Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Zwisched Bäch" in Obergesteln
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Flachmoors  "Zwisched Bäch" in Obergesteln  vom 01.12.1999 (Stand 17.12.1999)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von  nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1786);  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend  die Ausführung  des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  vom 15. Mai 1912;  eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 2. April 1999;  auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Flachmoor von nationaler Bedeutung "Zwisched Bäch", gelegen auf  Gemeindegebiet   von   Obergesteln,   wird   zum   Naturschutzgebiet   erklärt.  Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext  des vorliegenden Entscheides beigefügt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird auf einer Informationstafel dargestellt und ist im  Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone  auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)  die ungeschmälerte Erhaltung des Flachmoors "Zwisched Bäch" mit  seiner Flora und Fauna;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erhaltung und, falls notwendig, die Regeneration von Moorberei  -  chen, Quellfluren, alpinen Rasen usw.;  c)  die Verhinderung schädigender Einwirkungen;  d)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das   Departement   ergreift   die   für   die   ungeschmälerte   Erhaltung   des  Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba  -  rungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widerspre  -  chen, untersagt, insbesondere:  a)  Bauten und Anlagen aller Art;  b)  das   Verändern   der   hydrologischen   Bedingungen   durch   Drainagen,  Wasserentnahme, Zufuhr von schädlichen Stoffen usw.;  c)  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;  d)  Terrainveränderungen und Materialablagerungen;  e)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;  f)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Bio  -  tops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Alpwirtschaft  unter Schonung der Moorflächen, Nutzung und Sanierung der Hütten, Be  -  nutzung   und   Unterhalt   der   Strasse)   werden   im   aktuellen   Zustand  gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Flachmoorverord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind  verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikel 4 der  Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafe
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige  Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1999  17.12.1999  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.12.1999  17.12.1999  Erstfassung  BO/Abl. 51/1999