Entscheid betreffend den Schutz der Waldung und der Landschaft von Derborence
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Waldung und der  Landschaft von Derborence  vom 30.03.1961 (Stand 30.03.1961)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesuch des Schweizerischen Bundes für Naturschutz und  der Gemeinde Gundis vom 27. Februar 1961 dahingehend, dass der  Staatsrat alle erforderlichen Massnahmen für die Erhaltung der Waldung  und der Landschaft von Derborence treffe;  eingesehen den Vertrag vom 10. Dezember 1959, der zu diesem Zwecke  zwischen dem besagten Naturschutzbund und der Burgergemeinde von  Gundis abgeschlossen wurde;  eingesehen die Bestimmungen des Artikels186 des kantonalen Einfüh  -  rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;  auf Antrag des Bau- und Forstdepartementes,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Urwald, der See von Derborence und die Zone auf der nordöstlichen  Seite des Sees werden als Schutzzonen und als absolute Reservate für die  Fauna und Flore erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In diesem Gebiet ist es verboten, Holz auszubeuten, auch dürres und am  Boden liegendes, Streue zu sammeln, das Vieh weiden und laufen zu las  -  sen, die Hunde herumirren zu lassen, Pflanzen und Blumen zu pflücken,  Beeren und Pilze zu lesen, irgend ein Tier einzufangen oder zu töten, den  Zustand und das Bild der Landschaft zu verändern, im besondern irgend  -  welche Bauten anzulegen, Materialien zu entnehmen, Gruben zu öffnen, zu  biwakieren, Feuer anzuzünden, Abfälle liegen zu lassen und, mit Ausnahme  der Anstösser, mit Motorfahrzeugen einzudringen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Waldung, der See und die Schutzzone auf der nordöstlichen Seite des  Sees sind durch Anschläge, die vom Schweizerischen Bund für Naturschutz  am Rande der vier Zugangswege aufgestellt wurden, gekennzeichnet. Für  die Besichtigung der Waldung und der Schutzzone können nur die beste  -  henden und für die Begehung freigegebenen Wege benutzt werden. Der  Verkehr mit Motorfahrzeugen ist daselbst verboten; eine Verbotstafel macht  darauf aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantons- und Ortspolizei, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter  sind gehalten, jede Übertretung der zuständigen Behörde in Gemässheit  des Artikels 5 anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übertretungen des vorliegenden Entscheids mit Ausnahme derjeni  -  gen, die sich auf das Forstgesetz und das Verbot, mit Motorfahrzeugen in  die Schutzzone zu dringen, beziehen, werden vom Bau- und Forstdeparte  -  ment mit einer Busse von 10 bis 1'000 Franken bestraft. Der Rekurs an den  Staatsrat innert zehn Tagen nach Anzeige der Ausgesprochenen Busse  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt des vorgenannten Rekursrechtes ist das besagte Depar  -  tement ermächtigt, Arbeiten, die in Missachtung der vorliegenden Bestim  -  mungen ausgeführt werden, einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertretungen betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen werden  gemäss den einschlägigen Sonderbestimmungen durch das Polizeideparte  -  ment und diejenigen betreffend das Forstgesetz durch das Polizeigericht  oder das Forstdepartement abgeurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.1961  30.03.1961  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1961 f 75 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.03.1961  30.03.1961  Erstfassung  RO/AGS 1961 f 75 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76