Reglement über die Verleihung des Berufsausweises für Baumaschinenführer
                            Reglement  über die Verleihung des Berufsausweises für  Baumaschinenführer  vom 12.08.2009 (Stand 01.04.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Wallis;  eingesehen Artikel 5 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 16. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966;  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Berufsausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Für die auf Baustellen oder anderen Arbeitsplätzen zum Einsatz gelangen  -  den Geräte und Maschinen, wie unter Artikel 2 des vorliegenden Regle  -  ments beschrieben, wird auf Grund der Gefahr, die sie für die Benützer und  deren Umgebung auf dem Arbeitsplatz darstellen, ein Führerausweis ver  -  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wartungspersonal für die in Artikel 2 aufgeführten Maschinen unter  -  liegt, im Rahmen seiner Funktion, nicht dem vorliegenden Reglement. Dies  gilt ebenso für die Vorgänge der Bewegung, Beladung und Entladung der  Baumaschinen auf Fahrzeuge und Transportanhänger. Für diese Interven  -  tionen, wie auch für die auf öffentlichen Strassen durchgeführte Wartung  wird auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958  (SVG) so  wie auf die entsprechenden Vollzugsverordnungen verwiesen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verleihung des Führerausweises für Baumaschinenführer hängt vom  Bestehen theoretischer und praktischer Prüfungen für die entsprechenden  Kategorien ab. Die Teilnahme an den Kursen (Art. 5) ist obligatorisch. Per  -  sonen mit einer nachweislich gleichwertigen Ausbildung können unter Vor  -  behalt von Artikel 1a teilweise oder ganz von Kursbesuchen befreit werden.  Vorbehalten bleiben überdies Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 die  -  ses Reglements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Nachweis der gleichwertigen Ausbildung
                            1  Personen, die ganz oder teilweise von Kursbesuchen befreit werden wol  -  len, weil sie bereits eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, haben  ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Das Gesuch ist vor Beginn der  Tätigkeit zu hinterlegen. Es sind mindestens folgende Unterlagen beizule  -  gen:  a)  das Diplom oder die Kursbestätigung (beglaubigte Kopie);  b)  eine Beschreibung des Kursinhalts;  c)  das Kursprogramm mit Angaben über die Materie und Dauer der Aus  -  bildung;  d)  das Prüfungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, welche an einem von der Kommission anerkannten Ausbil  -  dungszentrum die entsprechenden Ausbildungen absolviert haben, müssen  dem Gesuch einzig eine Kursbestätigung dieses Zentrums beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuche und die Unterlagen sind in einer der Amtssprachen des  Kantons Wallis zu hinterlegen. Übersetzte Dokumente müssen beglaubigt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausweiskategorien
                            1  Die verschiedenen Ausweiskategorien sind Folgende. Erdbewegungs- und  Tiefbaumaschinen:  a)  M1: Kleine Arbeitsmaschinen von 2 bis 5t;  b)  M2: Raupen- und Pneubagger über 5t;  c)  M3: Raupen- und Pneulader über 5t;  d)  M4: Schreitbagger;  e)  M5: Belagseinbaumaschinen;  f)  M6: Walzen-Einbaumaschinen über 5t;  g)  M7: Spezialmaschinen (gemäss der von der Kurs- und Prüfungskom  -  mission zu erstellenden Liste).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Provisorischer Ausweis
                            1  Nach absolviertem Grundkurs wird dem Kandidaten, der die folgenden  Bedingungen erfüllt, der provisorische Ausweis ausgehändigt:  a)  das 18. Altersjahr vollendet haben;  b)  in einem Arbeitsverhältnis stehen;  c)  *  das 16. Altersjahr vollendet haben, im Besitz eines Führerausweises  Kategorie F und eines Ausbildungsvertrages zur Erlangung eines EFZ  für einen Beruf, der die häufige Nutzung einer Baumaschine für Erd  -  bewegungsarbeiten erfordert, sein. Diese Abweichung von Artikel 3  Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, unter der Voraussetzung, dass alle  anderen oben beschriebenen Bedingungen erfüllt sind, einzig die Er  -  langung des provisorischen Ausweises der Kategorie M1 wie be  -  schrieben in Artikel 2 des vorliegenden Reglements;  d)  bei guter Gesundheit sein (ein ärztliches Zeugnis kann verlangt wer  -  den);  e)  im   Besitz   des   Führerausweises   gemäss   Strassenverkehrsgesetz  (SVG) sein. Erfüllt der Kandidat diese letzte Bedingung nicht, ist er  nicht   ermächtigt,   eine   Maschine   oder   ein   Gerät   auf   öffentlicher  Strasse, wo er dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) untersteht, zu  verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der provisorische Ausweis wird durch das Kommissionssekretariat ausge  -  stellt und von der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnis  -  se unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der provisorische Ausweis ist ein Jahr gültig. Bei Nichtbestehen der theo  -  retischen Prüfung wird der provisorische Ausweis seinem Inhaber abge  -  nommen. Die Rückgabe erfolgt erst nach erfolgreicher Teilnahme an einer  der nächsten theoretischen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht der Kandidat die theoretische Prüfung, wird der provisorische  Ausweis um ein Jahr verlängert, damit er an der praktischen Prüfung teil  -  nehmen kann. Wenn sich der Kandidat innerhalb dieser Frist nicht zur prak  -  tischen Prüfung stellt oder diese nicht besteht, wird ihm der provisorische  Ausweis abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle triftiger Gründe, die in der Person des Ausweisbegünstigten lie  -  gen (Krankheit, Unfall, Verhinderung der Teilnahme am Kurs usw.), oder  wenn ein Kurs oder eine Prüfung aus anderen Gründen nicht durchgeführt  werden können, ist die Prüfungs- und Kurskommission befugt, ausnahms  -  weise die Gültigkeit des Ausweises zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Definitiver Ausweis
                            1  Zum Erhalt des definitiven Ausweises muss der Kandidat nach Absolvie  -  rung des Grundkurses:  a)  einen achttägigen Weiterbildungskurs,  der mit einer theoretischen  Prüfung beendet wird, absolviert haben;  b)  eine praktische Ausbildung gemäss Artikel 6 nachweisen;  c)  die praktischen Prüfungen erfolgreich bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Ausweis   wird  durch   das   Kommissionssekretariat   ausgestellt   und  gemeinsam mit der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhält  -  nisse sowie der Dienststelle für Berufsbildung unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Theoretische Ausbildung
                            1  Für alle oben aufgeführten Ausweiskategorien müssen die Kandidaten:  a)  einen Grundkurs von viereinhalb Tagen (8 Lektionen pro Tag) besu  -  chen;  b)  einen Weiterbildungskurs von acht Tagen (8 Lektionen pro Tag) absol  -  vieren und im Anschluss daran eine theoretische Prüfung ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kategorie M1 ist nur ein Grundkurs erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaber einer unter Artikel 2 (ausser M1) dieses Reglements genann  -  tenAusweiskategorie, die einen anderen Ausweis erhalten wollen, sind von  -  theoretischen Kursen und Prüfungen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kursprogramme werden in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für  -  Berufsbildung vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Praktische Ausbildung
                            1  Der Arbeitgeber ist für die praktische Ausbildung des Arbeitnehmers inner  -  halb seines Unternehmens verantwortlich und muss zu diesem Zweck über  qualifiziertes Personal verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen muss über Maschinen in gutem Betriebszustand verfü  -  gen, die der Ausweiskategorie entsprechen, für deren Kurse und Prüfungen  sich der Arbeitnehmer angemeldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Die Ausbildungskurse werden durch die Einschreibungsgebühren der Kan  -  didaten sowie durch Subventionen von Bund und Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kursgebühren werden durch das Departement für Erziehung, Kultur  und Sport festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle für Berufsbildung stellt für Kurse und theoretische Prüfun  -  gen entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällige weitere Kurs- und Prüfungsspesen, wie das Aufgebot von Exper  -  ten, Betriebsspesen der Kurskommission, werden grundsätzlich durch die  interessierten Berufsorganisationen übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kommission
                            1  Die  Kurs-   und   Prüfungskommission   (nachstehend:   Kommission)   wird  durch den Staatsrat ernannt. Die Kommission ernennt ihren Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:  a)  einem Vertreter der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeits  -  verhältnisse;  b)  einem Vertreter der Dienststelle für Berufsbildung;  c)  einem Vertreter der Walliser Kantonspolizei;  d)  einem Vertreter der SUVA;  e)  zwei Vertretern des Arbeitgeberverbandes des Bauhauptgewerbes;  f)  zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände des Baugewerbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Vervollständigung der Kommission können weitere Vertreter ohne  Stimmrecht eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Walliser Baumeisterverband führt das Sekretariat der Kommission un  -  dernennt einen verantwortlichen Organisationskoordinator, der als Beisitzer  miteiner Konsultativstimme an der Kommission teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben und Zuständigkeit der Kommission
                            1  Die Kommission ist verantwortlich für die Organisation der Kurse und Prü  -  fungen für die Verleihung der verschiedenen Maschinistenausweise. Bei  Bedarf kann sie die Mitarbeit der Dienststelle für Berufsbildung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Prüfungsanforderungen auf Grund der auf diesem Gebiet an  -  wendbaren Reglemente und Richtlinien fest, namentlich gestützt auf das  Prüfungsreglement und den Leitfaden des Schweizerischen Baumeisterver  -  bands (SBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist für die Prüfung der Gesuche um Anerkennung von gleichwertigen  Ausbildungen zuständig. Der Entscheid der Kommission ist gebührenpflich  -  tig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Staatsrats ist sie für den Abschluss  von Zusammenarbeitsvereinbarungen und von Vereinbarungen über die  gegenseitige Anerkennung von gleichwertigen Ausbildungen zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie besitzt alle zur Anwendung des vorliegenden Reglements notwendi  -  gen Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertra  -  gen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Prüfungsresultate
                            1  Die praktischen Prüfungen werden durch das Kommissionssekretariat un  -  ter Beizug auswärtiger Experten, die von der gleichen Kommission ernannt  werden, durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die Prüfungsresultate bekannt sind, teilt das Sekretariat diese den  Kandidaten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die praktische Prüfung nicht bestanden wird, besteht die Möglichkeit  einer Nachprüfung innert eines Jahres, ohne dass eine erneute Teilnahme  an einem Weiterbildungskurs erforderlich ist. Bei einem zweiten erfolglosen  Versuch bleibt diese Verpflichtung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit
                            1  Die Gesuche um Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen sind  beim Kommissions-sekretariat einzureichen, welches diese zuhanden der  Kommission prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald der Entscheid der Kommission vorliegt, teilt das Sekretariat diesen  dem Gesuchsteller mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nichtanerkennung und Beschwerde
                            1  Im Fall der Nichtanerkennung der Prüfungsresultate kann der Kandidat in  -  nerhalb von zehn Tagen bei der Prüfungskommission Einsprache erheben.  Ebenso vorzugehen hat er gegen Entscheide betreffend die Nichtanerken  -  nung der Gleichwertigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission überprüft die Einsprache unter dem Aspekt der Wiederer  -  wägung und teilt, nach Anhörung der Prüfungsexperten, ihren Entscheid  dem Einsprecher mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ordentliche Beschwerdefrist beginnt nach Erhalt des Wiedererwä  -  gungsentscheids zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Entscheid über die Prüfungsresultate sowie die anderen durch  die Kommission getroffenen Entscheide kann innerhalb von dreissig Tagen  nach Erhalt derselben beim Staatsrat eine begründete, schriftliche Be  -  schwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG)  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einschreibungsgebühr
                            1  Die Einschreibungsgebühren für Kurse und Prüfungen zum Erhalt der pro  -  visorischen und definitiven Ausweise sowie die Gebühren für die Entschei  -  de betreffend die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen sind:  *  a)  Ausbildung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundkurs, inbegriffen der provisorische  Ausweis  Fr.  1'600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Weiterbildungskurs, inbegriffen der definiti  -  ve Ausweis  Fr.  1'200  b)  Ergänzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  provisorischer Ausweis  Fr.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verlängerung des provisorischen Auswei  -  ses  Fr.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  praktische Prüfung für Kategorien M1, M2,  M3, M4, M6  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  praktische Prüfung für Kategorien M5, M7  Fr.  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  neue definitive Ausweise  Fr.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Duplikata  Fr.  20  c)  *  Prüfung der gleichwertigen Ausbildung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  provisorischer Ausweis  Fr.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  neuer definitiver Ausweis  Fr.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Duplikate  Fr.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichtbezahlung dieser Beträge kann der Kandidat nicht an den betref  -  fenden Kursen und Prüfungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Gebühren werden regelmässig angepasst indem den gewährten  Subventionen, den effektiv notwendigen Kosten für die Durchführung der  Kurse und Prüfungen sowie der Verleihung der entsprechenden Ausweise  Rechnung getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kontrolle, Sanktionen und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kontrollorgan für Ausweise
                            1  Die   Arbeitsinspektoren   der   Dienststelle   für   Arbeitnehmerschutz   und  Arbeitsverhältnisse, die mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit beauftrag  -  ten Inspektoren, die auf Baustellen eingesetzten SUVA-Inspektoren sowie  die Polizisten der Kantons- und Gemeindepolizei sind ermächtigt, jederzeit  das Vorzeigen der Ausweise zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kontrollierten Personen, die nicht einen ordnungsgemässen Ausweis  vorweisen können, werden der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und  Arbeitsverhältnisse (nachstehend: Dienststelle) gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonders schwerwiegenden Fällen können die Kontrollorgane den  Ausweis unverzüglich abnehmen und bei der Dienststelle hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausweisentzug
                            1  Ein Ausweisentzug kann durch die Dienststelle angeordnet werden, wenn  der Inhaber durch seine Fahrweise die Sicherheit gefährdet, bei schwerer  Verletzung (Art. 16 SVG) der Sicherheitsvorschriften oder wiederholter Ver  -  letzung derselben. Bei leichten Zuwiderhandlungen kann eine Verwarnung  ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle entscheidet über den Entzug des Ausweises nach Anhö  -  rung des Inhabers und der Kommission. Der Entscheid wird ihm mit einge  -  schriebenem Brief mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Entzug des Ausweises betroffene Person kann innert dreissig Ta  -  gen nach Zustellung des entsprechenden Entscheids beim Staatsrat Be  -  schwerde einreichen. In besonders schwerwiegenden Fällen hat die Be  -  schwerde keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmun  -  gen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs  -  rechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuwiderhandlungen
                            1  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und ge  -  stützt auf dieses Reglement getroffene Verfügungen werden mit einer Bus  -  se bis maximal 10'000 Franken geahndet, sofern nicht die Eidgenössischen  Bestimmungen anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Bussenentscheid der Dienststelle kann Einsprache erhoben  und anschliessend Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts einge  -  reicht werden (Art.  194  bis   StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.2009  01.09.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 35/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  06.07.2012  Art. 1 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  06.07.2012  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 1 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 1a  eingefügt  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 9 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 9 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 9 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 10a  eingefügt  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.04.2015  01.04.2015  Art. 12 Abs. 1, c)  eingefügt  BO/Abl. 17/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.08.2009  01.09.2009  Erstfassung  BO/Abl. 35/2009