Reglement über die Bewahrung des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes
                            Reglement  über die Bewahrung des beweglichen,  dokumentarischen, immateriellen und  sprachlichen Kulturerbes  vom 19.06.2019 (Stand 01.07.2019)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 19 bis 20e des Kulturförderungsgesetzes vom 15.  November 1996 (KFG);  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des für die Kultur zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Im vorliegenden Reglement sind die Einzelheiten zur Anwendung der Be  -  stimmungen des KFG in Bezug auf die Bewahrung des beweglichen, doku  -  mentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes gemäss Kapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 KFG festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Kultur zuständige Departement (nachstehend: Departement)  ist für die Anwendung der Gesetzgebung über die Bewahrung des bewegli  -  chen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes zu  -  ständig. Vorbehalten bleiben die ausdrücklich einer anderen Behörde zuge  -  wiesenen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann seine Kompetenzen seiner Dienststelle, die für die  Kultur zuständig ist, (nachstehend:  Dienststelle) übertragen und andere  Dienststellen des Staates zur Mitarbeit hinzuziehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommission für Kulturerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Status und Auftrag
                            1  Die Kommission für Kulturerbe (nachstehend: Kommission) berät das De  -  partement in Bezug auf die Bewahrung des Kulturerbes im Allgemeinen und  des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kul  -  turerbes im Besonderen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist ein vorberatendes Organ des Departements für alle Entscheide,  die ihm diesbezüglich obliegen. Sie kann ihm auch von sich aus Massnah  -  men vorschlagen, mit denen die gesetzlich festgelegten Ziele erreicht wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spezifisch erstattet sie dem Departement Bericht  a)  in Form eines Vorschlags zu folgenden Punkten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Tragweite und Umfang des beweglichen, dokumentarischen, im  -  materiellen und sprachlichen Kulturerbes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kriterien zur Bestimmung des kantonalen Interesses eines Be  -  standteils des Kulturerbes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bestandteile und Institutionen, deren kantonales Interesse anzu  -  erkennen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bestandteile von kulturellem Interesse, für die sie die Ausübung  des Vorkaufsrechts vorschlägt;  b)  in Form einer Vormeinung zur finanziellen Unterstützung und zu Pa  -  tronaten, die in Anwendung der Gesetzgebung über das bewegliche,  dokumentarische,  immaterielle und sprachliche Kulturerbe  gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung und Ernennung
                            1  Die Kommission besteht aus  11 Mitgliedern, die vom Staatsrat auf Vor  -  schlag des Departements bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich zusammen aus dem Chef der für die Kultur zu  -  ständigen Dienststelle (nachstehend: Dienstchef), den jeweiligen Direktoren  der kulturellen Institutionen des Staates, einem Vertreter des für die Denk  -  malpflege, den Heimatschutz und die Archäologie zuständigen Departe  -  ments, sowie aus vier Vertretern, die anhand ihrer erwiesenen Fachkennt  -  nisse in Bezug auf das bewegliche, dokumentarische, immaterielle oder  sprachliche Kulturerbe ausgewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der bei der Dienststelle für das bewegliche, dokumentarische, immateriel  -  le und sprachliche Kulturerbe zuständige Mitarbeiter nimmt mit beratender  Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Ausnahme der Mitglieder, die aufgrund ihrer Funktion zur Kommission  gehören, werden die Kommissionsmitglieder für die Dauer einer Verwal  -  tungsperiode ernannt. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitsweise
                            1  Die Kommission wird vom Dienstchef mindestens zweimal pro Jahr  einbe  -  rufen und präsidiert. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen  gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat der Kommission wird von der Dienststelle geführt, die  auch die Umsetzung und Nachprüfung der Beschlüsse gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder unterstehen dem Beratungsgeheimnis und der Verschwie  -  genheitspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission kann zum Erfüllen ihres Auftrags Unterkommissionen bil  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission und die Unterkommissionen können mit dem Einver  -  ständnis des Dienstchefs externe Experten hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anerkennung des kantonalen Interesses und Unterstützung  des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkennung des kantonales Interesses und Unterstützung
                            des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennung des kantonalen Interesses (nachstehend: Anerkennung)  kann ein einzelnes Element oder eine Gruppe von Elementen, die als Gan  -  zes berücksichtigt werden, betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorschlag für die Anerkennung kann vom Eigentümer oder Besitzer  des betreffenden Kulturguts, von der Kommission oder von der Dienststelle  ausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle verlangt die Einschätzung des Eigentümers des bewegli  -  chen oder dokumentarischen Kulturguts beziehungsweise, wenn das mög  -  lich ist, die Einschätzung von qualifizierten Vertretern des Trägers des Be  -  standteils des immateriellen oder sprachlichen Kulturguts. Sie kann weitere  nötige Untersuchungen zur Prüfung des Vorschlags durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle erstattet  der Kommission Bericht,  die einen Anerken  -  nungsantrag zuhanden des Departements stellt, das darüber befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein bewegliches oder dokumentarisches Kulturgut, das nicht im Eigentum  des Staates ist, kann nur mit dem Einverständnis seines Eigentümers als  von kantonalem Interesse anerkannt werden. Seine Anerkennung bildet  Gegenstand einer Vereinbarung zwischen seinem Eigentümer beziehungs  -  weise seinem Besitzer und dem Staat. Diese Vereinbarung enthält folgende  Elemente:  a)  die Beschreibung des beweglichen oder dokumentarischen Kultur  -  guts, die gemäss den Standardnormen des betreffenden Bereichs ge  -  macht wird;  b)  die nötigen und wünschenswerten Bewahrungsmassnahmen;  c)  die  Verpflichtung  des Eigentümers   betreffend   die  Einzelheiten  zur  Umsetzung der Bewahrungsmassnahmen;  d)  die Art, den Umfang und die Bedingungen einer eventuellen staatli  -  chen Unterstützung;  e)  die Folgen ihrer Missachtung;  f)  die Bedingungen ihrer Änderung und ihrer Aufhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mit Ausnahme der Dokumente, die von der Mediathek Wallis einzig zu In  -  formations- und Bildungszwecken für die Bevölkerung erworben werden,  gelten die Bestandteile des Kulturerbes, die im Sinne einer Eigentumsüber  -  tragung oder als Deposita in die Sammlungen und Fonds der kulturellen In  -  stitutionen des Staates aufgenommen werden, automatisch als von kanto  -  nalem Interesse. Der Entscheid zu ihrer Aufnahme obliegt der Direktion der  betreffenden Institution und bedarf keiner Vormeinung der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonaler Fonds
                            1  Der kantonale Fonds für das bewegliche, dokumentarische, immaterielle  und sprachliche Kulturerbe bezweckt, die in Artikel 20a KFG vorgesehenen  Unterstützungen zu bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird vom Departement verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Das Departement beziehungsweise die Dienststelle gemäss den ihr über  -  tragenen Kompetenzen befindet nach der Anhörung und auf Vormeinung  der Kommission über die Gewährung finanzieller Unterstützung und von  Patronaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Begünstigte   einer   Finanzhilfe   oder   eines   Patronats   des   Staates  schliesst mit der Dienststelle eine Vereinbarung ab, in der die Bedingungen  zur Gewährung der Unterstützung und die Verpflichtungen des Begünstig  -  ten geregelt sind, sodass der Staat sein Vorkaufsrecht geltend machen  kann, sollte der Begünstigte das Kulturgut, das Gegenstand der Vereinba  -  rung ist, abgeben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterstützung einer Institution im Besitze von Sammlungen
                            1  Das Departement kann eine Institution (Museum, Archiv oder Bibliothek)  unterstützen, die kummulativ folgende Punkte erfüllt:  a)  sie ist im Besitze von Sammlungen von kantonalem Interesse, deren  Eigentümerin sie ist oder die sie garantiert während mindestens fünf  -  zig Jahren besitzen kann;  b)  sie verfolgt keinen gewinnbringenden Zweck;  c)  sie verfügt über eine professionelle und ständige wissenschaftliche  Leitung;  d)  sie verfügt über ein Konzept und einen Entwicklungsplan der Samm  -  lungen sowie über eine Betriebsstrategie, die namentlich eine ange  -  messene Öffnung für die breite Bevölkerung vorsieht;  e)  sie verfügt über ein aktuelles Inventar ihrer Sammlungen, das ge  -  mäss  den Normen  und Standards  ihres Tätigkeitsbereichs erstellt  wird, und sie vermittelt die Sammlungen systematisch;  f)  sie verfügt über eine gesicherte Finanzierung, die mindestens der des  Kantons entspricht, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berück  -  sichtigt werden;  g)  sie passt sich den fachspezifischen Regeln ihres Tätigkeitsbereichs  an und anerkennt insbesondere die ethischen Richtlinien, die von den  nationalen Fachinstanzen ihres Tätigkeitsbereichs angenommen wur  -  den, und setzt diese um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe kann die Form eines Betriebs- oder Projektbeitrags anneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Betriebsbeitrag wird grundsätzlich für eine Förderperiode von vier  Jahren gestützt auf eine Ausschreibung gewährt und ist erneuerbar. Die  Unterstützung wird basierend auf folgenden Kriterien gewährt:  a)  Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an  der Anzahl Nutzer ihrer Angebote, an ihren Publikationen und an den  umgesetzten Kooperationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bedeutung der Sammlung in Bezug auf deren Einzigartigkeit, deren  Umfang und deren kulturellem Wert für das Wallis;  c)  Qualität und Intensität der Erschliessung, der Aufbewahrung, der In  -  ventarisierung und der Vermittlung der Sammlung;  d)  Qualität und Stellenwert der Vermittlungstätigkeit gegenüber der brei  -  ten Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein   Projektbeitrag   wird   punktuell   basierend   auf   folgenden   Kriterien  gewährt:  a)  kulturelle und historische Bedeutung der betreffenden Kulturgüter;  b)  Dringlichkeit der Massnahmen, die Gegenstand des Gesuchs sind;  c)  Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen;  d)  Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterstützung einer Institution, die sich für die Bewahrung des
                            Kulturerbes einsetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Departement   kann   einen   Verein   oder   eine  Stiftung   unterstützen,  der/die sich für die Bewahrung bedeutender Bestandteile des beweglichen,  dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes von kanto  -  nalem Interesse einsetzt, und nicht kumulativ:  a)  Besitzer von Kulturgütern in Bezug auf deren Erschliessung, Erfor  -  schung, Aufbewahrung und Vermittlung fördert, unterstützt, koordi  -  niert und berät;  b)  Verzeichnisse oder Dokumentationen erstellt;  c)  wissenschaftliche Studie durchführt;  d)  Aktionen zur Aufwertung, Förderung und Vermittlung durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um in den Genuss einer Unterstützung zu kommen, muss der Verein oder  die Stiftung  a)  eine anerkannte Rechtsform haben;  b)  keinen gewinnbringenden Zweck verfolgen;  c)  auf dem gesamten Kantonsgebiet oder im Falle des sprachlichen Kul  -  turerbes in einer der beiden Sprachregionen des Kantons tätig sein;  Kantons entspricht, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berück  -  sichtigt werden;  e)  nicht   mit   einer  oder   mehreren   anderen   unterstützten   Institutionen  doppelspurig fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzhilfe ist dafür bestimmt, die Projekte des Vereins oder der Stif  -  tung zu unterstützen. Sie wird jährlich gestützt auf eine Ausschreibung und  in Anwendung folgender Kriterien gewährt:  a)  Ausstrahlung, Qualität und Effizienz des Vereins oder der Stiftung;  b)  Ausdehnung des Wirkungsradius, wobei die Institutionen, die weiträu  -  mig arbeiten, bevorzugt werden;  c)  wissenschaftliches und professionelles Niveau der Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorkaufsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vorkaufsrecht
                            1  Der Eigentümer eines beweglichen oder dokumentarischen Kulturguts von  kantonalem Interesse muss der Dienststelle dessen Veräusserung sowie  den Preis und die Einzelheiten melden und ihr alle Belege liefern, die sie  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat beträgt drei  Monate ab dem Tag, an dem die Dienststelle vom Eigentümer über die Ver  -  äusserung informiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2019  01.07.2019  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2019-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.06.2019  01.07.2019  Erstfassung  RO/AGS 2019-061