Verordnung über Geoinformation
                            Verordnung  über Geoinformation  vom 29.06.2006 (Stand 01.07.2006)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen von den Artikeln 2 und 9 des kantonalen Gesetzes über die  amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung bezweckt die Festlegung der Organisation  und   der   Funktionsmodalitäten   des   kantonalen   Geoinformationssystems  (GIS-Wallis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist anwendbar für alle Geodaten von kantonalem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Geodaten sind alle digitalen Daten mit einem Raumbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geoinformation ist das Ergebnis einer Kombination von Geodaten, die für  den Gebrauch durch Benutzer bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Geoinformationssystem (GIS) ist ein System für die Speicherung,  Verwaltung und Verarbeitung von Geodaten. Es beinhaltet Informatik, Geo  -  daten, Partner und Fachwissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das GIS-Wallis ist ein Geoinformationssystem, das alle für die kantonale  Verwaltung zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigten Geodaten  sammelt, verwaltet, bearbeitet und bereitstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Geomatik ist die Wissenschaft der Geoinformation.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Geomatikprojekt ist ein Projekt, das die Erarbeitung von Plänen bezie  -  hungsweise Karten oder die Produktion von Geodaten zum Ziel hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Metadaten sind Informationen über Daten, beispielsweise Herkunft, Inhalt,  Struktur, Gültigkeit, Stand, Genauigkeit, Nutzungsrechte, Zugriffsmöglich  -  keiten oder Erfassungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Datenmodell ist ein Konzept zur Strukturierung von Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Darstellungsmodell legt die kartographische Darstellung von Geoda  -  ten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die   Datenverwaltung   beinhaltet   die   Speicherung,   Löschung   und   die  Nachführung von Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Kantonale Geodaten sind im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Kommunale Geodaten sind im Eigentum der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Geodaten von kantonalem Interesse sind alle Geodaten, die für den effi  -  zienten Vollzug der kantonalen Gesetzgebung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Geodienste  sind  vernetzbare  Anwendungen,   welche die Nutzung von  elektronischen  Dienstleistungen  im Bereich  Geodaten  vereinfachen  und  Geodaten in strukturierter Form zugänglich machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Eine Informationsebene ist eine Menge von Geodaten, die die Erdober  -  fläche nur ein einziges Mal beschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerungsausschuss GIS-Wallis
                            1  Der Steuerungsausschuss GIS-Wallis ist das Aufsichtsorgan des GIS-Wal  -  lis. Er hat folgende Aufgaben:  a)  er bereitet die Strategie und die Ziele des GIS-Wallis vor und stellt die  Aufsicht sicher;  b)  er erlässt Richtlinien und Empfehlungen betreffend GIS-Wallis;  c)  er gibt seine Vormeinung zu den vom Geomatik-Kompetenzzentrum  (CC GEO) benötigten Ressourcen ;  d)  er stellt die Förderung des GIS-Wallis bei externen Partnern sicher;  e)  er legt die Prioritäten bei den Geomatikprojekten von allgemeinem In  -  teresse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerungsausschuss GIS-Wallis ist direkt dem Staatsrat unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammensetzung des Steuerungsausschusses GIS-Wallis liegt in  der Kompetenz des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geomatik-Kompetenzzentrum (CC GEO)
                            1  Das CC GEO ist beauftragt, das GIS-Wallis zu realisieren. Dies umfasst  folgende Aufgaben:  a)  es entwirft, entwickelt und führt das GIS-Wallis ein und stellt den per  -  manenten Betrieb sicher;  b)  es stellt die Integration des GIS-Wallis in die nationale Geodaten-  Infrastruktur sicher;  c)  es stellt die Integration des GIS-Wallis in die Informatikumgebung der  kantonalen Verwaltung sicher;  d)  es fördert die Nutzung des GIS-Wallis bei den Departementen und  den Dienststellen der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das CC GEO ist beauftragt, die Dienststellen der kantonalen Verwaltung  im Geomatik-Bereich zu koordinieren. Dies umfasst folgende Aufgaben:  a)  es verwaltet einen Katalog der Geodatensätze von kantonalem Inter  -  esse und stellt die Nachführung der Metadaten sicher;  b)  es gibt seine Vormeinung bezüglich Beschaffung von GIS-Software  für die Dienststellen ab;  c)  es organisiert die Ausbildung im Geomatik-Bereich;  d)  es legt Richtlinien für Geomatikprojekte fest;  e)  es führt Geomatikprojekte von allgemeinen Interesse durch, beauf  -  sichtigt und unterstützt die Verwirklichung der Geomatikprojekte der  Dienststellen;  f)  es beschafft Geodaten von Dritten je nach Bedürfnis der kantonalen  Dienststellen;  g)  es informiert regelmässig die kantonalen Dienststellen über die Aktivi  -  täten des Bundes und des Kantons im Geomatik-Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das CC GEO ist beauftragt, Synergien zwischen den öffentlichen Verwal  -  tungen im Geomatik-Bereich aufzuzeigen. Dies umfasst folgende Aufga  -  ben:  a)  es stellt die regelmässige Information zu den Gemeinden betreffend  den Aktivitäten des Bundes und des Kantons mit GIS-Bezug sicher  und koordiniert diese im Geomatik-Bereich;  b)  es stellt die regelmässige Information des Bundes sicher betreffend  den kantonalen und kommunalen Aktivitäten mit GIS-Bezug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es stellt die Abgabe der Geodaten von kantonalem Interesse an die  kantonalen Dienststellen und an die Gemeinden sicher;  d)  es stellt die Abgabe von Geodaten an Dritte sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das CC GEO ist beauftragt, das Sekretariat des Steuerungsausschusses  GIS-Wallis sicherzustellen und ihm die notwendigen Entscheidungsgrundla  -  gen betreffend GIS-Wallis zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das CC GEO ist administrativ der mit der Geomatik beauftragten Dienst  -  stelle unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Steuerungsausschuss GIS-Wallis übt die strategische und die für die  Geomatik zuständige Dienststelle die administrative Leitung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Verwaltung
                            1  Die  Dienststellen   der   kantonalen   Verwaltung   stellen   die   regelmässige  Nachführung und die Qualität der für die Ausführung des gesetzlichen Auf  -  trages notwendigen Geodaten. Sie haben folgende Aufgaben:  a)  sie erstellen und aktualisieren Geodaten gemäss den Richtlinien des  CC GEO;  b)  sie liefern Geodaten und Metadaten dem CC GEO gemäss den Richt  -  linien des CC GEO;  c)  sie melden alle Geomatikprojekte aus Koordinationsgründen an die  CC GEO;  d)  sie beteiligen sich an der Erarbeitung von Richtlinien von spezifischen  Richtlinien, insbesondere bezüglich Daten- und Darstellungsmodelle;  e)  sie melden ihre Bedürfnisse bezüglich Geodaten an die CC GEO;  f)  sie geben Ihre Vormeinung betreffend Abgabe an Dritte von Geoda  -  ten, deren Nachführung in ihrer Verantwortung liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung sind verantwortlich für die Di  -  gitalisierung Ihrer Papierpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind verantwortlich für die Qualität und Nachführung der  kommunalen Geodaten von kantonalem Interesse. Sie haben folgende Auf  -  gaben zu erfüllen:  a)  sie liefern dem CC GEO die kommunalen Geodaten von kantonalem  Interesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie stellen die Anwendung der kantonalen Richtlinien betreffend Da  -  tenmodelle, Darstellungsmodelle und Datenqualität in Geomatikpro  -  jekten sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können die kantonale Geodaten beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verwaltung der Geodaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eigentümer der Geodaten
                            1  Der Kanton oder die Gemeinden, die für die Erarbeitung von Plänen/Kar  -  ten   gemäss   spezifischer   Gesetzgebung   verantwortlich   sind,   sind   auch  Eigentümer der erhobenen und erfassten Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer der Geodaten ist verantwortlich für die Sicherheit, den  Datenschutz, die Qualität und die Nachführung seiner Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten
                            1  Das CC GEO ist verantwortlich für den Entwurf und die Entwicklung der  Infrastruktur des GIS-Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb der technischen Infrastruktur des GIS-Wallis liegt in der Ver  -  antwortung der für die Informatik zuständigen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Benutzer, der die Daten direkt über den Computer zugreift, ist ver  -  pflichtet, selbst sich über den Aktualitätsstand, die Qualität und die Vollstän  -  digkeit zu vergewissern. Der Eigentümer der Geodaten ist nicht verantwort  -  lich für diese Unterlassung seitens des Benutzers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Geodaten von kantonalem Interesse
                            1  Der Staatsrat nimmt regelmässig den im Anhang festgelegten Katalog der  Geodaten von kantonalem Interesse zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Katalog ist evolutif, wird aktualisiert vom CC GEO und bei jeder Nach  -  führung abgegeben an die kantonalen Dienststellen und an die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bereitstellung und Austausch von Geodaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bereitstellung von Geodaten
                            1  Das CC GEO stellt die Geodaten von kantonalem Interesse für die kanto  -  nalen Dienststellen und die kantonalen Geodaten für die Gemeinden ohne  Gebühr bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden stellen dem CC GEO die kommunalen Geodaten von  kantonalem Interesse ohne Gebühr bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten betreffend Nutzung und Abgabe von kommunalen Daten  von kantonalem Interesse werden in einer Vereinbarung zwischen dem  Kanton, vertreten durch das CC GEO, und der Gemeinde geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgabe von kantonalen Geodaten an Dritte benötigt eine Bewilligung  des CC GEO und der für die Nachführung verantwortlichen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln muss sich der Benutzer sel  -  ber Klarheit über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten beschaf  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebühren für die Abgabe von Geodaten
                            1  Die Gebühr für die Abgabe von Geodaten von kantonalem Interesse wird  folgendermassen errechnet:  a)  administrativer Aufwand  Fr.  50  b)  Material  Fr.  20  c)  Bearbeitung       pro       Informationsebene  Fr.  5  pro  Ebene  d)  Bearbeitung         pro         Datenvolumen  Fr.  10  für  das  erste  Gigabyte  und  Fr.  10  pro  zu  -  sätzliches  Gigabyte  oder  Teil  eines  Gigabytes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzungsgebühr für den direkten Zugriff auf die Geodaten von kanto  -  nalem Interesse über einen Geodienst beträgt jährlich 1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konsultation per Computer der vom Kanton über das GIS-Wallis dar  -  gestellten Geodaten ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühr für die Abgabe von beglaubigten A3 oder A4-Planauszügen  beträgt 70 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühr für die Beglaubigung von Plänen beträgt 30 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bedingungen für die Nutzung von kantonalen Geodaten
                            1  Die Bedingungen für die Nutzung von kantonalen Geodaten durch Dritte  werden durch einen Vertrag zwischen dem Dritten und dem CC GEO gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Austausch von Geodaten
                            1  Die Schnittstelle für Geodaten von kantonalem Interesse stützt sich auf  INTERLIS gemäss der Schweizer Norm SN612030.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Allfälliger Konflikt
                            1  Jeden Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer der Geodaten und dem  Steuerungsausschuss GIS-Wallis entscheidet der Staatsrat durch Verfü  -  gung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt mit dem Gesetz über  die amtliche Vermessung und Geoinformation in Kraft.  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geodaten (Stand 28. Juni 2006):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenherr  Kantonales Interesse  Kommunales Interes  -  se  Kanton  Allgemeine Daten: 1.  Amtliche Vermessung  gemäss der eidg. Ver  -  ordnung über die amtli  -  che Vermessung; 2.  Übersichtsplan (Art. 5  des kantonalen Geset  -  zes über die amtliche  Vermessung und Geo  -  information), 3. Daten  des kantonalen Richt  -  plans (Art. 7 des  kRPG), 4. Daten des  statistischen Jahrbu  -  ches, 5. Vom Kanton  erhobenen Daten zur  Dokumentation von  Staatsratsbeschlüssen  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen  Kanton  A. Siedlung  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen  Kanton  B. Öffentliche Bauten  und Anlagen: 1. Daten  betreffend Gebäuden  des Kantons (Spitäler,  Altersund Pflegeheime,  Museen, usw.)  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenherr  Kantonales Interesse  Kommunales Interes  -  se  Kanton  C. Verkehr und Tele  -  kommunikation: 1. Da  -  ten betreffend Unterhalt  von kantonalen  Strassen und Wege  (Art. 14 StrG), 2. Im  Rahmen von kantona  -  len Projekten erhobene  Daten (Autobahn, 3.  Rhonekorrektion usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ÖV-Netz (GöV), 4.  Seilbahnanlagen  (GöV), 5. Velowege  (Art. 9a StrG)  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen  Kanton  D. Tourismus und Erho  -  lung  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen  Kanton  E. Landwirtschaft: 1.  Daten betreffend Di  -  rektzahlungen gemäss  Verordnung über die  Direktzahlungen an die  Landwirtschaft), 2.  Rebkataster (Art. 3 der  kantonalen Verordnung  über den Rebbau und  Wein), 3. Fruchtfolge  -  flächen (Art. 28 der  eidg. Verordnung über  die Raumplanung)  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenherr  Kantonales Interesse  Kommunales Interes  -  se  Kanton  F. Natur, Landschaft  und Wald: 1. Inventar  der Schutzobjekte (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. des kNHG), 2. In  -  ventar der Schutzwäl  -  der (ForstG), 3. Daten  betreffend Rodungen  (ForstG), 4. Ökologi  -  sche Ausgleichsflächen  (NHG), 5. Daten betref  -  fend Wildbeobachtun  -  gen (Art 27 des kJSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Daten betreffend  kantonale Banngebiete  (Art. 35 des kJSG), 7.  Daten betreffend Fi  -  schereikarte  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen  Kanton  G. Versorgung: 1.  Tankkataster, 2. Daten  betreffend Wasseratlas  gemäss Verordnung  über die Sicherstellung  des Trinkwassers in  Krisenzeiten (VTN), 3.  Daten betreffend Hoch  -  spannungsleitungen, 4.  Daten betreffend Gas-  und Ölleitung, 5. Daten  betreffend Hindernis  -  sen für die Flugnaviga  -  tion  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenherr  Kantonales Interesse  Kommunales Interes  -  se  Kanton  H. Umwelt: 1. Kataster  der belasteten  Standorte (Art. 34 des  GVGSch), 2. Stationäre  Anlagen, die den Anfor  -  derungen der LRV nicht  genügen (Art. 14 des  GAUSG), 3. Kataster  der Emissionsquellen  (Art. 15 des GAUSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Messnetz der Luft  -  verschmutzung (Art. 15  des GAUSG), 5. Lärm  -  kataster für Kantons  -  strassen (Art 21 des  GAUSG), 6. Plan  betreffend Ausstreuen  und Versprühen von  Stoffen aus der Luft  (Art. 28 des GAUSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Deponienregister  (Art. 34 des GAUSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Beobachtungsnetz  der Bodenbelastung  (Art. 36 des GAUSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Sektoren und Areale  für den Gewässer  -  schutz (Art. 7 des  GVGSch), 10. Daten  betreffend Lagerung  von Düngemittel (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 des GAUSG), 11.  Daten betreffend öko  -  morphologischen  Eigenschaften der  Wasserläufe (Art. 7  GVGSch), 12. Daten  betreffend Kies- und  Sandausbeutung  (kantonaler Beschluss  betreffend Kiesund  Sandausbeutung)  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenherr  Kantonales Interesse  Kommunales Interes  -  se  Kanton  I. Gefahren: 1. Mess  -  stationen des Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gefahrenkataster  (Art. 15 der WaV), 3.  Seismische Mikrozonen  - Daten betreffend der  StFV-unterstellten  Betriebe  Alle Daten des  Kantons, sofern diese  nicht dem Datenschutz  unterliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Datenherr  Kantonales Interesse  Kommunales Interes  -  se  Gemeinde  Allgemeine Daten: 1.  Daten betreffend den  Nutzungszonen (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21, 27, 31, 32 des  kRPG), 2. Adressen  gemäss der eidg. Ver  -  ordnung für das eidg.  Gebäude- und Wohnre  -  gister  Allgemeine Daten: 1.  Daten betreffend Bauli  -  nien (Art. 6 des  kBauG), 2. Daten  betreffend Zonen- und  Baureglement (Art. 13  des kRPG), 3. Von der  Gemeinde erhobene  Daten zur Dokumenta  -  tion von Entscheiden  des Gemeinderates, 4.  Von der Gemeinde er  -  hobene Daten für  -  den, 5. Kommunale  Statistiken  Gemeinde  A. Siedlung: 1. Daten  der eidg. Gebäudeund  Wohnregister gemäss  Verordnung über das  eidg. Gebäude- und  Wohnregister  A. Siedlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenherr  Kantonales Interesse  Kommunales Interes  -  se  Gemeinde  B. Öffentliche Bauten  und Anlagen  B. Öffentliche Bauten  und Anlagen: 1.  Einkaufszentren, 2. Öf  -  fentliche Anlagen, 3.  Friedhofbewirtschaf  -  tung  Gemeinde  C. Verkehr und Tele  -  kommunikation: 1. Da  -  ten betreffend Fuss-  und Wanderwege (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des AGFWG)  C. Verkehr und Tele  -  kommunikation: 1. Da  -  ten betreffend Unterhalt  von kommunalen  Strassen und Wege, 2.  Schultransporte, 3.  Parkplatzbewirtschaf  -  tung  Gemeinde  D. Tourismus und Erho  -  lung  D. Tourismus und Erho  -  lung: 1. Touristische  Daten  Gemeinde  E. Landwirtschaft: 1.  Rebsektoren gemäss  kantonale Verordnung  über Rebbau und Wein  E. Landwirtschaft  Gemeinde  F. Natur, Landschaft  und Wald: 1. Waldka  -  taster (Art. 39 der  kantonalen Forstver-  ordnung)  F. Natur, Landschaft  und Wald  Gemeinde  G. Versorgung  G. Versorgung: 1. Lei  -  tungskataster  Gemeinde  H. Umwelt: 1. Gewäs  -  serschutzzonen (Art. 7  des GVGSch), 2. Daten  betreffend generellem  Entwässerungsplan  (Art. 7 des GVGSch)  H. Umwelt: 1. Daten  betreffend Abfalltrans  -  porte  Gemeinde  I. Gefahren: 1. Gefah  -  renkarten (Art. 42 des  ForstG)  I. Gefahren: 1. usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2006  01.07.2006  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.06.2006  01.07.2006  Erstfassung  BO/Abl. 27/2006