  Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet.  bergang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Verleihung
                            a)    mit Ablauf ihrer Dauer,  b)    bei  persönlicher  Berechtigung  mit  Auflösung  der  juristischen  Person oder der Pers  onengemeinschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Erlaubnis
                            a)    mit Ablauf ihrer Dauer,  b)    bei  Nichtgebrauch  innert  Jahresfrist  seit  ihrer  rechtskräftigen  Erteilung,  c)     bei  persönlicher  Berechtigung  m  it  dem  Tode  des  Inhabers  oder  der   Auflösung   der   juristisch  en   Person   oder   der   Personen-  gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            Eine  Bewilligung  kann  jederzeit  ohne  Entschädigung ganz oder teilweise  widerrufen  oder  abgeändert  werden,  wenn  sie  an  wesentlichen  Mängeln  leidet,  insbesondere  gegen  zwingende  s  Recht  verstösst  oder  auf  Irrtum  oder Täuschung beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            Nutzungserlaubnisse  dürfen  überdies  je  derzeit  ohne  Entschädigung  ganz  oder teilweise widerrufen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das öffentliche Interesse es erfordert,
2. der Inhaber polizeiliche oder m it der Erlaubnis verbundene wichtige
                            Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. eine Anlage längere Zeit ungenüt zt bleibt und nicht innert anbe-
                            raumter Frist wieder betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1  hen  Mängel  aufweisen,  dürfen  nur  durch Beschluss des Gr  ossen Rates auf dem We  ge der Enteignung wider-  rufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ohne  Entschädigung  als  verwirkt  erklären, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Beliehene die ihm gesetzten Fristen, namentlich diejenigen für
                            den  Bau-  und  Betriebsbeginn,  nicht  einhält,  es  sei  denn,  dass  deren  Verlängerung  den  Umständen  nach  billigerweise  nicht  verweigert  werden darf,  Erlöschen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. durch Verzicht,
                            Zeitablauf, Nicht-  gebrauch, Tod
                        
                        
                    
                    
                    
                2. durch Widerruf
                            a) Allgemeines  b  ) Erlaubnisse  c) Verleihungen
                        
                        
                    
                    
                    
                2. eine Anlage fünf Jahre lang s till liegt und nicht innert anberaumter
                            Frist wieder betrieben wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Beliehene wichtige Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, insbe-
                            sondere den Unterhalt und den Betr  ieb erheblich vernachlässigt oder  die Gebühren nicht bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor ihrem Ausspruch muss die Verwirkung angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            Mit  Erlöschen  der  Bewilligung  sind  di  Der  Bewilligungsinhaber  kann  verhalte  n  werden,  Anlagen  stehen  zu  lassen  und  auf  seine  Kosten  anzupasse  nung, Sicherheit und Gesundheit erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1   Bei wichtigen Verleihungen können  Rückkauf und Heimfall vorbehalten  werden. Solche Bewilligungen müssen  Bestimmungen über den frühesten  Zeitpunkt  des  Rückkaufs  und  dessen  Vora  nzeige  sowie  über  die  zu  leis-  tenden  Kostennachweise,  die  beim  Heimfall  an  den  Staat  übergehenden  Anlageteile  und  die  hiefür  massg  ebenden  Abtretungsbedingungen  ent-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf  der halben Verleihungsdauer zulässig.  Über seine Ausübung entscheidet der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  III. Schutz der öffentlichen Gewässer   1)  §§ 32–41   2)  IV. Abgaben und Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abgaben
§ 42
                            1   Nutzung der öffentlichen Gewäs-  ser  und  ihres  Gebietes  erhebt  der  Staat  Gebühren,  die  in  billiger  Weise  nach  der  gewährten  Leistung  abzust  ufen  sind.  Die  Höhe  der  Gebühren  wird durch eine Verordnung   3)   des Grossen Rates bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    angemessene  Verw  altungsgebühr  zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            Der nach Abzug der Verwaltungskoste  n verbleibende Überschuss ist zum  Schutze   und   zur   Erhaltung   der   Ge  wässer   und   zur   Förderung   einer  zweckmässigen Kehricht- und Abwa  sserbeseitigung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Für den Gewässerschutz gilt heute das  Einführungsgesetz zu  m eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom  11.  Januar  1977,  in  Kraft  seit  1.  Februar 1978 (SAR 761.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben   durch   §   49   des   Einführ  ungsgesetzes   zum   eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom  11.  Januar  1977,  in  Kraft  seit  1.  Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Dekret  Zahlung an  den Staat  a) Gebühren  b  ) Verwendung  der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Staatsbeiträge
                            §§ 45–47   2)  V. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 3)
                            Es entscheiden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Zivilgerichte im ordentliche n Verfahren über das Eigentum an
                            einem Gewässer und über Entschädi  gungen im Sinne des § 14 dieses  Gesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die vom Grossen Rat zu wähl ende Schätzungsko mmission über alle
                            weiteren   in   diesem   Gesetz   vor  gesehenen   Entschädigungs-,   Aus-  gleichs- und Enteignungsansprüche,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. das Verwaltungsgericht als einz ige Instanz über Bestand und Umfang
                            eines   Verleihungsverhältnisses   ode  r   wohlerworbenen   Rechts   an  einem öffentlichen Gewässer,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Verwaltungsbehörden über alle andern mit dem Vollzug dieses
                            Gesetzes zusammenhä  ngenden Anstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 4)
                            Verfügungen und Entscheide unterer  Verwaltungsbehörden können innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen seit der Zustellung an den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben   durch   §   49   des   Einführ  ungsgesetzes   zum   eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom  11.  Januar  1977,  in  Kraft  seit  1.  Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben   durch   §   49   des   Einführ  ungsgesetzes   zum   eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom  11.  Januar  1977,  in  Kraft  seit  1.  Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  §  86  des  Gesetzes  über  di  e  Verwaltungsrechtspflege  vom  9.  Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  §  86  des  Gesetzes  über  di  e  Verwaltungsrechtspflege  vom  9.  Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen  und  Entscheide  der  Verw  altungsbehörden,  ausgenommen  solche über Staatsbeiträge, kann inne  rt 20 Tagen seit der Zustellung beim  Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tige  oder  unvollständige  Feststellung  des  Sachverhalts  und  Rechtsverlet  zung  geltend  gemacht  werden,  gegen-  über  den  Entscheiden  der  Schätz  ungskommission  auch  Unangemessen-  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            Der Grosse Rat ordnet das Verfahren   vor der Schätzungsbehörde und dem  Verwaltungsgericht.  VI. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            1  ug beauftragt. Er erlässt die erfor-  derlichen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  it  andern  Kantonen  oder  Staaten  Ver-  einbarungen   über   gemeinsame  Massnahmen   zur   Nutzung   und   zum  Schutze der öffentlichen Ge  wässer abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            1  daran  bestehenden  Nutzungsanlagen  unterliegen der staatlichen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zeit  die  nötigen  Kontrollmessungen  und -aufzeichnungen über den Be  trieb verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  privaten  Abwasseranlagen  ist  Sache    des    Gemeinderates    und    de  r    kantonal    zuständigen    Voll-  zugsbehörde.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  86  des  Gesetzes  über  di  e  Verwaltungsrechtspflege  vom  9.  Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch § 86 des Gesetzes über  die Verwaltungsrechtspflege vom 9.  Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. an das
                            Verwaltungs-  gericht  a) Zulässigkeit  und Wirkung  Verfahren  Ausführung  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kontrollorgane sind verpflicht  et, über wahrgenommene Berufs- und  Fabrikationsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            Der  Gemeinderat  vertritt  die  Gemei  nde  bei  Anständen  und  gerichtlichen  Vorkehren in Vollziehung dieses Ge  setzes ohne besondere Vollmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            1    Die  Behörden  sind  befugt,  die  Bese  itigung  gesetzwidriger  Anlagen  zu  verlangen  und  ihre  rechtskräftigen    Verfügungen  im  Wege  des  Verwal-  tungszwanges   oder   nach   Art.   292   de  s   Schweizerischen   Strafgesetz-  buches   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlbare Pflichtige können verhalten  werden, vorerst für die Kosten aus  Ersatzvornahme Sicherheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            Rechtskräftige  Beschlüsse  der  Verw  altungsbehörden und der zuständigen  Organe  von  Zweckverbänden,  öffen  tlich-rechtlichen  Gesellschaften  und  Genossenschaften  über  Abgaben,  Ausl  agen,  Kosten  und  Sicherheitsleis-  tungen  sind  Rechtsöffnungstitel  nach  Art.  80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über Schuldbetreibung und Konkurs   3)  .  VII. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            Gleichzeitig  mit  der  Auflage  der  Ka  rte  und  des  Verzeichnisses  über  die  öffentlichen  Grundwasser  sind  alle  di  ejenigen,  die  ihre  Nutzungen  noch  nicht  angemeldet  haben,  aufzuforde  rn,  die  Anmeldung  innert  angemesse-  ner Frist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            Der  Regierungsrat  entscheidet  unter    Vorbehalt  der  Zuständigkeit  der  Gerichte über die Anerkennung der angemeldeten Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   §   40   Abs.   4   des   Gese  tzes   über   die   wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 229).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 281.1  r  -  ) Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            1  und  ohne  erheblichen  Unterbruch  getätigte  Grundwassernutzungen  gelte  n  in  dem  Umfange  als  wohlerwor-  ben,  in  dem  sie  am  1.  Januar  1912  tatsächlich  ausgeübt  worden  sind.  Erweiterungen nach dem Stichtage sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeit zwischen dem 1. Januar 1912 und  dem  2.  Oktober  1943  ist  eine  nach  trägliche  Bewilligung  auszustellen.  Deren Erneuerung darf nach Ablauf  der Verleihungsdauer nur verweigert  werden, wenn entweder
                        
                        
                    
                    
                    
                1. erhebliche polizeiliche Interessen entgegenstehen oder
2. das Grundwasser dringend für lebe nswichtige öffentliche Bedürfnisse
                            benötigt wird, die sich nicht auf andere Weise befriedigen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sen,  zu  dessen  G  unsten  das  Wasser  entzogen  wird,  dem  bisherigen  Be  rechtigten  die  bestehende  Wasser-  gewinnungsanlage  nach  dem  Wert  im    Zeitpunkt  der  Abtretung  zu  ent-  schädigen  und  weitere  au  s  dem  Verluste  der  Wassernutzung  unvermeid-  liche Nachteile in Geld oder Sachle  istung nach billigem Ermessen auszu-  gleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            1  V  und  VI  gelten  für  alle  bestehe  nden  Nutzungen  und  Anlagen,  insbeson-  dere  auch  für  Fabrikkanäle  und  di  e  weiteren  in  Art.  11  der  bundesrätli-  chen Spezialverordnung vom 17. Apr  il 1925 zum Art. 21 des eidgenössi-  schen Fischereigesetzes   ausgenommenen Ableitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 3)
§ 63
                            Die  diesem  Gesetz  widersprechenden  Vorschriften  werden  aufgehoben,  insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die §§ 115, 116 und 118 des Geset zes über den Strassen-, Wasser-
                            und Hochbau vom 23. März 1859, sowe  it sie sich auf die Zuständig-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juli 1991 (SR 923.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  §  40  Abs.  4  des  Ge  setzes  über  die  wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar  2005,  in  Kraft  seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 229).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben   durch   §   49   des   Einführ  ungsgesetzes   zum   eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom  11.  Januar  1977,  in  Kraft  seit  1.  Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).  c) Grundwasse  r  -  nutzungen aus  der Zeit vor und  nach dem 1.  Januar 1912  Rückwirkung  Aufhebung  bisheriger  Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit  des  Kantonsingenieurs  und  der  Kreisingenieure  für  das  Wasser-  bauwesen beziehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Verordnungen betreffend die Entnahme von Materialien aus den
                            öffentlichen Gewässern und betre  ffend die Leitungsanlagen, Wasser-  entnahmen  usw.  im  Gebiete  der  öffentlichen  Gewässer  vom  25.  Au-  gust 1922,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Gesetze über das Prozessve rfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten
                            vom  25.  Juni  1841  und  über  die  En  teignungen  (Expropriationen)  zu  öffentlichen  Zwecken  vom  22.  Mai  1867,  soweit  die  neuen  Vor-  schriften hievon abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            1   Dieses Gesetz unterlie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt den  Vom Bundesrat genehmigt als Vollziehungsvorschriften zur  Bundesgesetzgebung über Gewässersc  hutz am 31. Dezember 1957.  Inkrafttreten: 1. Januar 1955