Entscheid für den Schutz der paläontologischen Landschaft von Vieux-Emosson
                            Entscheid  für den Schutz der paläontologischen  Landschaft von Vieux-Emosson  vom 09.11.1983 (Stand 01.01.1987)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  erwägend, dass die paläontologische Landschaft von Vieux-Emosson Spu  -  ren der Dinosaurier aus der Triaszeit aufweist und dies die grösste  Lage  -  rung dieser Art in Europa darstellt;  um zu verhindern, dass an dieser Landschaft ein nie wiedergutzumachen  -  der Schaden entsteht;  eingesehen das Gesuch der Gemeinde Finhaut vom 1. Februar 1980, das  verlangt,   dass   der   Staatsrat   die   erforderlichen   Massnahmen   zum   Schutz  der paläontologischen Landschaft von Vieux-Emosson treffe;  eingesehen die Zustimmung der Burgerschaft von Finhaut als Eigentümerin  des Gebietes;  eingesehen die Vernehmlassung im Amtsblatt von 12. August 1983;  erwägend,   dass   in   der   eingeräumten   Frist   von   dreissig  Tagen   keine   Ein  -  sprachen eingereicht worden sind;  eingesehen   den   Artikel   186   des   kantonalen   Einführungsgesetzes   zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB);  auf Antrag des Umwelt- und Erziehungsdepartementes,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die prähistorische Zone von Vieux-Emosson, deren Grenzen auf der dem  Original   dieses   Beschlusses   beiliegenden   Nationalkarte   1:25'000,   Blatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1324 eingetragen sind, wird zur Schutzzone erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In diesem Gebiet ist es verboten, die paläontologischen Abdrücke zu be  -  schädigen,   Steine   zu   entfernen   und   mitzunehmen,   Kehricht   oder   andere  Abfälle abzulagern.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können Bewilligungen durch das Umweltdepartement er  -  teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Dienststelle   für   Umweltschutz,   die   Polizeiorgane   der   interessierten  Gemeinden, die Grenzwächter und die Wildhüter sind gehalten, jede Zuwi  -  derhandlung der gemäss Artikel 4 zuständigen Behörde anzuzeigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vergehen gegen den vorliegenden  Entscheid  werden durch das  De  -  partement   für   Umwelt   mit   einer   Busse   von   1000   bis   10'000   Franken   be  -  straft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Zustel  -  lung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   genannte   Departement   ist   befugt,   die   Einstellung   jeglicher  Arbeit,  durch welche die vorangehenden Bestimmungen verletzt werden, zu verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1983  25.11.1983  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1983 f 147 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            01.10.1986  01.01.1987  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1987 f 219 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.11.1983  25.11.1983  Erstfassung  RO/AGS 1983 f 147 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Abs. 1 01.10.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1987 f 219 | d
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