Entscheid womit der Fang von Schmetterlingen im Laggintal verboten wird
                            Entscheid  womit der Fang von Schmetterlingen im  Laggintal verboten wird  vom 03.07.1985 (Stand 03.07.1985)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Schreiben des Walliser Bund für Naturschutz vom 13. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984, in welchem der Staatsrat ersucht wird, die erforderlichen Vorschriften  zum   Schutz   der   seltenen   Schmetterlinge   Erebia   christi,   die   im   Simplon-  Süd-Gebiet leben, zu erlassen;  eingesehen   die   Zustimmung   der   Gemeinden   Zwischbergen   und   Simplon  vom 22. Februar und 20. März 1985;  eingesehen   die   Empfehlung   der   kantonalen   Naturschutzkommission   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. März 1985;  eingesehen  die Artikel  18,  19  und 20 Absatz  2  des  Bundesgesetzes  über  den Natur- und Heimatschutz;  auf Antrag des Departements für Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Fang   von   Schmetterlingen,   Raupen   und   Puppen   ist   im   Gebiet   des  Laggintales, das auf der beigelegten Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1309 ein  -  getragen ist, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es ist verboten dieses Gebiet mit Geräten für den Schmetterlingsfang zu  betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement  für Umwelt kann für wissenschaftliche Zwecke und für  die Lehre Ausnahmen gestatten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergehen gegen den vorliegenden Beschluss werden durch das De  -  partement  für  Umwelt  mit  einer  Busse  von  100  Franken  bis 10'000  Fran  -  ken  bestraft.  Die Beschwerde an den Staatsrat  innert dreissig Tagen nach  Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Orts-   und   Kantonspolizei,   die   Grenzwächter,   die   Wildhüter   und   die  Förster sind beauftragt jede Zuwiderhandlung anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.1985  03.07.1985  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1985 f 164 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  03.07.1985  03.07.1985  Erstfassung  RO/AGS 1985 f 164 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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