Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern
                            Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen  Bundesrat und der Regierung der  Französischen Republik über die Besteuerung  der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern  1  )  vom 11.04.1983 (Stand 24.06.1986)  Der   Schweizerische   Bundesrat,   im   Namen   der   Kantone   Bern,   Solothurn,  Basel-Stadt,  Basel-Land, Waadt,  Wallis, Neuenburg und Jura und die Re  -  gierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die steuerliche  Behandlung   der   Vergütungen   von   Grenzgängern   in  angemessener   Weise  zu regeln, haben folgendes vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern bezo  -  gen werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese an  -  sässig   sind,   gegen   einen   finanziellen   Ausgleich   zugunsten   des   andern  Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem andern Staat zu leistende  finanzielle  Ausgleich   beträgt   4,5   vom   Hundert   des   Gesamtbetrages   der  jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausdruck "Grenzgänger" bedeutet jede in einem Staat ansässige Per  -  son,   die   im   andern   Staat   eine   bezahlte   Tätigkeit   bei   einem   in   diesem  andern Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der Regel jeden Tag  in den Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 24.06.1986. Inkrafttreten am 24.06.1986.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Einzelheiten   des   in  Artikel   2   niedergelegten   finanziellen  Ausgleichs  werden in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden beider  Staaten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder der beiden Staaten  teilt dem  andern den Abschluss des nach sei  -  nem Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinba  -  rung mit. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen  erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteue  -  rung der Grenzgänger vom 18. Oktober  1935 sowie die Brief- und Noten  -  wechsel von 1910,  1911,  1921 und 1934/35  werden aufgehoben.  Die Be  -  stimmungen  dieser   Vereinbarungen  finden  letztmals  auf  die  im Laufe   des  Jahres 1984 bezogenen Vergütungen Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen   der   vorliegenden   Vereinbarung   sind   erstmals   für   die  ab 1. Januar 1985 bezogenen Vergütungen anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung ge  -  genüber   einem,   mehreren   oder   allen   Kantonen   durch   Mitteilung   an   den  Schweizerischen   Bundesrat   kündigen.   Der   Schweizerische   Bundesrat   teilt  der   Regierung   der   Französischen   Republik   die   Kündigung   durch   einen,  mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten Kantone mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kündigung   ist   auf   diplomatischem   Weg   unter   Einhaltung   einer   Frist  von mindestens  sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzutei  -  len. In diesem Fall findet die Vereinbarung letztmals Anwendung auf Vergü  -  tungen,   die   im   Laufe   des   Kalenderjahres   bezogen   werden,   auf   dessen  Ende die Kündigung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.1983  24.06.1986  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1986 f 73 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            05.09.1985  24.06.1986  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1986 f 73 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            05.09.1985  24.06.1986  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 1986 f 73 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.04.1983  24.06.1986  Erstfassung  RO/AGS 1986 f 73 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Abs. 1 05.09.1985 24.06.1986 geändert RO/AGS 1986 f 73 | d
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                Art. 6 Abs. 2 05.09.1985 24.06.1986 geändert RO/AGS 1986 f 73 | d
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