Entscheid betreffend den Schutz des Moors "Les Moilles", Gemeinde Troistorrents
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Moors "Les  Moilles", Gemeinde Troistorrents  vom 09.11.2005 (Stand 02.12.2005)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1991;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von  nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 2025);  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz  betreffend  die Ausführung  des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja  -  nuar 1991;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Gewässer vom 28.  Oktober 1998;  eingesehen das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991;  eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;  eingesehen die öffentliche Vernehmlassung im Amtsblatt vom 29. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Flachmoor "Les Moilles" und seine Pufferzone, gelegen auf Territori  -  um der Gemeinde Troistorrents, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die  Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der  dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Troistorrents gemäss Ar  -  tikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde inte  -  griert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz des Gebietes bezweckt:  a)  den   Schutz,   die   Erhaltung   und   die   Wiederinstandstellung   dieses  Feuchtbiotops als Zeuge von Bergmooren;  b)  den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;  c)  die Erhaltung der Vegetationsgesellschaften und ihrer verschiedenen  Entwicklungsstadien;  d)  die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen aller Art, insbeson  -  dere durch die Verschmutzung  durch schädliche Substanzen,  Ent  -  wässerungen, Trittschäden und Überweidung;  e)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement ergreift die für die Erhaltung und die Regeneration des  Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Ver  -  einbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet (Flachmoorzone und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitä  -  ten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden und den Schutzzielen  widersprechen, verboten, insbesondere:  a)  Bauten und Anlagen jeglicher Art;  b)  sämtliche Terrainveränderungen;  c)  die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässe  -  rungen, Wasserfassungen oder Zufuhr von Substanzen, welche die  Wasser oder Bodenqualität beeinflussen;  d)  das Ausbringen von Hof und Kunstdünger sowie Jauche;  e)  das Ablagern von Material oder Abfall;  f)  Schädigungen der Pflanzen und Tierwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Einführen von Pflanzen und Tierarten;  h)  das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen und Velos, sowie  das Reiten, ausser für die im Rahmen der landwirtschaftlichen oder  forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung bewilligten Fahrzeuge;  i)  sämtliche Hartbeläge auf Strassen und Wegen;  j)  die Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Flachmoor sind untersagt:  a)  die Beweidung;  b)  das Begehen, mit Ausnahme des bestehenden Weges le Jorat Pro  Favroz, welcher das Moor durchquert;  c)  das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weitere Massnahmen
                            1  Um die Qualität und Quantität der Gewässer zu garantieren, sind die Be  -  stimmungen gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz auch ober-  und   ausserhalb   des   Schutzgebietes   zu   befolgen   (insbesondere   keine  Wasserfassungen, keine Entwässerungen, keine Jauche und keine Pestizi  -  de).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die naturnahe, landwirtschaftliche Nutzung (Mähnutzung des Flachmoors,  extensive Beweidung der Pufferzone) innerhalb des Schutzgebietes ist an  den von der Dienststelle für Wald und Landschaft bezeichneten Stellen un  -  ter den festgelegten Bedingungen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewirtschaftung hat dem Schutzzweck zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die sensiblen Bereiche werden durch geeignete Massnahmen geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Forstwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen  und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bestehende Einrichtungen
                            1  Bestehende Fassungen können aufrechterhalten werden, ihre Wiederher  -  stellung ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Weg "Le Jorat-Pro Favroz" kann erhalten und von Fahrzeugen be  -  nutzt werden. Er darf nicht asphaltiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen   können   vom   Departement   zur   Erhaltung   und  Pflege des Schutzgebietes, für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke,  sowie für die Renovation bestehender Bauten erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung
                            1  Grundeigentümer oder Bewirtschafter, deren Grundstücke aufgrund der  Schutzmassnahmen Einschränkungen erfahren, können entschädigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Flächen können Bewirt  -  schaftungsbeiträge für ökologische Leistungen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schutzmassnahmen können zudem Gegenstand von Subventionsbeiträ  -  gen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei  die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald  und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige  Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und  Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie  -  derinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2005  02.12.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 48/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.11.2005  02.12.2005  Erstfassung  BO/Abl. 48/2005