Verordnung betreffend die Grundbucheinführung im Kanton Wallis
                            Verordnung  betreffend die Grundbucheinführung im  Kanton Wallis  vom 09.11.2011 (Stand 03.02.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 942 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs;  eingesehen Artikel 40 und folgende Schlusstitel des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuchs;  eingesehen die Artikel 73, 197 und 209 und folgende des Einführungsge  -  setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument  -  wicklung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Nach  Abschluss   der   amtlichen   Vermessung   wird   das   eidgenössische  Grundbuch raschmöglichst eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Das   Verfahren   zur   Einführung   des   eidgenössischen   Grundbuchs  bezweckt:  a)  die Feststellung und Eintragung der in den kantonalen Grundbuchein  -  richtungen bisher nicht eingetragenen Rechte;  b)  die Überprüfung der eingetragenen Rechte, deren Überführung ins  eidgenössische  Grundbuch,  die  Behebung  von  Mängeln  sowie  die  Vereinheitlichung der Einträge (Stichwörter);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Löschung der untergegangenen Rechte und die Anmerkung der  nicht eintragungsfähigen  Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anordnung
                            1  Das Departement bestimmt, nach Anhörung der Dienststelle für Grund  -  buchämter und der Geomatik (nachstehend: Dienststelle), den Beginn des  Einführungsverfahrens und das Beizugsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle bestimmt die Organisation des Einführungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Durchführung
                            1  Die   Grundbucheinführung   geschieht   unter  Aufsicht   und   Weisung   der  Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   stellt   der   Dienststelle   das   erforderliche   Personal   für   die  Grundbucheinführung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einträge werden mit allen zur Verfügung stehenden technischen Hilfs  -  mitteln fortlaufend in das informatisierte Grundbuch übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bereinigungskommission
                            1  Für die Behandlung der streitigen Fälle ist eine Bereinigungskommission  zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern: dem Grundbuchinspektor,  dem zuständigen Grundbuchverwalter und dem Vorsteher des Amtes für  die  Grundbucheinführung   und  -informatisierung   (nachstehend:  Amt).   Sie  beschliesst einstimmig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beglaubigungen
                            1  Der jeweils zuständige Mitarbeiter des Amtes kann Unterschriften beglau  -  bigen bei Grundbuchgeschäften, welche unmittelbar mit der Grundbuchein  -  führung zusammenhängen, sofern die Unterschrift in Gegenwart der be  -  glaubigenden Person beigesetzt wird oder   diese durch den Unterzeichner  bestätigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterzeichner muss der beglaubigenden Person persönlich bekannt  sein oder seine Identität nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbereitungsarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsatz
                            1  Die in den kantonalen Grundbucheinrichtungen eingetragenen Rechtsver  -  hältnisse,   die   keiner   Änderung   bedürfen,   werden   ins   eidgenössische  Grundbuch übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisherige Einträge werden nach einem Stichwortverzeichnis, welches die  Dienststelle festlegt, vereinheitlicht und ins Grundbuch übertragen. Beim  Eintrag wird auf den Beleg verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter der Herrschaft des kantonalen Rechts entstandene dingliche Rech  -  te, die gemäss Zivilgesetzbuch nicht mehr begründet werden können, sind  im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorbereitungsverfahren
                            1  Das Amt führt das Vorbereitungsverfahren durch. Es kann die Beteiligten  oder ihre Vertreter mit Fristansetzung vorladen. Diese sind verpflichtet bei  der Durchführung der Bereinigung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird unentschuldigt einer Vorladung oder Aufforderung zur Mitwirkung kei  -  ne Folge geleistet, so wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt; Art. 292  StGB bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   unbenütztem   Fristablauf   oder   wenn   keine   Einigung   zustande  kommt, entscheidet das Amt. Der Entscheid wird den Beteiligten sogleich  eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Entscheid kann im Rahmen der öffentlichen Auflage Einspra  -  che erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wirkung von Bereinigungsprotokollen
                            1  Die Wirkung öffentlicher Urkunden kommt zu:  a)  den von den Beteiligten und dem jeweils zuständigen Mitarbeiter des  Amtes unterschriebenen Einigungsprotokollen und Protokollen über  die Errichtung von Dienstbarkeiten;  b)  den von allen Beteiligten, dem Registerhalter,  dem Geometer  und  dem jeweils zuständigen Mitarbeiter des Amtes unterzeichneten Mu  -  tationsprotokollen bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Übertragung kleiner Grundstücksflächen durch freiwillige Grenz  -  verbesserungen im Rahmen der Grundbucheinführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  freiwilligen Güterzusammenlegungen und Anpassungen der  Grenzen ans Nachbarrecht im Rahmen der Grundbucheinfüh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bereinigung der Eigentumsverhältnisse
                            1  Wenn die im Kataster eingetragenen Eigentumsverhältnisse mit den wirkli  -  chen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bereinigung und Errichtung von Dienstbarkeiten
                            1  Wenn die in den kantonalen Grundbucheinrichtungen eingetragenen oder  anderweitig bestehenden Dienstbarkeiten mit den wirklichen Verhältnissen  nicht übereinstimmen, sind sie zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweils zuständige Mitarbeiter des Amtes kann im Einvernehmen mit  den Beteiligten Dienstbarkeiten, welche unmittelbar mit der Grundbuchein  -  führung zusammenhängen, errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Herausgabe und Kraftloserklärung von Pfandtiteln
                            1  Die Pfandtitelbesitzer sind verpflichtet, dem Amt die einverlangten Pfandti  -  tel gegen Quittung, falls verlangt, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des Amtes über die Dienststelle durch das Gericht für kraftlos erklärt, wenn  die eingeforderten Titel nicht eingereicht und auch sonst nicht erhältlich ge  -  macht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Kostenersparnis ist das Kraftloserklärungsverfahren für mehrere Titel  gemeinsam durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten des Gerichts und der Publikation im Amtsblatt trägt der pfand  -  belastete Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pfandbereinigungen
                            1  Der jeweils zuständige Mitarbeiter des Amtes überprüft die Pfandtitel, ver  -  gleicht sie mit den Eintragungen und versucht die Parteien zu einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bereinigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Öffentliche Auflage und öffentlicher Aufruf
                            1  Im Anschluss an das Vorbereitungsverfahren liegen die Vorbereitungsun  -  terlagen einschliesslich der Entscheide des Amtes während drei Monaten  auf dem betreffenden Grundbuchamt öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle publiziert die öffentliche Auflage und den öffentlichen Auf  -  ruf drei Mal im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeverwaltung macht diesen Aufruf angemessen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Publikation sind alle Personen, die:  a)  Rechte   beanspruchen,   welche   in   den   Grundbucheinführungsdoku  -  menten noch nicht eingetragen sind;  b)  Änderungen oder Löschungen von unrichtigen oder bedeutungslos  gewordenen Eintragungen beantragen, oder  c)  Einsprache gegen Entscheide des Amtes erheben wollen;  unter Angabe der Folgen, welche im Falle der Nichtanmeldung eintreten,  aufzufordern, ihre Begehren innert der Frist von 30 Tagen seit der letzten  Publikation beim Amt geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anmeldungen
                            1  Die Anmeldungen sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und in  chronologischer Reihenfolge zu sammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bereinigung
                            1  Der jeweils zuständige Mitarbeiter des Amtes erledigt zusammen mit den  Beteiligten die eingegangenen Anmeldungen und Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedürfen bestehende Einträge einer Erneuerung, Änderung oder Ergän  -  zung, fordert er die Beteiligten zur Bereinigung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einberufung der Bereinigungskommission
                            1  Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande, veranlasst das  Amt die Einberufung der Bereinigungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben der Bereinigungskommission
                            1  Die Bereinigungskommission hat alles vorzukehren und abzuklären, was  zur Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse notwendig  und zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Beteiligten sowie allenfalls den Registerhalter und den Geo  -  meter vorladen. Sie führt über die Einvernahmen und Verhandlungen Pro  -  tokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Bereinigungskommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fristansetzung zur gerichtlichen Erledigung
                            1  Die Bereinigungskommission setzt den Beteiligten eine Frist von 30 Tagen  an, die Sache beim zuständigen Zivilgericht anhängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Fristansetzung ist für den Fall der Klageerhebung auf die Siche  -  rungsmöglichkeit durch eine vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 ZGB  hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei unbenütztem Fristablauf wird der Entscheid der Bereinigungskommis  -  sion rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das eidgenössische Grundbuch kann schon vor der gerichtlichen Erledi  -  gung der Klagen in Kraft gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Publikation der Fertigstellung und Inkraftsetzung
                            1  Das Amt teilt der Dienststelle die Erledigung aller Anmeldungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt auf Antrag der Dienststelle das eidgenössische Grund  -  buch in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese veröffentlicht die Inkraftsetzung einmal im Amtsblatt und orientiert  die Gemeinde. In der Publikation ist auf den Gutglaubensschutz des eidge  -  nössischen Grundbuchs hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Folgen der Nichteintragung
                            1  Die Rechte, welche nicht im Grundbuch eingetragen werden, behalten  zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf  das Grundbuch verlassen, entsprechend Artikel 44 Absatz 1 Schlusstitel  des Zivilgesetzbuchs, nicht entgegengehalten werden (Art. 213 EGZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kosten der Grundbucheinführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundbuchabgaben
                            1  Für   unmittelbar   mit   der   Grundbucheinführung   zusammenhängende  Grundbuchgeschäfte werden weder Handänderungssteuern noch Grund  -  buchgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der blossen Eintragung der Erbengemeinschaft ohne Eigentumsüber  -  tragung   werden   die   Handänderungssteuer   und   die   Grundbuchgebühren  aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Amtliche Auskünfte und Registerauszüge
                            1  Im Rahmen der Grundbucheinführung sind der Dienststelle und dem Amt  sämtliche Auskünfte und Unterlagen (z.B. elektronische Daten, Register  -  auszüge) gebührenfrei abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebung
                            1  Die Verordnung betreffend die Einführung des Grundbuches im Kanton  Wallis vom 9. Dezember 1919 und der Beschluss betreffend das einzu  -  schlagende Verfahren in Bezug auf die Bereinigung der dinglichen Rechte  anlässlich der Einführung des Grundbuches vom 27. Dezember 1929 wer  -  den aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2011  03.02.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 5/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.11.2011  03.02.2012  Erstfassung  BO/Abl. 5/2012