Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Gesetz  über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG)  Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz regelt Erwerb und Ve  rlust des Kantons- und  Gemeindebürgerrechts,  soweit der Bund keine Regelung getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1   Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz   die aargauischen Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Gemeinden  mit  Einwohnerrat  tritt  dieser  als  Organ  an  die  Stelle  der  Gemein-  deversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Begriffe  Schweizer  Bürger,  Kantonsbür  ger,  Bürger,  Auslä  nder,  Gesuchsteller  und Präsident beziehen sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            1   Kantonsbürger ist, wer das Bürgerrecht  einer aargauischen Gemeinde besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Findelkind
                            1   Ein im Kanton gefundenes Kind unbekannt  er Abstammung erhält das Bürgerrecht  jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erwerb und Verlust durch Beschluss
§ 5 Ausländer
                            1    Ausländer,  welche  die  Voraussetzungen  für  die  Er  teilung  der  eidgenössischen  Einbürgerungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    erfüllen,  können  um  Aufnahme  in  das  Kantons-  und  Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie  bei Einreichung des Gesuches seit min-  destens drei Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen und gesamthaft  fünf Jahre im Kanton wohnhaft gewesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Gesuchsteller,  die  das  23.  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt  und  mindestens  fünf  Jahre  ihrer  Schulbildung  (Volksschule,    Mittelschule,  Berufsschule)  in  der  Schweiz  erworben  haben,  genügt  der  ununter  brochene  dreijährige  Wohnsitz  in  der-  selben Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schweizer Bürger
                            1   Schweizer Bürger, die nicht schwerwiege  nd mit dem Strafgesetz in Konflikt gera-  ten  und  die  ihren  finanziellen  Verpf  lichtungen  nachgekommen  sind,  können  um  Aufnahme  in  das  Kantons-  und  Gemeinde  bürgerrecht  nachsuchen,  wenn  sie  bei  Einreichung des Gesuches seit  mindestens drei Jahren ohne  Unterbruch in derselben  Gemeinde  wohnen  und  mit  der  Einbürgerung  nicht  Bürger  von  mehr  als  zwei  Ge-  meinden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schweizer  Bürger,  die  seit  zehn  Jahren  ohne  Unterbruch  in  derselben  Gemeinde  wohnen,  haben  unter  den  gleichen  Bedingungen  Anspruch  auf  Bürgerrechtsaufnah-  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Voraussetzungen gemäss den Absätzen  1 und 2 gelten auch für Kantonsbürger,  die um Aufnahme in das Bürgerrecht eine  r anderen aargauischen Gemeinde nachsu-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einbürgerung am Wohnsitz
                            1   Die Einbürgerung erfolgt in der Wohnsitzgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfolgt ein Wohnsitzwechsel während des Ve  rfahrens, so wird dieses gegenstands-  los,  wenn  noch  kein  rechtskräftiger  Ge  meindebeschluss  vorli  egt.  Das  Verfahren  wird  in  jedem  Fall  gegenstandslos,  we  nn  der  Wohnsitz  in  einen  anderen  Kanton  verlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ehrenbürgerrecht
                            1    Wer  sich  um  die  Öffentlichkeit  besonders  verdient  gemacht  hat,  kann  mit  seinem  Einverständnis durch die Geme  indeversammlung ehrenhalber eingebürgert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erteilung  des  Ehrenbürgerrechts  kann  auch  erfolgen,  wenn  die  Wohnsitzvor-  aussetzungen dieses Gesetz  es nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des  Schweizer Bürgerrechts (BüG) (SR  141.0  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich  der Person zu, der es verliehen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bürgerrechtsentlassung
                            1   Stellen Bürger einer aargauischen Gemeinde ein entsprechendes Begehren, so wer-  den  sie  aus  dem  Bürgerrecht  entlassen,    wenn  sie  ein  anderes  Kantonsbürgerrecht  oder das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kinder
                            1    Einbürgerung  und  Bürgerrechtsentlassung  erst  recken  sich  in  der  Regel  auf  die  minderjährigen  Kinder  des  Gesu  chstellers,  nach  dem  zurückgelegten  16.  Altersjahr  jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr   können Kinder nur mit ihrer schriftlichen  Zustimmung selbstständig eingebürgert oder   aus dem Bürgerrecht entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeiten und Verfahren
§ 11 Einbürgerung von Ausländern
                            1   Ausländer reichen das Gesuch um  Einbürgerung beim Gemeinderat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gemeinderat trifft die Erhebungen,  die für die Beurteilung der Einbürgerungs-  voraussetzungen  nötig  sind,  und  legt,  wenn  die  Wohnsitzerfordernisse  erfüllt  sind,  das Gesuch der Gemeindeve  rsammlung zur Beschlussfassung über die Zusicherung  des Gemeindebürgerrechts vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Rechtskraft des Beschlusses de  r Gemeindeversammlung übermittelt der Ge-  meinderat die Akten dem  Departement des Innern  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Departement  des  Innern  1)    holt  die  eidgenössische  Einbürgerungsbewilligung  ein  und  leitet  die  Akten  mit  Bericht  und  Antrag  an  die  Einbürgerungskommission  des Grossen Rates weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Einbürgerungskommission  entscheide  t  über  die  Einbürgerung  abschliessend,  sofern der Grosse Rat den Entscheid nicht an sich zieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Entscheide  der  Einbürgerungskommissi  on  eröffnet  deren  Präsident,  jene  des  Grossen Rates die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
                            1    Die  Entlassung  aus  dem  Schweizer  Bürgerrecht  wird  vom  Departement  des  In-  nern   verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizer Bürgern
                            1    Die  Einbürgerungen  von  Schweizer  Bürgern  und  die  Entlassungen  aus  dem  Kan-  tons- und Gemeindebürgerrecht werden   vom Gemeinderat ausgesprochen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeiten des De partementes des Innern
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Departement des Innern  1)   ist des Weitern zuständig  a)  zur  Stellungnahme  gegenüber  der  B  undesbehörde  bei  Wiedereinbürgerungen  und erleichterten Einbürgerungen (Art. 25 und 32 BüG);  b)  zur  Bestimmung  des  Ge  meindebürgerrechts  bei  erleichterter  Einbürgerung  (Art. 29 Abs. 2 BüG);  c)  zur  Entgegennahme  von  Erhebungsaufträgen  der  Bundesbehörde  (Art.  37  BüG);  d)       zur   Nichtigerklärung   von   ordentlichen   Einbürgerungen   von   Ausländern  (Art. 41 Abs. 2 BüG);  e)  zur Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG);  f)  zur  Bürgerrechtsfeststellung,  wenn  fra  glich  ist,  ob  eine  Person  das  Kantons-  oder ein Gemeindebürgerrecht be  sitzt (Art. 49 Abs. 1 BüG);  g)  zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bun-  des in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs. 2 BüG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern  1)   kann die Gemeinderäte und die Kantonspolizei zur  Durchführung  von  Erhebungen  beiziehen,  di  e  für  die  Beurteilung  der  Einbürge-  rungsvoraussetzungen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Gebühren und Auslagen
                            1    Kanton  und  Gemeinden  dürfen  für  die  Behandlung  von  Gesuchen  im  Bürger-  rechtswesen höchstens Gebühren erheben,   welche die Verfahrenskosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt durch   Verordnung die Gebührenansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  Volkswirtschaft  und  I  nneres  setzt  die  kantonalen  Gebühren,  der  Gemeinderat di  e kommunalen Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gebühren  und  Auslagen  können  bei  mittello  sen  Personen  reduziert  oder  erlassen  werden; sie sind Personen, denen das Ehre  nbürgerrecht verliehen wird, zu erlassen.  Der Regierungsrat kann durch Verordnung we  itere Reduktions- oder Erlassmöglich-  keiten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Personen,  die  Gebühren  und  Auslagen  zu  entrichten  haben,  können  zur  Leistung  eines  Vorschusses  oder  zur  Begleichung  einer  Zwischenabrechnung  verpflichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechtsschutz
                            1    In  Bürgerrechtssachen  kann  gegen  Besc  hlüsse  des  Gemeinde  rates  beim  Departe-  ment  des  Innern  1 )    und  gegen  Verfügungen  des  De  partementes  des  Innern  1)    beim  Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide der Gemeinde-  versammlung, des Einwohnerra  tes, des Grossen Rates  oder der Einbürgerungskom-  mission des Grossen Rates ist die Beschwerde ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Beschwerden gegen Entscheide über die Einbürgerung von Schweizer Bürgern  wird die Handhabung des Ermessens nicht überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsrecht
                            1   Die bei Inkrafttreten dieses   Gesetzes hängigen Verfahren   werden nach dem für die  Gesuchsteller günstigeren Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieses   Gesetzes sind aufgehoben:  a)  §§  1–20  und  26–30  des  Gesetzes  über  das  Bürgerrecht  vom  29.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    und  die  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetz  über  das  Bürgerrecht  vom  25.  April  1941  3 )    sowie  das  Dekret  über  die  Einkaufssummen  und  Ge-  bühren im Bürgerrechtswesen vom 26. Juni 1941  4 )  ;  b)  §  10  Abs.  1  lit.  a  des  Dekretes  über  Gebühren  für  Amtshandlungen  und  über  Entschädigungsansätze der Geme  inden vom 28. Oktober 1975  5 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Änderung bisherigen Rechts
                            1    Das  Gesetz  über  die  Einwohnergemeinden  (Gemeindegesetz)  vom  19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  9.  Juli  1968  7 )    wird  wie  folgt  geändert bzw. ergänzt:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 3 S. 40; Bd. 10 S. 202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 3 S. 143; Bd. 10 S. 394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 3 S. 164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     SAR  661.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verordnung
                            1   Der Regierungsrat erlässt über die Einz  elheiten der Verfahren eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Publikation, Inkrafttreten
                            1    Dieses  Gesetz  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Der  Regierungsrat  be-  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, den 22. Dezember 1992  Präsident des Grossen Rates  D  EISS  Staatsschreiber  i.V. M  EIER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993.  Inkrafttreten: 1. Januar 1994  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 der Verordnung über Einbürge rungen und Bürgerrechtsentlassungen vom
8. Dezember 1993 (AGS Bd. 14 S. 513).
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2006 01.11.2007 § 15 totalrevidiert AGS 2007 S. 143
12.12.2006 01.11.2007 § 20 Abs. 2 aufgehoben AGS 2007 S. 143
06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-3
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle