Verordnung betreffend die Bergführer und Skilehrer
                            -  1  -  Verordnung  betreffend die Bergführer und Skilehrer  vom 26. Juni 1996  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57, Absatz 2 der Ka  n  tonsverfassung;  eingesehen  die  Artikel  36  bis  47  des  Gesetzes  über  den  Tourismus  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Februar 1996;  auf  Antrag des Volkswirtschaftsdepart  e  mentes,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörde
                            1  Die zuständige B  e  hörde ist das mit dem Tourismus beauftragte Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  kann  seine  Zuständigkeiten  an  seine  Dienststellen  delegi  e-  ren und andere Dienstst  ellen des Staates zur Mita  r  beit beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kontrollinstanz
                            Die staatliche Kontrollinstanz im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes über den  Touri  s  mus ist das kantonale Finanzinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonale Kommission
                            1  Der  Staatsrat  ernennt  eine  «Kanto  nale  Bergführer  -    und  Skilehrerkommiss  i-  on».  Er  berücksichtigt  bei  der  Ernennung  die  verschiedenen  betroffenen  Ber  u-  fe  und  die  sprachlich  und  geographisch  ausgeglichene  Zusammensetzung  der  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist das Konsultativorgan des Staates in d  iesen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der      Staat      kann      der      Kommission      für      bestimmte      Aufgaben  Entscheidungsb  e  fu  g  nisse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Sinne von Artikel 36 des Gesetzes über den Tourismus der Aufsicht  des Staatsrates unterstel  l  ten B  erufe sind:  a)  b)  c)   Langlauflehrer;  d)  e)   Wanderleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  diesbezüglichen  Bestimmungen  sind  sinngemäss  auch  auf  die  in  Ausbi  l-  dung b  e  findlichen Personen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Antrag  der  Kantonalen  Kommission  kann  der   Staatsrat den Geltungsb  e-  reich von Absatz 1 erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahmen
                            Diese Bestimmungen finden keine Anwe  n  dung in den Bereichen:  a)  Jugend  -    und  Sport  -  Leiter, wenn sie im Rahmen von Jugend und Sport tätig  sind;  b)  Trainer  von  Vereinen  und  Vereinigungen  von  in  Artikel  4  aufgeführten  Tätigkeiten;  c)  Lehrer,  die  im  Rahmen  ihres  normalen  Unterrichts  und  ohne  Entschäd  i-  gung im Sinne der in Artikel 4 aufg  e  führten Berufe tätig sind;  d)  Personen,  die  im  Besitze  eines  gleichwertigen,  ausserkantonalen  Patentes  sind    und  ihren  Beruf  nur  gelegentlich  im  Wallis  ausüben,  ohne  dabei  Ku  n-  den vor Ort anzuwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Patente
                            1  Das Patent wird in Form eines Ausweises abgegeben und enthält namentlich  dessen Gültigkeitsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Patenterneuerung  wird  denjenigen  Personen  g  ewährt, die den Nachweis  erbringen,  dass  sie  die  verlangten  Fortbildungskurse  besucht  haben  und  über  den  erforderlichen  Versicherungsschutz  verfügen.  Das  Departement  kann  die  Ausübung der Patente  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder  Inhaber  des  Walliser  -  Patentes k  ann, nachdem er sich vorher ordentlich  ausgewiesen  hat,  von  einer  Person,  die  den  gleichen  Beruf  ausübt,  das  Vo  r-  weisen  des  Patentes  verlangen.  Verfügt  diese  Person  nicht  über  das  vorg  e-  schriebene  Patent  und  ist  sie  nicht  von  der  Patentpflicht  ausgenommen,  k  ann  sie  der  Kantonalen  Kommission  angezeigt  werden.  Diese  schlägt  dem  Depa  r-  tement  die  Einleitung  der  in  der  Gesetzgebung  vorgesehenen  Massnahmen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bewilligung
                            1  Um  eine  Betriebsbewilligung  für  eine  Schule  können  nur  Patentinhaber  ers  u-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesuch muss einen Beschrieb der Tätigkeiten, der Organisation und der  Zuständigkeiten  innerhalb  der  Schule  enthalten  sowie  den  Nachweis  des  vo  r-  geschriebenen Versicherungsschutzes erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligung  wird  derjenigen  Schule  erneuert,  die  nachweist,    dass  die  Verantwortlichen  die  für  ihre  Tätigkeit  erforderlichen  Kurse  besucht  haben  und dass sie über den erforderlichen Versicherungsschutz ve  r  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesuch zum Betrieb einer Skischule muss dem Departement jeweils vor  dem  1.  November  unterbreitet  we  rden.  Für  Bergsteigerschulen  gilt  jeweils  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März als Stichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Direktion  einer  Schule  ist  für  die  Unterrichtsqualität  ihrer  Mitarbeiter  erteilten Unterrichts verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Versicherungen  Personen,  deren  Tät  igkeit  unter  die  Bestimmungen  des  Artikels  4  fallen,  sind  verpflichtet sich zu versichern:  a)  im  Bereiche  der  Unfallversicherung  für  die  Minimalleistungen  des  Bu  n-  desgesetzes  über  die  Unfallversicherung  (UVG)  oder  des  Bundesgesetzes  über die Krankenversiche  rung (KVG).  b)  im  Bereiche  Haftpflicht  für  mindestens  eine  Deckung  von  10  Millionen  Franken  je  Schadenfall  an  Personen  und  Sachen.  Die  Schulen  haben  di  e-  selbe Verpflichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  3  Ausbildungskurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zur  Erlangung  des  Bergführerpatentes  vorausgesetzten  Kurse  sind  die  vom  eidgenössischen  Volkswirtschaftsdepartement  anerkannten  Bergführe  r-  kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Erlangung des Skilehrerpatentes vorausgesetzten Kurse sind die vom  Staat durchgeführten oder ane  rkannten Skilehrerkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zur  Erlangung  des  Langlauflehrerpatentes  erforderlichen  Kurse  sind  die  vom  Schweizerischen  Langlaufschulverband  durchgeführten  oder  andere  vom  Staat anerkannten Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  zur  Erlangung  des  Snowboardlehrerpatentes  erforderl  ichen  Kurse  sind  die  vom  Schweizerischen  Snowboard  Schulverband  oder  dem  Schweizer  i-  schen  Interverband  für  Skilauf  durchgeführten  oder  andere  vom  Staat  ane  r-  kannten Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  zur  Erlangung  des  Patentes  für  die  Wanderleiter  vorausgesetzten  Kurse  sind vom S  taat durchgeführte und anerkannte Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Ausbildungskurse  für  Direktoren  von  bewilligten  Schulen  sind  die  von  den  Dachverbänden,  denen  der  Staat  diese  Aufgabe  übertragen  hat,  durchg  e-  führten Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wer  erfolgreich  einen  Einführungskurs  absolviert  ha  t,  erhält  einen  Ausweis  als Aspirant.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anerkennung von Titeln
                            1  Patentbewerber, die nicht die in Artikel 9 bezeichneten Kurse besucht haben,  müssen  den  Nachweis  erbringen,  dass  sie  Kurse  mit  gleichwertigen  Anford  e-  rungen  besucht  haben.  Sie  müssen  zu  dem den Beweis erbringen, dass sie über  die  für  die  Berufsausübung  im  Wallis  notwendigen  sprachlichen,  juristischen,  geografischen und spezifischen Kenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  entscheidet  nach  Anhörung  der  Kantonalen  Kommission  über diese Anerke  nnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  ein  Skilehrer  nicht  auch  Bergführer,  darf  er  Gäste  nicht  auf  Gletschern  führen, deren Routen nicht gekennzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wanderleiter  bewegt  sich  im  Sommer  und  im  Winter  in  sicherem  G  e-  lände,    in  dem  keine  besondere  technische  Mittel  zur  Fortbewegung  vorausg  e-  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rettung
                            Die  Patentinhaber  sind  verpflichtet,  sich  den  Rettungsorganisationen  zur  Ve  r-  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übergangsbestimmungen
                            1  Die  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttr  etens  dieses  Gesetzes  laufenden  Verfahren  werden nach altem Recht fortgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. N o-
                            vember 1996 in Kraft.  So verordne  t im Staatsrat zu Sitten, den 26. Juni 1996.  Der Präsident des Staatsrates:  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Titel und Änderung  Publikation  in Kraft  V betreffend die Bergführer und Skilehrer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juni 1996  GS/VS 1996, 254  1.11.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 27. August 1997:   Art. 8 lit.  a  GS/VS 1997, 178  5.9.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 12. Januar 2000:  n.W.:   Art. 9 Abs. 4  GS/VS 2000, 151  1.2.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderung vom 31. Oktober 2001:  n.W.  : Art. 4, 9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  GS/VS 2001, 171  3.12.2001  a.:   aufgehoben  ; n  .:  neu  ; n.W.:   neuer Wortlaut