Pflegegesetz
301.200
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Pflegegesetz (PflG)  Vom 26. Juni 2007 (Stand 29. Dezember 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 41 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für e  ine bedarfsgerechte, qualitativ gute und  wirtschaftliche  a)  Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Altersstufen,  b)  Betreuung von betagten Personen mit altersbedingten Einschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  findet  Anwendung  auf  die  Betreuung  und  Pflege (  im  Folgenden:  Langzeitpfle-  ge) durch ambulante und stationäre Leistungserbringer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt  die  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden in  Bezug  auf die  Planung, die Organisation und die Finanzierung der Langzeitpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele und Massnahmen
                            1  Dieses Gesetz hat folgende Ziele:  a)  Schaffung  der  Voraussetzungen  für  ein bedarfsgerechtes  und  qualitativ  gutes  Angebot der Langzeitpflege,  b)  Bereitstellung  eines  Angebots  der  Langzeitpflege,  das  den  Grundsätzen  der  Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirt  schaftlichkeit Rechnung trägt,  c)  Förderung  der  Transparenz  und  der  Vergleichbarkeit  (Benchmarking)  unter  den Leistungserbringern der Langzeitpflege,
                        
                        
                    
                    
                    
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                            d)  verstärkte Nutzung von Synergien durch Kooperation und Koordination unter  den Leistungserbringern der L  angzeitpflege,  e)  Koordination zwischen dem Spital  -  und dem Langzeitpflegebereich,  f)  Umsetzung  der  Vorgaben  der  Krankenversicherungsgesetzgebung  für  den  Bereich  der  Langzeitpflege,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Planung,  die  Fi-  nanzierung, die Erhebung von  Daten und die Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesen Zielen dienen folgende Massnahmen:  a)  Erarbeitung  von  Richtwerten  durch  den  Kanton  für  die  Planung  der  Gemein-  den im Bereich der stationären Langzeitpflege,  b)  Planung  und  Sicherstellung  eines  bedarfsgerechten  Ange  bots  der  Langzeit-  pflege durch die Gemeinden mittels verstärkter Vernetzung, Koordination und  Synergienutzung der Angebote der Langzeitpflege,  c)  Erarbeitung von Grundlagen durch den Kanton zur Koordination der Leistun-  gen,  zum  Leistungsangebot  und  zur  Quali  tät  im  Bereich  der  ambulanten  Langzeitpflege,  d)  Einführung  eines  einheitlichen  Finanzierungssystems  im  stationären  Bereich,  das die Grundsätze der Vollkostendeckung sowie der personenbezogenen, be-  darfsabhängigen Finanzierung durch die öffentliche Hand ber  ücksichtigt,  e)  Unterstellung  der  Leistungserbringer  der  Langzeitpflege  unter  eine  gesund-  heitspolizeiliche Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeiten des Kantons
§ 3 Grosser Rat; gesundheitspolitische
                            Gesamtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat genehmigt im Rahmen der ge  sundheitspolitischen Gesamtplanung  gemäss  §  5  Abs.  1  SpiG  auch  die  strategischen  Ziele  und  Grundsätze  für  den  Be-  reich  der  ambulanten  und  stationären  Langzeitpflege.  Die  Gesamtplanung ist  perio-  disch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genehmigte gesundheitspolitische Gesa  mtplanung wirkt als Richtlinie, von der  nur in begründeten Fällen abgewichen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Regierungsrat; Fachkonzepte und interkantonale Verträge *
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  unter  Berücksichtigung  der  gesundheitspolitischen  Ge-  samtplanung  die  Pflegeh  eimkonzeption  und  das  Spitex  -  Leitbild.  Diese  sind  perio-  disch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegeheimkonzeption enthält insbesondere  a)  die Leistungsaufträge gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetz-  gebung,  b)  Richtwerte,  die  den  Gemeinden  für  die  Planung  und  Sicherstellung  eines  be-  darfsgerechten Angebots im Bereich der stationären Langzeitpflege als Hilfe-  stellung dienen (Ist  -  Zustand und Prognosen),  c)  Ausführungen  über  die  Zusammenarbeit  zwischen  Leistungserbringern,  na-  mentlich für besondere Angebote sowie  zur Nutzung von Synergien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Spitex  -  Leitbild enthält insbesondere  a)  Ausführungen  über  die  Koordination  der  Leistungen  im  Bereich  Hilfe  und  Pflege zu Hause,  b)  Ausführungen zum Angebot und zur Qualität der Leistungen im Bereich Hilfe  und Pflege zu Hau  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Pflegeheimkonzeption kann der Regierungsrat geeigneten stationären Leis-  tungserbringern einen speziellen Leistungsauftrag erteilen, wie namentlich für Akut  -  und  Übergangspflege,  Gerontopsychiatrie,  die  Pflege  von  Schwerstpflegebedürfti-  gen,  die  Pflege  von  jüngeren  Personen  oder  spezialisierte  Palliative  Care  in  dafür  geeigneten Kompetenzzentren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Richtwerte gemäss Absatz 2 lit. b werden nach Anhörung der Gemeinden be-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Regierungsrat  kann  mit  anderen  Kantonen  oder  ausserkantonal  en  stationären  Pflegeeinrichtungen  Verträge  über  die  Koordination  und den  Vollzug  der  Finanzie-  rung von Pflegekosten abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflegeheimliste
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  die  nach  Leistungsaufträgen  in  Kategorien  gegliederte  Pflegeheimliste gemäs  s den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  die  Pflegeheimliste  können  nur  stationäre  Pflegeeinrichtungen  aufgenommen  werden, die über eine Bewilligung gemäss § 6 verfügen und bedarfsgerecht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche  um  Aufnahme  auf  die  Pflegeheimlist  e  werden  den  betroffenen  Gemein-  den  im  Einzugsgebiet  der  gesuchstellenden  Pflegeeinrichtung  hinsichtlich  des  Be-  darfs zur Stellungnahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * ...
§ 6 Bewilligungspflicht für stationäre Pflegeeinrichtungen
                            1  Eröffnung und Betrieb einer stationä  ren Pflegeeinrichtung einschliesslich Erweite-  rung und Änderung des bisherigen Angebots bedürfen einer Bewilligung der zustän-  digen kantonalen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
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                            2  Die  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  die  Pflegeeinrichtung  die  Voraussetzungen  gemäss Art. 39 Abs. 3 in Ve  rbindung mit Absatz 1 lit. a  –  c des Bundesgesetzes über  die  Krankenversicherung  (KVG)  vom  18.  März  1994  1  )  erfüllt.  Die  Bewilligung  kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird vorübergehend oder dauernd entzogen  , wenn die Vorausset-  zungen  für  die  Bewilligungserteilung  nicht  mehr  erfüllt  sind.  Sie  kann  ebenfalls  entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzli-  che Bestimmungen verletzt werden. Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter  Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung einer stationären  Pflegeeinrichtung  verfügen,  wenn  für  betreute  Personen  eine  ernsthafte  Gefahr  be-  steht oder unmit  telbar droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  zuständige  kantonale  Behörde  führt  die  Aufsicht  über  die  stationären  Pflege-  einrichtungen.  Ihr  sind  auf  Verlangen  jederzeit  Zutritt  zu  den  Räumlichkeiten  zu  gewähren,  die  erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen  und  Unterlagen  zur  Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Bewilligungspflicht  für  ambulante  Leistungserbringer  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung. Absatz 8 bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bewilligungsverfahren  und  Verfahren  zur  Aufnahme  auf  die  Pflegeheimliste  sind  soweit mög  lich zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die  Absätze  1  –  5  gelten  sinngemäss  für  ambulante  und  stationäre  Tages  -  oder  Nachtstrukturen mit Pflegeangebot. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch  Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Qualitätssicherung
                            1  Die  Leistungserbringer  der  Langzei  tpflege  haben  der  zuständigen  kantonalen  Be-  hörde periodisch den Nachweis der Qualitäts  -  und Leistungsfähigkeit zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  dieser  Nachweis  nicht  oder  nur  ungenügend  erbracht  werden,  trifft  die  zu-  ständige kantonale Behörde die erforderlichen Anordn  ungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Forum für Altersfragen
                            1  Das zuständige Departement bildet ein Forum für Altersfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Forum für Altersfragen setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern  des  Kantons  und  der  Gemeinden  sowie  Leistungserbringern  und  weiteren  Fachl  eu-  ten der Langzeitpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgaben des Forums für Altersfragen sind insbesondere  a)  Beratung des zuständigen Departements in strategischen Fragen der Langzeit-  pflege,  b)  *  ...  c)  Gegenseitige Information sowie Information Dritter,  d)  Erarbeitung  von  Vorschl  ägen  zur  verstärkten  Vernetzung,  Koordination  und  Synergienutzung der Angebote der Langzeitversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ombudsstelle
                            1  Der Kanton sorgt für die Errichtung einer Ombudsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  diese  Aufgabe  im  Rahmen  einer  Leistungsvereinbarung  einer privaten Organisation übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ombudsstelle  dient  als  Anlauf  -  und  Vermittlungsstelle  bei  Differenzen  zwi-  schen  Leistungsbezügerinnen beziehungsweise  Leistungsbezügern und  Leistungser-  bringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ombudsstelle wird durch den Kanton finanzier  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Freiwilligenarbeit
                            1  Der Kanton sorgt für die Anerkennung und Förderung der Freiwilligenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Projekte im Bereich der Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeiten der Gemeinden
§ 11 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden sind zu  ständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsge-  rechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpfle-  ge. Sie orientieren sich dabei an der Pflegeheimkonzeption und dem Spitex  -  Leitbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erfüllen diese  Aufgabe  durc  h  verstärkte  Vernetzung,  Koordination  und Syner-  gienutzung der Angebote der Langzeitversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Angebot umfasst insbesondere  a)  Hilfe und Pflege zu Hause,  b)  *  Grundversorgung Palliative Care,  c)  stationäre Pflege,  d)  Dienstleistungen im Bereich Infor  mation, Beratung und Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit  erforderlich  schliessen  die  Gemeinden  mit  stationären  und  ambulanten  Leistungserbringern entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                301.200
§ 12 Hilfe und Pflege zu Hause; Leistungserbringer und Angebot *
                            1  Leistungserbri  nger sind  a)  Organisationen  der  Krankenpflege  und  Hilfe  zu  Hause  mit  Bewilligung  des  Kantons,  b)  Organisationen, die im Bereich Hilfe zu Hause tätig sind,  c)  *  Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Bewilligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Angebot  ist  grundsätzli  ch durchgängig  und  umfasst  die  Krankenpflege  sowie  hauswirtschaftliche  Leistungen.  Es  ist  so  auszugestalten,  dass  damit  stationäre  Strukturen entlastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt auf der Grundlage des Spitex  -  Leitbilds durch Verordnung  den inhaltlic  hen und zeitlichen Umfang des Angebots unter Einbezug spezialisierter  Pflegeangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Finanzierung der Pflege zu Hause, Grundsatz
                            1  Die  Gemeinde  am  zivilrechtlichen  Wohnsitz  der  anspruchsberechtigten  Person  trägt  die  nicht  von  der  Krankenver  sicherung  und  nicht  von  der anspruchsberechtig-  ten Person gedeckten Kosten der Pflege zu Hause (Restkosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Kosten der Pflege zu Hause beteiligt sich die anspruchsberechtigte Person  im  Umfang  von  20  %  pro  rata  temporis.  Als  Maximalbeitrag  gilt  der  Höchstbetrag  gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Patientenbeteiligung  bei  Kindern  und  Jugendlichen  bis  zum  vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Altersjahr entfällt.
§ 12b * Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarungen; Sicherstellung des Min-
                            destangebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Sicherstellung  des  Mindestangebots  für  die  Pflege  zu  Hause  gemäss  §  12  Abs.  2  und  3 schliessen die  Gemeinden  mit  geeigneten  Leistungserbringern  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 lit. a und c Leistungsvereinbarungen ab.
                            2  Die  Leistungsvereinbarungen  beinhalten  den  Tarif  für  die  Restkos  ten  sowie  den  Umfang und die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei fehlender Einigung erlässt der Regierungsrat einen begründeten Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12c * Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
                            1  Die  Gemeinde  am  zivilrechtlichen  Wohnsitz  der  anspruchsberechtigten  Person  leistet  einen  Pauschalbetrag  an  die  Restkosten  eines  Leistungserbringers  gemäss  §  12 Abs. 1 lit. a und c ohne Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trägt zudem  a)  auf Antrag des Leistungserbringers mit Leistungsvereinbarung den ver  traglich  oder behördlich festgelegten Tarif gemäss § 12b Abs. 2 und 3, wenn die Pfle-  ge  zu  Hause  wegen  Kapazitätsmangel  vorübergehend  nicht  von  einem  Leis-  tungserbringer mit Leistungsvereinbarung erbracht werden kann,  b)  nach  vorgängiger  Kostengutsprache  ein  en  Pauschalbetrag  an  die  Restkosten  eines Leistungserbringers am Aufenthaltsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Pauschalbetrag  gemäss  Absatz  1  und  Absatz  2  lit.  b  bestimmt  sich  nach  den  vom  Regierungsrat  im  Rahmen  einer  kantonalen  Tarifordnung  festgelegten  Norm-  kosten,  die  sich  an  den  Kosten  einer  wirtschaftlichen  Leistungserbringung  orientie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12d * Finanzierung der Hilfe zu Hause
                            1  Die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen werden finanziert durch  a)  Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger,  b)  Gemeinden,  c)  Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Stationäre Pflege; Leistungserbringer
                            1  Leistungserbringer für die stationäre Pflege sind öffentliche und private Pflegeein-  richtungen mit Bewilligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten namentlich Pflegeheime und Pflegewoh-  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  ie stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet  *  a)  eine Kosten  -  und Leistungsrechnung gemäss Branchenverband zu führen,  b)  mindestens  eine  eingeschränkte  Revision  gemäss  Obligationenrecht  1  )  durch-  zuführen,  c)  unaufgefordert alle für die Tätigkeit de  r kantonalen Clearingstelle massgeben-  den Änderungen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu den Anfor-  derungen gemäss Absatz 3 erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Finanzierung; Grundsatz *
                            1  Die  Finanzierung  der  stationären  Pflegeeinri  chtungen  erfolgt  nach  dem  Grundsatz  vollkostendeckender Tarife und Taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                301.200
                            4  Der  Kanton  kann  finanzielle Mittel  für  den  Aufbau  eines  speziellen  Angebots  ge-  mäss  §  4  Abs.  4  zur  Verfügung  stellen,  soweit  dafür  ein  erhebliches  öffentliches  Interesse  besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Gemeinden  können  für  ihre  Einwohnerinnen  und  Einwohner  über  das  vorlie-  gende  Gesetz  hinausgehende  finanzielle  Beiträge  leisten.  Diese  können  für  die  Be-  wohner  der  Gemeinde  zu  Verbilligungen  führen,  begründen  aber  keine  Verpflich-  tung für Aus  wärtigenzuschläge für auswärtige Bewohnerinnen und Bewohner.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Pflegekosten
                            1  An  den  Kosten  der  Pflege  in  stationären  Pflegeeinrichtungen  beteiligen  sich  die  Bewohnerinnen und Bewohner in der Höhe des gemäss Bundesrecht maximal zuläs-  sigen  Pflegebe  itrags.  Die  Restkosten  werden  dem  Leistungserbringer  auf  Rechnung  hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Restkosten  bestimmen  sich  nach  den  vom  Regierungsrat  im  Rahmen  einer  kantonalen  Tarifordnung  festgelegten  Normkosten,  die  sich  an  den  Kosten  einer  wirtschaftlich  geführten  stationären  Pflegeeinrichtung  orientieren.  Im  Rahmen  der  kantonalen  Tarifordnung  kann  der  Regierungsrat  die  bisherigen  unterschiedlichen  Tarifsysteme der stationären Pflegeeinrichtungen sowie spezielle Leistungsan  gebote  angemessen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau und Aufenthalt in einer  ausserkantonalen stationären Pflegeeinrichtung benötigen eine Kostengutsprache der  Wohnsitzgemeinde.  Anspruch  auf  Kostengutsprache  besteht  nur  für  Pflegeeinrich-  tungen, die auf der Pflegeheimliste des Standortkantons sind, und höchstens im Um-  fang der Normkosten. Die Gemeinden können einen über die Normkosten hinausge-  henden Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohns  itz und Aufenthalt in einer  aargauischen stationären Pflegeeinrichtung benötigen eine Kostengutsprache der im  betreffenden  Kanton  zuständigen  Behörde,  welche  die  Übernahme  der  Restkosten  garantiert. Die Kostengutsprache ist der stationären Pflegeeinrichtun  g vor dem Ein-  tritt vorzulegen und der kantonalen Clearingstelle bei der Rechnungsstellung beizu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In  den  vom  Regierungsrat  durch  Verordnung  bezeichneten  Fällen  von  Schwerst-  pflegebedürftigkeit  werden  die  ungedeckten  Pflegekosten  dem  Leistungserbringer  auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b * Übrige Kosten
                            1  Die  übrigen  Kosten  des  Aufenthalts  in  stationären  Pflegeeinrichtungen,  wie  na-  mentlich  Pensions  -  und  Betreuungskosten,  werden  durch  eigene Mittel  der  Bewoh-  nerinnen  und Bewohner finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Personen,  welche  diese  Kosten  sowie  die  Beteiligung  gemäss  §  14a  Abs.  1  nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, beteiligt sich der Kanton im Rahmen  der Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  trifft  bei  Bedarf  Massna  hmen,  damit  der  Aufenthalt  in  einer  stationären Pflegeeinrichtung in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  stationären  Pflegeeinrichtungen,  deren  Taxen  für  die  übrigen  Kosten  deutlich  vom  branchen  -  und  ortsüblichen  Niveau  abweichen,  ohne  dass dafür eine plausible  Begründung besteht, kann das zuständige Departement nach Anhörung der betroffe-  nen  stationären  Pflegeeinrichtung  geeignete  Massnahmen  anordnen.  Insbesondere  kann es die Taxen vorübergehend beschränken. Der Regierungsrat regelt die  Einzel-  heiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14c * Kantonale Clearingstelle
                            1  Der Kanton führt eine Clearingstelle. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Sicherstellung des Zahlungsverkehrs in den im Gesetz genannten Fällen,  b)  Kontrolle der Rechnungen,  c)  Weit  erverrechnung der Kosten an die zuständigen ausserkantonalen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  von  der  Clearingstelle  gemäss  §  14a  Abs.  1  vergüteten  Pflegekosten  werden  der Wohnsitzgemeinde verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende  von  der  Clearingstelle  vergüteten  Kosten  werden  auf  die  Gemein  den  nach Einwohnerzahl verteilt:  a)  ungedeckte Pflegekosten bei Schwerstpflegebedürftigen gemäss §  14a Abs. 5,  b)  Kosten des administrativen Betriebs der kantonalen Clearingstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat regelt die Modalitäten  und das  Verfahren  der Kostenverg  ütung  und Kostenverteilung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  zuständige  Departement  setzt  zur  Beaufsichtigung  der  Tätigkeit  der  kantona-  len  Clearingstelle  ein  aus  Gemeindevertretungen  zusammengesetztes  Gremium  ein.  Die  Gemeinden  haben  ein  Vorschlagsrecht.  Dessen  Aufg  aben  und  Kompetenzen  regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Tarife und Taxen
                            1  Die stationären Pflegeeinrichtungen legen ihre Tarife und Taxen unter Berücksich-  tigung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departe  ment  sorgt  für  die  Veröffentlichung der Tarife und  Taxen.  Diese  werden  so  dargestellt,  dass  sie  einfach  verglichen  und  an  einem  Benchmark  gemessen werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Pflegewohnungen
                            1  Die Finanzierung der Pflegewohnungen erfolgt nach den Grundsätzen ge  mäss den  §§ 14  –  14c, wobei die Pflicht zur Finanzierung durch die öffentliche Hand höchstens  im Umfang eines wirtschaftlich geführten Pflegeheims besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                301.200
§ 17 Akut - und Übergangspflege *
                            1  Leistungserbringer  der  Akut  -  und  Übergangspflege  gemäss  Art.  25a  Abs.  2  KVG  benötigen  dafür  eine  Bewilligung  der  zuständigen  kantonalen  Behörde.  Der  Regie-  rungsrat regelt die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Pilotprojekts wird die Akut  -  und Über-  ga  ngspflege auf einzelne stationäre Leistungserbringer beschränkt. Nach der Evalua-  tion  des  Pilotprojekts  entscheidet  der  Regierungsrat  aufgrund  der  gewonnenen  Er-  kenntnisse  über  die  Voraussetzungen  für  die  Zulassung  weiterer  Leistungserbrin-  ger.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Akut  -  und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann von der Spital-  ärztin beziehungsweise dem Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingun-  gen kumulativ erfüllt sind:  *  a)  *  Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnos-  ti  sche  und  therapeutische  Leistungen  in  einem  Akutspital  sind  nicht  mehr  notwendig,  b)  *  die Patientin oder der Patient benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachli-  che Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal,  c)  *  ein stationärer Rehabilitationsaufe  nthalt ist nicht indiziert,  d)  *  ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert,  e)  *  die Patientin oder der Patient ist nicht von einer stationären Pflegeeinrichtung  ins Spital eingetreten,  f)  *  die  Akut  -  und  Übergangspf  lege hat die  Erhöhung  der  Selbstpflegekompetenz  zum  Ziel, so  dass  die  Patientin  oder  der  Patient  die  vor  dem  Spitalaufenthalt  vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umge-  bung nutzen kann,  g)  *  es  wird  ein  Pflegeplan  mit  den  Massna  hmen  zur  Erreichung  der  Ziele  nach  Litera f aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit  ebenfalls  eine  medizinische,  therapeutische  oder  psychosoziale  Betreuung  oder Behandlung notwendig ist, kann diese ambulant oder in einer stationären Pfle-  geeinrichtung als Einzelleistung erb  racht werden. Sie ist nicht Bestandteil der Akut  -  und Übergangspflege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kostenbeteiligung  der  öffentlichen  Hand  richtet  sich nach  den  Finanzierungs-  grundsätzen der Spitalgesetzgebung im Bereich der Grundversorgung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten und Leistungen der A  kut  -  und Übergangspflege sind von den zugelas-  senen Leistungserbringern separat zu erfassen und auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Grosse Rat wird ermächtigt, durch Dekret ein die Akut  -  und Übergangspflege  ergänzendes spezielles Angebot einzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Dienstleistun gen im Bereich Information, Beratung und Vermittlung
                            1  Leistungserbringer  für  Dienstleistungen  im  Bereich  Information,  Beratung  und  Vermittlung sind regionale Anlauf  -  und Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anlauf  -  und  Beratungsstelle  dient  betagten  Personen  und  ihren  Angehörigen  zur  Information  über  das  Angebot  der  vorhandenen  Dienste,  zur  Beratung  und  zur  Vermittlung der benötigten Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden bestimmen eine regionale Anlauf  -  und Beratungsstelle und regeln  mit einer Leistungsvereinbarung ihre fi  nanzielle Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gemeinden  können  vorsehen,  dass  diejenigen  Personen,  welche  die  Dienste  der  Anlauf  -  und  Beratungsstelle  in  Anspruch  nehmen,  einen  Beitrag  an  die  Kosten  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Bestimmungen *
§ 19 Controlling und Auskunftspflicht
                            1  D  ie  ambulanten  und  stationären  Leistungserbringer  in  der  Langzeitpflege  stellen  ein  Controlling  insbesondere  über  Wirkung,  Leistung,  Qualität  und  Zielerreichung  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, dem Kanton und den Gemeinden die zu deren Aufgabenerfül-  lung erf  orderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Verfahren  und  Rechtsschutz  im  Verhältnis  zwischen  Leistungsbeziehenden  und  dem Träger der Restkosten richten si  ch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicherungsrechts  (ATSG)  vom  6.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Streitigkeiten  zwischen  einer  stationären  Pflegeeinrichtung  beziehungsweise  einer  Gemeinde  und  der  kantonalen  Clearings  telle  erlässt  das  zuständige  Departe-  ment einen begründeten Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide  gemäss  Absatz  2  können  mit  Beschwerde  beim  Regierungsrat  ange-  fochten  werden.  Dessen  Entscheide  sind  mit  Beschwerde  beim  Verwaltungsgericht  anfechtbar.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  De-  zember 2007  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b * Finanzkontrolle
                            1  Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel  gelten  die  B  estimmungen  betreffend  die  Aufsicht  über  die  Haushaltsführung  in  der  Finanzkontrollgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                301.200
5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 20 Übergangsrecht
                            1  Die vom Kanton gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über den Bau, Aus-  bau  und  Betrieb  sowie  d  ie  Finanzierung  der  Spitäler  und  Krankenheime  (Spitalge-  setz)  vom  19.  Oktober  1971  1  )  für  die  Krankenheime  eingegangenen  Bauschulden  werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton durch eine einmalige Amorti-  sation getilgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Zeitpunkt des  Inkrafttretens dieses Gesetzes von der zuständigen kanto-  nalen  Behörde  zur  Projektierung  freigegebenen  Bauvorhaben  werden  die  Beiträge  nach  dem  Spitalgesetz  vom  19.  Oktober  1971  ausgerichtet.  Der  Beitrag  verfällt,  wenn der Baubeginn nicht innert 4 Jahren se  it der Freigabe zur Projektierung durch  die zuständige kantonale Behörde erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die der Bewilligungspflicht gemäss § 6  unterliegen,  haben  innert  1  Jahr  seit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Gesuch  um  Bewi  lligungserteilung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 NFA; Beiträge gemäss Art. 101
                            bis  AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden übernehmen für jene Leistungen, die zum Mindestangebot gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 gehören, die bisher vom Bund an Leistungserbringer dieses Gesetzes ausgerich-
                            teten Beiträge gemäss  Art. 101  bis  des Bundesgesetzes über die Alters  -  und Hinterlas-  senenversicherung  (AHVG)  vom  20.  Dezember  1946  2  )  ,  soweit  sie  mit  diesen  eine  Leistungsvereinbarung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  übernehmen  nach Massgabe  ihrer  Einwohnerzahl den  bisher  vom  Bund  gestützt  auf  Art.  101  bis  AHVG  ausgerichteten  Beitrag  an den  Spitex  -  Verband  Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Dauer von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt der Kanton  für jene Leistungen, die nicht zum Mindestangebot gemäss §  12 gehören, die bisher  vom  Bun  d  an  Leistungserbringer  dieses  Gesetzes  ausgerichteten  Beiträge  gemäss  Art. 101  bis  AHVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Auswirkungen der NFA
                            1  Die  finanziellen  Auswirkungen  der  Neugestaltung  des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Anwendung  sbereich die-  ses  Gesetzes  werden  in  der  NFA  -  Gesamtbilanz  für  Kanton  und  Gemeinden  ange-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 7 S. 719; aufgehoben (AGS 2007 S. 356)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Übergangsrecht zur Änderung vom 28. Juni 2011; Berechnung der Erträge
                            im Übergangsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  stationären  Pflegeeinrichtungen  sind  verpflichtet,  sich  über  die  Rechtmässig-  keit und Wirtschaftlichkeit der von ihnen im Übergangsjahr 2011 verrechneten Tari-  fe  und  Taxen  auszuweisen.  Allfällige  ungerechtfertigterweise  erhobene  Beträge  müssen von den Institutionen zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Änderung bundesrechtli cher Bestimmungen
                            1  Der  Grosse  Rat  ist  ermächtigt,  durch  Dekret  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  ändern  oder  zu  ergänzen,  soweit  dies  zur  Ausführung  von  Bundesrecht  erforderlich  ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vollzug
                            1  D  er Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. De  r Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 26. Juni 2007  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführer  i.V.  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007  Ablauf der Referendumsfrist: 26. November 2007  Inkrafttreten: 1. Ja  nuar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 14. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                301.200
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2011 01.01.2013 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 4 geände rt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 6 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 5a eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 6 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 8 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2 013 § 8 Abs. 3, lit. b) aufgehoben AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 3, lit. b) geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2 013 § 12 Abs. 4 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12a eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12b eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12c eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12d eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2 011 01.01.2013 § 13 Abs. 3 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 4 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 2 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 4 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 5 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14a eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14b eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14c eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert AG S 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. a) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. d) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. e) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. f) eingefüg t AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. g) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 4 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 5 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 6 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 7 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 Titel 4. geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 19a eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 22a eingefügt AGS 2012/7 - 1
05.06.2012 01.08.2013 § 20 Abs. 1 geänd ert AGS 2013/1 - 9
23.06.2015 01.01.2016 § 5a aufgehoben AGS 2015/6 - 6
05.06.2018 29.12.2018 § 19b eingefügt AGS 2018/7 - 4
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert A GS 2012/7 - 1
§ 4 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
§ 4 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 4 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 5a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 5a 23.06.2015 01.01.20 16 aufgehoben AGS 2015/6 - 6
§ 6 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 6 Abs. 8 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 8 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
§ 11 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 geänd ert AGS 2012/7 - 1
§ 12 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
§ 12 Abs. 1, lit. c) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 12 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
§ 12a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 12 b 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 12c 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 12d 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 13 Abs. 3 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 13 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AG S 2012/7 - 1
§ 14 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
§ 14 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
§ 14 Abs. 3 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
§ 14 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 14 Abs. 5 2 8.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 14a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 14b 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 14c 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 15 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 16 Abs. 1 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 1 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3 28.06.2011 01.01 .2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. a) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. c) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. d) 28.06 .2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. e) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. f) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. g) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 4 28 .06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 5 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 7 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
                            Titel 4.  28.06.2011  01.01.2013  geänder  t  AGS 2012/7  -  1